Anja hat das arbeitsrechtlich-vertragsrechtlich schon sehr sauber hergeleitet, das deckt sich auch mit dem, was ich aus der Praxis kenne – wobei meine Berührungspunkte damit eher über Mitarbeiter laufen, die nebenberuflich selbstständig sind und das bei uns melden müssen.
Ein Praxisbeispiel dazu, das mir hängen geblieben ist: Eine Kollegin aus unserem Team ist nebenberuflich als Grafikdesignerin freiberuflich tätig. Als sie sich einen neuen Rechner gekauft hat, hat sie bewusst zwei Dinge gemacht: private Lieferadresse angegeben und auf eine Rechnung ohne Firmenbezug bestanden, obwohl der Laptop dann zu vielleicht 70% für Design-Aufträge genutzt wurde. Rechtlich blieb das trotzdem ein Verbrauchergeschäft, weil nach außen hin (für den Verkäufer erkennbar) nichts auf eine unternehmerische Bestellung hindeutete.
Umgekehrt hatte ich mal einen Fall im Kopf, bei dem jemand aus steuerlichen Gründen explizit eine Rechnung mit USt-Ausweis wollte, um die Vorsteuer geltend zu machen – damit kippt die Einordnung dann klar Richtung Unternehmergeschäft, selbst wenn die private Nutzung überwiegt.
Merke also: Die steuerliche Behandlung (Vorsteuerabzug, Betriebsausgabe) und die zivilrechtliche Einordnung nach §§ 13/14 BGB können hier auseinanderfallen – das verwirrt in Klausuren gerne, weil man intuitiv denkt, das müsse deckungsgleich sein.