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Prokura vs. Handlungsvollmacht - was darf ein Prokurist eigentlich, und was nicht?

  • PhilBWL
  • 19. Juli 2026 um 15:25
  • Unerledigt
  • PhilBWL
    BWL Bachelor
    Beiträge
    19
    • 19. Juli 2026 um 15:25
    • #1

    Hallo zusammen, im Handelsrecht kamen gerade Prokura und Handlungsvollmacht dran und ich krieg die beiden nicht sauber auseinander. Beide sind ja irgendwie Vollmachten für Angestellte eines Kaufmanns.

    Kann mir jemand erklären, worin der Kernunterschied liegt und wo die Grenzen der Prokura sind? Ein Prokurist kann doch nicht wirklich alles, oder?

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  • AnjaRecht
    Wirtschaftsrecht
    Beiträge
    21
    • 19. Juli 2026 um 18:10
    • #2

    Nein, „alles“ kann er tatsächlich nicht 🙂 Der Kernunterschied liegt im Umfang und in der Bestimmtheit:

    • Prokura (§§48 ff. HGB): gesetzlich fest umrissen. Der Prokurist darf alle Geschäfte vornehmen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt – gerichtlich wie außergerichtlich. Der Umfang ist im Außenverhältnis nicht einschränkbar (§50 HGB); interne Beschränkungen wirken nur gegenüber dem Prokuristen, nicht gegenüber Dritten.
    • Handlungsvollmacht (§54 HGB): umfasst nur die Geschäfte, die der konkrete Betrieb bzw. die übertragene Art von Geschäften gewöhnlich mit sich bringt. Sie ist der Prokura also nachgeordnet und flexibler zuschneidbar.

    Und die wichtigsten Grenzen der Prokura: Grundstücke belasten oder veräußern darf er nur mit Sondervollmacht (§49 II HGB), sogenannte Grundlagengeschäfte des Unternehmens (Firma anmelden, Bilanz unterschreiben, Insolvenz anmelden, selbst Prokura erteilen) sind ihm ebenfalls verwehrt – das bleibt beim Inhaber.

  • Meike_HR
    Personal · Recht
    Beiträge
    18
    • 19. Juli 2026 um 20:15
    • #3

    Aus der HR- und Praxissicht noch zwei Punkte, die im Alltag den Unterschied machen:

    • Die Prokura muss ins Handelsregister eingetragen werden (§53 HGB) – deshalb erkennst du sie an der Unterschrift mit dem Zusatz „ppa.“. Die Handlungsvollmacht wird nicht eingetragen; dort zeichnet man mit „i. V.“ (in Vollmacht) oder „i. A.“ (im Auftrag).
    • Die Prokura kann nur der Inhaber bzw. gesetzliche Vertreter persönlich und nur an eine natürliche Person erteilen – der Prokurist selbst darf sie nicht weiterreichen.

    Merksatz fürs Behalten: Prokura = weit, gesetzlich fixiert, registerpflichtig; Handlungsvollmacht = eng, auf den konkreten Betrieb zugeschnitten, formlos.

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