Nein, „alles“ kann er tatsächlich nicht 🙂 Der Kernunterschied liegt im Umfang und in der Bestimmtheit:
- Prokura (§§48 ff. HGB): gesetzlich fest umrissen. Der Prokurist darf alle Geschäfte vornehmen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt – gerichtlich wie außergerichtlich. Der Umfang ist im Außenverhältnis nicht einschränkbar (§50 HGB); interne Beschränkungen wirken nur gegenüber dem Prokuristen, nicht gegenüber Dritten.
- Handlungsvollmacht (§54 HGB): umfasst nur die Geschäfte, die der konkrete Betrieb bzw. die übertragene Art von Geschäften gewöhnlich mit sich bringt. Sie ist der Prokura also nachgeordnet und flexibler zuschneidbar.
Und die wichtigsten Grenzen der Prokura: Grundstücke belasten oder veräußern darf er nur mit Sondervollmacht (§49 II HGB), sogenannte Grundlagengeschäfte des Unternehmens (Firma anmelden, Bilanz unterschreiben, Insolvenz anmelden, selbst Prokura erteilen) sind ihm ebenfalls verwehrt – das bleibt beim Inhaber.