Super, danke euch beiden. Dann fasse ich für die Kollegin zusammen: Zwei Wochen Frist nach § 622 Abs. 3 BGB (Vertrag gegenchecken), kein KSchG wegen unter 6 Monaten, also kein Grund nötig - aber schriftlich nach § 623 BGB, Betriebsrat nach § 102 BetrVG anhören und Sonderkündigungsschutz vorab prüfen. Genau diese Checkliste hat mir gefehlt.
Beiträge von DieJulia
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Hallo in die Runde, ich bin Personalreferentin und meistens fit im Arbeitsrecht, aber bei einem konkreten Fall will ich mich absichern, weil ich es einer Kollegin sauber erklären soll.
Mitarbeiter M ist seit 4 Monaten bei uns, im Arbeitsvertrag sind die ersten 6 Monate als Probezeit vereinbart. Die Führungskraft möchte M jetzt kündigen, weil die Leistung nicht passt. Zwei Fragen:
- Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?
- Müssen wir einen Kündigungsgrund nennen oder gar nachweisen?
Wie würdet ihr das strukturiert aufziehen?
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Genau, und falls nach Beispielen für die Aufbauorganisation gefragt wird: Stichworte sind Einliniensystem, Mehrliniensystem, Stab-Linien-Organisation, Matrixorganisation. Bei der Ablauforganisation eher Begriffe wie Arbeitsablauf, Durchlaufzeit, Prozessoptimierung. Wenn du diese Vokabeln den richtigen Bereichen zuordnen kannst, bist du gut aufgestellt.
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Gern, die einfachste Merkhilfe: Aufbau = Struktur (Wer?), Ablauf = Prozess (Wie/Wann?).
- Die Aufbauorganisation beantwortet, wer welche Aufgabe macht und wie die Stellen/Abteilungen zueinander stehen - das ist das klassische Organigramm. Sie ist eher statisch.
- Die Ablauforganisation beantwortet, wie und in welcher Reihenfolge Arbeit durch diese Struktur fließt - also die Prozesse/Arbeitsabläufe. Sie ist dynamisch.
Bild: Das Organigramm (Aufbau) ist das Straßennetz einer Stadt, der Verkehr darauf (Ablauf) ist, wer wann wohin fährt. Gleiches Netz, unterschiedliche Abläufe möglich.
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Die Eselsbrücke ist simpel: SW = innen, OT = außen.
- Strengths & Weaknesses = interne Faktoren. Frage: "Kann das Unternehmen das selbst beeinflussen/verändern?" Eine starke Marke, gute Mitarbeiter, hohe Kosten - alles intern.
- Opportunities & Threats = externe Faktoren aus dem Umfeld. Frage: "Kommt das von außen und ich kann es nicht direkt steuern?" Neuer Wettbewerber, Gesetzesänderung, Markttrend - alles extern.
Dein Beispiel: "starke Marke" = intern (Stärke), "neuer Wettbewerber" = extern (Risiko/Threat). Stell dir bei jedem Punkt einfach die Beeinflussbarkeits-Frage, dann sortierst du richtig.
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Der Anwaltsvertrag ist juristisch ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (§ 675 Abs. 1 i.V.m. § 611 BGB). Wichtig: Der Anwalt schuldet sorgfältige Bearbeitung, nicht den Erfolg.
Die zu optimistische Erfolgseinschätzung kann aber eine Pflichtverletzung sein. Prüf einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in dieser Reihenfolge:
- Schuldverhältnis: Anwalts-/Geschäftsbesorgungsvertrag (+).
- Pflichtverletzung: fehlerhafte Beratung / unzutreffende Risikoaufklärung.
- Vertretenmüssen: wird nach § 280 I 2 vermutet.
- Kausaler Schaden: hätte K bei korrekter Beratung anders gehandelt (z.B. nicht geklagt)?
Der Schwerpunkt liegt hier klar auf Beratungspflicht und Kausalität. 🙂
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Der Kern liegt im unterschiedlichen Leistungsprinzip beider Zweige:
- Die GKV erbringt überwiegend laufende Sach- und Dienstleistungen (Behandlung, Medikamente). Die Beiträge finanzieren die aktuelle Versorgung – bleiben sie aus, ist die Leistungseinschränkung ein wirksames Druckmittel und zugleich folgerichtig.
- Die GRV ist anwartschaftsbezogen: Aus den gezahlten Beiträgen entsteht erst später ein Rentenanspruch. Zahlt jemand nicht, mindert das automatisch seine spätere Anwartschaft – eine zusätzliche Leistungskürzung „im Moment“ ist daher gar nicht nötig.
Kurz: Bei der GKV geht es um die Gegenwartsversorgung, bei der GRV um eine angesparte Anwartschaft – deshalb braucht die GRV keine vergleichbare Regelung. 🙂
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