Aus der HR- und Praxissicht noch zwei Punkte, die im Alltag den Unterschied machen:
- Die Prokura muss ins Handelsregister eingetragen werden (§53 HGB) – deshalb erkennst du sie an der Unterschrift mit dem Zusatz „ppa.“. Die Handlungsvollmacht wird nicht eingetragen; dort zeichnet man mit „i. V.“ (in Vollmacht) oder „i. A.“ (im Auftrag).
- Die Prokura kann nur der Inhaber bzw. gesetzliche Vertreter persönlich und nur an eine natürliche Person erteilen – der Prokurist selbst darf sie nicht weiterreichen.
Merksatz fürs Behalten: Prokura = weit, gesetzlich fixiert, registerpflichtig; Handlungsvollmacht = eng, auf den konkreten Betrieb zugeschnitten, formlos.