Ergänzend aus der betrieblichen Praxis: Genau wegen §377 lohnt sich eine saubere Wareneingangskontrolle. Wir dokumentieren Datum, Art und Umfang des Mangels und schicken die Rüge nachweisbar raus (Mail mit Bestätigung oder schriftlich). Zwei Punkte, an denen es oft hakt:
- Die Frist läuft ab Ablieferung, nicht ab Rechnungsdatum – die Ware muss also zeitnah geprüft werden, nicht erst wenn die Buchhaltung die Rechnung bearbeitet.
- Die Rüge muss den Mangel konkret bezeichnen („beschädigt“ reicht kaum – lieber was und in welchem Umfang).
Merksatz fürs Behalten: privat = keine Rügepflicht, unter Unternehmern = §377 im Nacken. Im Zweifel lieber einen Tag zu früh rügen als einen zu spät.