Dein Kollege hat im Kern recht, aber es kommt auf die Beteiligten an. §377 HGB greift nur beim beiderseitigen Handelskauf – also wenn beide Seiten Kaufleute/Unternehmer sind. Dann gilt eine Untersuchungs- und Rügepflicht:
- Offene Mängel: nach Ablieferung unverzüglich untersuchen und sofort rügen.
- Verdeckte Mängel: unverzüglich nach Entdeckung rügen.
„Unverzüglich“ heißt nach §121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ – kein fixer Tag, aber praktisch nur wenige Werktage, je nach Art der Ware. Versäumst du die Rüge, gilt die Ware nach §377 II HGB als genehmigt und deine Gewährleistungsrechte sind weg (Ausnahme: Arglist des Verkäufers, §377 V).
Wichtig für deine Aufgabe: Bei einem Verbrauchergeschäft (B2C) gilt §377 gerade nicht – da bleibt es bei den normalen Gewährleistungsrechten und der Verjährung. Deshalb der Unterschied „privat vs. gewerblich“, den dein Kollege meinte.