Ich übernehme gern den Sozialversicherungsteil – da steckt dein eigentlicher Vorteil drin.
Warum nur Rentenversicherung? Dahinter steht das sogenannte Werkstudentenprivileg. Der Gedanke: Wer im Kern Student ist und nur nebenher arbeitet, soll nicht voll in die Sozialversicherung gezogen werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bist du in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei – Beiträge fallen nur zur Rentenversicherung an. Die sind übrigens kein verlorenes Geld, sondern zählen als Beitragszeiten.
Damit das gilt, müssen zwei Dinge zusammenkommen:
- Das Studium prägt dein Erscheinungsbild – du bist eingeschrieben und in erster Linie Studentin, nicht Arbeitnehmerin mit Studium nebenbei.
- Die 20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit. Mehr als 20 Wochenstunden während des Semesters kippen das Privileg. Deine 18 Stunden liegen also im grünen Bereich.
Zwei Ausnahmen, die man kennen sollte: In den Semesterferien darfst du auch mehr arbeiten, ohne das Privileg zu verlieren. Und wenn die Arbeit ganz überwiegend abends, nachts oder am Wochenende stattfindet, das Studium also weiter im Vordergrund steht, kann es ebenfalls bestehen bleiben. Verbindlich klärt das die Krankenkasse – ein kurzer Anruf dort ist deutlich billiger als eine Nachforderung.
Zur Familienversicherung: Das ist genau die Grenze, die Holger meinte – sie ist eine eigene und hat mit den Steuerfreibeträgen nichts zu tun. Für die beitragsfreie Mitversicherung bei den Eltern gibt es eine monatliche Einkommensobergrenze, die jährlich angepasst wird; bei einem Minijob gilt ein etwas höherer Wert. Mit 18 Stunden Werkstudententätigkeit wirst du diese Grenze aller Voraussicht nach überschreiten. Das ist kein Drama, heißt aber: Du wechselst in die studentische Krankenversicherung, und die kostet einen festen monatlichen Beitrag. Rechne den vom Nettolohn ab, bevor du entscheidest – sonst ist die Überraschung im ersten Monat groß.
Und weil es fast immer die nächste Frage ist: Beim BAföG wird dein eigenes Einkommen ab einem Freibetrag angerechnet, und zwar bezogen auf den gesamten Bewilligungszeitraum, nicht monatsweise. Wer BAföG bezieht, sollte die Jahressumme vorher überschlagen und im Zweifel beim Amt nachfragen, statt später eine Rückforderung zu bekommen.