Hallo zusammen, wir haben im Modul gerade den Schuldnerverzug und ich komme mit den Voraussetzungen durcheinander. Ich dachte immer, sobald eine Rechnung überfällig ist, ist man automatisch „in Verzug“ – aber im Skript steht was von Mahnung und Ausnahmen. Kann das jemand sortieren? Und was sind eigentlich die Folgen, wenn man im Verzug ist?
Schuldnerverzug – ab wann bin ich wirklich „in Verzug“ und was heißt das für mich?
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MarieLpz -
30. Juni 2026 um 20:10 -
Erledigt
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Gute Frage, das wird oft verwechselt 🙂 Grundregel nach § 286 BGB: Verzug setzt eine fällige Forderung plus grundsätzlich eine Mahnung nach Fälligkeit voraus. Ohne Mahnung kein Verzug – aber es gibt wichtige Ausnahmen, bei denen die Mahnung entbehrlich ist:
- Für die Leistung ist eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart („zahlbar bis 30.06.“).
- Der Schuldner verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig.
- Die Sonderregel für Geldforderungen: spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung tritt Verzug ein (bei Verbrauchern nur, wenn in der Rechnung darauf hingewiesen wurde).
Also: bloße Fälligkeit allein reicht meistens noch nicht – es braucht Mahnung oder einen dieser Ausnahmegründe.
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Zu den Folgen, die in der Klausur gern drankommen: Ist der Schuldner im Verzug, kann der Gläubiger
- Verzugszinsen verlangen (§ 288 BGB),
- Ersatz des Verzugsschadens fordern (z. B. Mahn- und Rechtsverfolgungskosten), und
- der Schuldner haftet ab Verzug verschärft – sogar für Zufall (§ 287 BGB).
Ein wichtiger Punkt noch: Verzug setzt voraus, dass der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4). Wer unverschuldet nicht leisten kann, kommt nicht in Verzug – das ist die Ergänzung zu Anjas Voraussetzungen.
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Aus der HR-Praxis noch eine Ergänzung, die mir das Merken erleichtert hat: Der Verzug tritt ohne Mahnung ein, wenn eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 BGB) – also z. B. „zahlbar bis zum 15.“. Bei Entgeltforderungen gegenüber Verbrauchern kommt zusätzlich die 30-Tage-Regel nach Zugang der Rechnung dazu, allerdings nur, wenn darauf hingewiesen wurde. In der Klausur lohnt es sich, diese Ausnahmen von der Grundregel „Verzug erst nach Mahnung“ sauber auseinanderzuhalten.
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