Hi Julia, sauber der Reihe nach:
- Frist: Während einer vereinbarten Probezeit (max. 6 Monate) gilt nach § 622 Abs. 3 BGB die verkürzte Frist von zwei Wochen, ohne festen Endtermin. Achtung: Prüfe trotzdem den Arbeits- oder Tarifvertrag - dort kann eine längere Frist stehen, die dann vorgeht.
- Kündigungsgrund: Das KSchG (allgemeiner Kündigungsschutz) greift erst nach 6 Monaten Beschäftigung, § 1 Abs. 1 KSchG. M ist erst 4 Monate da -> kein allgemeiner Kündigungsschutz -> ihr braucht keinen der Gründe aus § 1 KSchG (personen-, verhaltens-, betriebsbedingt) und müsst nichts nachweisen.
Die Kündigung muss aber trotzdem schriftlich erfolgen, § 623 BGB - keine E-Mail, keine WhatsApp. Eigenhändige Unterschrift, Original.