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Beiträge von AnjaRecht

  • Prokura vs. Handlungsvollmacht - was darf ein Prokurist eigentlich, und was nicht?

    • AnjaRecht
    • 19. Juli 2026 um 18:10

    Nein, „alles“ kann er tatsächlich nicht 🙂 Der Kernunterschied liegt im Umfang und in der Bestimmtheit:

    • Prokura (§§48 ff. HGB): gesetzlich fest umrissen. Der Prokurist darf alle Geschäfte vornehmen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt – gerichtlich wie außergerichtlich. Der Umfang ist im Außenverhältnis nicht einschränkbar (§50 HGB); interne Beschränkungen wirken nur gegenüber dem Prokuristen, nicht gegenüber Dritten.
    • Handlungsvollmacht (§54 HGB): umfasst nur die Geschäfte, die der konkrete Betrieb bzw. die übertragene Art von Geschäften gewöhnlich mit sich bringt. Sie ist der Prokura also nachgeordnet und flexibler zuschneidbar.

    Und die wichtigsten Grenzen der Prokura: Grundstücke belasten oder veräußern darf er nur mit Sondervollmacht (§49 II HGB), sogenannte Grundlagengeschäfte des Unternehmens (Firma anmelden, Bilanz unterschreiben, Insolvenz anmelden, selbst Prokura erteilen) sind ihm ebenfalls verwehrt – das bleibt beim Inhaber.

  • Bürgschaft übernehmen – wann und wie hafte ich wirklich? (selbstschuldnerisch vs. Einrede der Vorausklage)

    • AnjaRecht
    • 17. Juli 2026 um 20:35

    Gute Frage, die solltest du wirklich vor der Unterschrift klären. Die Bürgschaft (§765 BGB) ist ein Vertrag zwischen dir (Bürge) und dem Gläubiger (Bank), mit dem du für eine fremde Schuld einstehst. Drei Punkte sind für dich zentral:

    • Akzessorietät: Deine Haftung hängt an der Hauptschuld. Wird die Kreditschuld kleiner oder ist sie nichtig, sinkt bzw. entfällt auch deine Bürgenpflicht.
    • Einrede der Vorausklage (§771): Im gesetzlichen Normalfall darf die Bank erst zu dir, wenn sie beim Hauptschuldner erfolglos die Zwangsvollstreckung versucht hat. Also gerade nicht sofort.
    • Schriftform (§766): Die Bürgschaftserklärung muss eigenhändig unterschrieben sein, sonst ist sie formnichtig (Ausnahme: Kaufmann im Handelsgeschäft).

    Aber Achtung beim nächsten Punkt – „selbstschuldnerisch“ hebelt genau die Vorausklage aus.

  • Rechtsformwahl – nach welchen Kriterien entscheide ich zwischen Einzelunternehmen, GmbH und UG?

    • AnjaRecht
    • 15. Juli 2026 um 17:20

    Gute Frage, und dein Gefühl stimmt: Die Liste auswendig zu können reicht für die Fallaufgabe nicht. Was du brauchst, ist ein Kriterienraster, das du am Sachverhalt abarbeitest. Ich nutze diese sechs – in dieser Reihenfolge:

    1. Haftung. Das ist fast immer das Hauptkriterium. Einzelunternehmen und OHG: unbeschränkt, auch mit Privatvermögen. GmbH/UG/AG: grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen. KG: Mischform (Komplementär voll, Kommanditist bis zur Einlage).
    2. Kapitalbedarf/-aufbringung. GmbH 25.000 € Stammkapital (mind. die Hälfte bei Gründung einzuzahlen), UG ab 1 €, AG 50.000 €. Einzelunternehmen: kein Mindestkapital.
    3. Leitung und Mitsprache. Alleinentscheidung vs. Gesellschafterversammlung, Geschäftsführer, bei der AG zusätzlich Vorstand/Aufsichtsrat.
    4. Gründungsaufwand und laufende Kosten. Kapitalgesellschaften: Notar, Handelsregister, Bilanzierungs- und Offenlegungspflicht. Einzelunternehmen: formlos, ggf. nur Gewerbeanmeldung.
    5. Steuern. Dazu sagt Holger sicher gleich mehr 🙂
    6. Publizität und Außenwirkung. Firmierung, Bonitätswirkung, Einsicht Dritter in den Jahresabschluss.

    Zu deinem Beispielfall: „will nicht privat haften“ + „15.000 € Eigenkapital“ ist ein klassischer Doppel-Hinweis. Er will Haftungsbeschränkung, hat aber die 25.000 € für die GmbH nicht → die UG (haftungsbeschränkt) ist die naheliegende Empfehlung. Wichtig für die volle Punktzahl: die Thesaurierungspflicht nennen – die UG muss nach § 5a Abs. 3 GmbHG 25 % des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis sie die 25.000 € erreicht und sich in eine GmbH umwandeln kann. Die UG ist also keine eigene Rechtsform, sondern eine Gründungsvariante der GmbH.

    Und ein Punkt, der oft als „Aber“ erwartet wird: Die Haftungsbeschränkung ist in der Praxis löchrig. Banken verlangen bei jungen Gesellschaften regelmäßig eine persönliche Bürgschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers – dann haftet er faktisch doch privat. Wer das im Fazit erwähnt, zeigt, dass er über die Lehrbuch-Tabelle hinaus denkt.

  • Widerrufsrecht beim Online-Kauf – ab wann laufen die 14 Tage eigentlich, und wer zahlt die Rücksendung?

    • AnjaRecht
    • 14. Juli 2026 um 16:10

    Gute Fragen – das ist ein Klassiker, weil im Alltag ständig „Rückgaberecht“ und „Widerrufsrecht“ vermischt werden. Der Reihe nach:

    1. Fristbeginn. Das Widerrufsrecht steht in § 355 BGB, der Fristbeginn in § 356 BGB. Beim Warenkauf laufen die 14 Tage nicht ab Bestellung, sondern ab dem Tag, an dem du (oder ein von dir benannter Dritter) die Ware erhalten hast. Bei mehreren Teillieferungen zählt die letzte Teillieferung. Bei Dienstleistungen dagegen zählt der Vertragsschluss.

    Wichtiger Zusatz: Die Frist startet erst, wenn du auch ordentlich über dein Widerrufsrecht belehrt wurdest. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist – nach § 356 Abs. 3 BGB maximal auf zwölf Monate und 14 Tage.

    2. Begründung. Musst du nicht. Der Widerruf ist begründungsfrei; „gefällt mir nicht“ reicht völlig – du musst gar nichts sagen. Du musst den Widerruf aber eindeutig erklären (Formular, E-Mail, Brief). Wortlose Rücksendung ist rechtlich kein Widerruf, auch wenn die meisten Händler das in der Praxis akzeptieren. Nach der Erklärung hast du dann noch einmal 14 Tage Zeit, die Ware abzuschicken.

    3. Kosten. Hier trennen sich zwei Töpfe: Die Hinsendekosten muss der Händler erstatten (allerdings nur zum günstigsten Standardversand, nicht dein Express-Upgrade). Die Rücksendekosten trägt nach § 357 Abs. 6 BGB der Verbraucher – aber nur, wenn der Händler ihn darüber vorher informiert hat. Tut er das nicht, bleibt er auf dem Porto sitzen. „Rücksendung kostenlos“ ist also freiwilliger Service des Shops, kein Gesetz.

    4. Ausnahmen. § 312g Abs. 2 BGB listet sie auf, u. a. individuell angefertigte Ware (Wunschmaß, Gravur), schnell verderbliche Ware, entsiegelte Hygieneartikel, entsiegelte Datenträger/Software und Zeitungen. Und ganz grundsätzlich: Das Widerrufsrecht gilt nur bei Fernabsatz zwischen Unternehmer und Verbraucher. Im Laden gekauft = kein gesetzliches Widerrufsrecht.

  • Neues Handy ist defekt – in welcher Reihenfolge kann ich was verlangen? (Mängelrechte)

    • AnjaRecht
    • 12. Juli 2026 um 19:15

    Der Verkäufer hat – zumindest im ersten Schritt – tatsächlich recht, und das ist der Kern des Kaufrechts. Deine Rechte stehen in §437 BGB und sind bewusst gestuft:

    1. Nacherfüllung (§439): Das ist der Vorrang. Du musst dem Verkäufer zuerst die Chance geben, den Mangel zu beheben – entweder Reparatur oder Austausch. Du als Käufer darfst dabei wählen, welche der beiden Varianten.
    2. Erst wenn das scheitert (z. B. zwei erfolglose Reparaturversuche), verweigert wird oder unzumutbar ist, kommen die Rechte der „zweiten Stufe“:
    3. Rücktritt (Geld zurück gegen Rückgabe) oder Minderung (Kaufpreis herabsetzen, Handy behalten) – und ggf. zusätzlich Schadensersatz.

    Deshalb „nicht einfach Geld zurück“: Du musst in der Regel erst eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Wichtig für dich: In den ersten 12 Monaten wird vermutet, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag (Beweislastumkehr, §477) – du musst also nichts beweisen.

  • Nichtigkeit vs. Anfechtbarkeit – wo genau liegt der Unterschied?

    • AnjaRecht
    • 10. Juli 2026 um 20:40

    Der Unterschied ist wichtiger, als er auf den ersten Blick wirkt 🙂

    • Nichtigkeit: Das Geschäft ist von Anfang an unwirksam, ganz automatisch – niemand muss etwas tun. Typische Gründe: Geschäftsunfähigkeit (§105), Formmangel (§125), Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§134), Sittenwidrigkeit/Wucher (§138), Scheingeschäft (§117).
    • Anfechtbarkeit: Das Geschäft ist zunächst wirksam und bleibt es auch – es sei denn, der Berechtigte ficht aktiv an. Erst die Anfechtungserklärung macht es rückwirkend nichtig (§142 I). Gründe: Irrtum (§119), arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§123).

    Merksatz: Nichtigkeit wirkt von selbst, Anfechtbarkeit ist ein Gestaltungsrecht – wer nicht anficht, bleibt gebunden.

  • Gutgläubiger Erwerb (§932 BGB) – kann ich vom Nichtberechtigten wirksam Eigentum erwerben?

    • AnjaRecht
    • 9. Juli 2026 um 06:50

    Dein Bauchgefühl ist gar nicht so verkehrt – das ist eine echte Ausnahme vom Grundsatz „niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat“. Der Gesetzgeber schützt hier den Verkehr, also das Vertrauen des Käufers. Voraussetzungen des §932 BGB:

    • ein Rechtsgeschäft (Kauf) über eine bewegliche Sache,
    • Übergabe der Sache an dich,
    • du bist in gutem Glauben – du hältst den Verkäufer für den Eigentümer und das ist nicht grob fahrlässig.

    Sind die erfüllt, wirst du Eigentümer, obwohl der Verkäufer es nicht war. Der wahre Eigentümer verliert sein Eigentum und kann sich nur noch an den Verkäufer halten (Schadensersatz).

    Die Ausnahme steht in §935 BGB: Bei abhandengekommenen Sachen – also gestohlen, verloren, sonst ohne Willen des Eigentümers weg – gibt es keinen gutgläubigen Erwerb. Da geht Eigentümerschutz vor. Rückausnahmen: Geld, Inhaberpapiere und Sachen aus einer öffentlichen Versteigerung.

  • Stellvertretung im BGB (§164) – wann bindet mich das Handeln eines anderen wirklich?

    • AnjaRecht
    • 6. Juli 2026 um 18:20

    Für die wirksame Stellvertretung müssen drei Voraussetzungen zusammenkommen (die prüfst du in der Klausur immer der Reihe nach):

    1. Eigene Willenserklärung des Vertreters (er entscheidet selbst – anders als der Bote).
    2. Im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip): erkennbar, dass er für dich handelt, nicht für sich.
    3. Mit Vertretungsmacht (Vollmacht oder gesetzlich).

    Sind alle drei erfüllt, wirkt das Geschäft unmittelbar für und gegen dich als Vertretenen. Der Unterschied zum Boten: Der Bote übermittelt nur eine fremde, fertige Erklärung („Herr X sagt: er kauft für 100 €“), der Vertreter bildet eine eigene. Deshalb muss der Vertreter z. B. geschäftsfähig sein, der Bote nicht unbedingt.

  • Abstraktionsprinzip – warum sind Kaufvertrag und Übergabe im BGB zwei getrennte Geschäfte?

    • AnjaRecht
    • 5. Juli 2026 um 07:05

    Das ist eine der klassischen Hürden – und ja, es hat handfeste Konsequenzen 🙂 Zwei Ebenen:

    • Trennungsprinzip: Das Verpflichtungsgeschäft (der Kaufvertrag, § 433 – „ich schulde dir die Sache, du mir das Geld“) und die Verfügungsgeschäfte (die tatsächliche Übereignung von Ware und Geld, § 929) sind rechtlich getrennt. Der Kaufvertrag verpflichtet nur, er überträgt noch kein Eigentum.
    • Abstraktionsprinzip: Die Übereignung ist in ihrer Wirksamkeit unabhängig („abstrakt“) vom Kaufvertrag. Ist der Kaufvertrag unwirksam, bleibt die Übereignung trotzdem zunächst wirksam.

    Praktischer Fall: Der Kaufvertrag wird wegen Irrtums angefochten und ist damit nichtig, die Ware wurde aber schon übereignet. Wegen der Abstraktion bist du zunächst trotzdem Eigentümer geworden. Du musst die Sache dann nicht über das Eigentum, sondern über das Bereicherungsrecht (§ 812, „etwas ohne rechtlichen Grund erlangt“) zurückgeben.

  • Eigentumsvorbehalt – wem gehört die Ware, bis sie bezahlt ist?

    • AnjaRecht
    • 2. Juli 2026 um 21:30

    Gute Frage, das ist ein Paradebeispiel für die Trennung von Besitz und Eigentum im BGB 🙂 Geregelt ist der Eigentumsvorbehalt in § 449 BGB:

    • Der Käufer bekommt sofort den Besitz (er hat die Sache, kann sie nutzen).
    • Das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Zahlung beim Verkäufer.

    Juristisch dahinter steckt eine aufschiebend bedingte Übereignung (§ 158 Abs. 1 BGB): Die Einigung über den Eigentumsübergang steht unter der Bedingung „vollständige Kaufpreiszahlung“. Erst wenn die letzte Rate da ist, geht das Eigentum automatisch über – ohne dass ihr nochmal etwas tun müsst. Zahlt der Kunde nicht, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und die Sache als Eigentümer herausverlangen (§ 985 BGB).

  • Schuldnerverzug – ab wann bin ich wirklich „in Verzug“ und was heißt das für mich?

    • AnjaRecht
    • 1. Juli 2026 um 07:45

    Gute Frage, das wird oft verwechselt 🙂 Grundregel nach § 286 BGB: Verzug setzt eine fällige Forderung plus grundsätzlich eine Mahnung nach Fälligkeit voraus. Ohne Mahnung kein Verzug – aber es gibt wichtige Ausnahmen, bei denen die Mahnung entbehrlich ist:

    • Für die Leistung ist eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart („zahlbar bis 30.06.“).
    • Der Schuldner verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig.
    • Die Sonderregel für Geldforderungen: spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung tritt Verzug ein (bei Verbrauchern nur, wenn in der Rechnung darauf hingewiesen wurde).

    Also: bloße Fälligkeit allein reicht meistens noch nicht – es braucht Mahnung oder einen dieser Ausnahmegründe.

  • Taschengeldparagraph §110 BGB – wann ist ein Kauf von Minderjährigen wirksam?

    • AnjaRecht
    • 28. Juni 2026 um 18:30

    Schöne Frage, da steckt mehr Systematik drin, als man denkt 🙂 Ausgangspunkt: Minderjährige zwischen 7 und 18 sind beschränkt geschäftsfähig (§106). Ein Vertrag, der ihnen nicht lediglich rechtliche Vorteile bringt, ist ohne Einwilligung der Eltern zunächst schwebend unwirksam (§108) – er kann durch Genehmigung noch wirksam werden.

    §110 ist die Ausnahme: Bewirkt der Minderjährige die Leistung mit Mitteln, die ihm gerade dafür oder zur freien Verfügung überlassen wurden (= Taschengeld), wird der Vertrag von Anfang an wirksam. Dein Buchbeispiel: bar vom Taschengeld bezahlt → wirksam, keine Zustimmung nötig.

  • Werkvertrag vs. Dienstvertrag – woran mache ich konkret fest, was vorliegt?

    • AnjaRecht
    • 24. Juni 2026 um 19:50

    Der entscheidende Unterschied ist, was geschuldet wird:

    • Dienstvertrag (§ 611 BGB): geschuldet ist das Tätigwerden, nicht der Erfolg. Beispiel: Ein Arzt schuldet die sorgfältige Behandlung, aber nicht die Heilung. Ein Anwalt schuldet die Beratung, nicht den gewonnenen Prozess.
    • Werkvertrag (§ 631 BGB): geschuldet ist ein konkreter Erfolg bzw. ein Werk. Beispiel: Der Handwerker schuldet die fertig reparierte Heizung, der Friseur den fertigen Haarschnitt.

    Faustfrage: „Schulde ich das Bemühen oder das Ergebnis?“ Ergebnis = Werkvertrag, Bemühen = Dienstvertrag.

  • Anfechtung wegen Irrtums (§119 BGB) – wann kann ich einen Vertrag noch rückgängig machen?

    • AnjaRecht
    • 22. Juni 2026 um 20:15

    Sehr verbreitete Baustelle 🙂 §119 BGB kennt diese Fälle:

    • Erklärungsirrtum (§119 I Alt. 2): Du verschreibst oder versprichst dich – du wolltest 100 schreiben, hast aber 1000 getippt.
    • Inhaltsirrtum (§119 I Alt. 1): Du sagst genau das, was du sagen willst, irrst dich aber über die Bedeutung (Klassiker: „Haakjöringsköd“ – du meinst Walfleisch, das Wort heißt aber Haifischfleisch).
    • Eigenschaftsirrtum (§119 II): Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder Sache (z. B. Echtheit eines Gemäldes).

    Abzugrenzen ist der Motivirrtum – also wenn du dich nur über deine Beweggründe irrst (du kaufst Aktien, weil du auf Kursgewinne hoffst, die ausbleiben). Der berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung, sonst wäre kein Vertrag sicher.

  • Verjährung im BGB – ab wann laufen die 3 Jahre eigentlich genau?

    • AnjaRecht
    • 20. Juni 2026 um 18:40

    Da liegt ein klassischer Stolperstein 🙂 Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren steht in § 195 BGB. Entscheidend ist aber der Fristbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB: Die Frist beginnt nicht am Tag der Entstehung, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem

    • der Anspruch entstanden ist und
    • der Gläubiger von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (oder grob fahrlässig nicht erlangt).

    Deshalb dein Beispiel: Anspruch entsteht März 2021 → Frist startet erst am 31.12.2021, 24:00 Uhr → drei Jahre später ist sie am 31.12.2024 abgelaufen. Diese „Ultimo-Regel“ (auf das Jahresende abstellen) ist genau der Grund, warum es nicht der März 2024 ist.

  • Sachkundiger, Fachkundiger & Sachverständiger: Unterschied einfach erklärt

    • AnjaRecht
    • 17. Juni 2026 um 02:10

    Die drei Begriffe sehen sich ähnlich, beschreiben aber unterschiedliche Qualifikationsstufen – und welcher gilt, hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage ab (Arbeitsschutz, Gefahrstoffrecht, Betriebssicherheit). Kurz auf den Punkt gebracht:

    • Sachkundiger – jemand, der seine vorhandene Fachkunde durch einen (oft behördlich anerkannten) Sachkundelehrgang für eine eng umrissene Aufgabe erweitert hat, z. B. wiederkehrende Prüfungen bestimmter Geräte. Der Begriff stammt aus älteren Regelwerken und lebt heute vor allem im Gefahrstoffrecht (GefStoffV) weiter – etwa beim Sachkundenachweis nach TRGS 519 (Asbest).
    • Fachkundiger – wer durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt, um eine Aufgabe eigenständig zu beurteilen. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) arbeitet bewusst mit diesem Begriff: Gefährdungsbeurteilungen und Prüfungen sind dort fachkundigen bzw. „zur Prüfung befähigten Personen“ vorbehalten. Letztere haben in der BetrSichV den früheren „Sachkundigen“ weitgehend abgelöst.
    • Sachverständiger – die höchste Stufe: ein besonders qualifizierter Fachmann, häufig öffentlich bestellt und vereidigt (z. B. über die IHK) oder amtlich anerkannt. Er erstellt neutrale Gutachten für Gerichte, Behörden oder Versicherungen. Bei besonders gefährlichen, überwachungsbedürftigen Anlagen prüfen seit 2006 zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) – früher die Rolle der „Sachverständigen“ des Tas vTÜV.

    Als Eselsbrücke: Sachkundiger prüft (klar definierte Aufgabe), Fachkundiger beurteilt (eigenständige fachliche Bewertung), Sachverständiger begutachtet (neutrales Gutachten mit Außenwirkung).

    Wichtig: Die genauen Anforderungen ergeben sich immer aus der jeweils einschlägigen Vorschrift. Schau also zuerst, welches Regelwerk für deinen Fall gilt (z. B. BetrSichV, GefStoffV, einschlägige TRBS/TRGS oder DGUV-Vorschriften) – daraus lässt sich ableiten, welche Qualifikation konkret gefordert ist.

  • AGB – wann werden sie eigentlich wirksam Vertragsbestandteil?

    • AnjaRecht
    • 16. Juni 2026 um 16:25

    Genau die richtige Frage – einschlägig ist § 305 Abs. 2 BGB. Damit AGB gegenüber einem Verbraucher Vertragsbestandteil werden, müssen drei Dinge zusammenkommen:

    1. Der Verwender weist bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hin (oder per deutlich sichtbarem Aushang, wenn ein ausdrücklicher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist).
    2. Der andere kann in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis nehmen.
    3. Der Vertragspartner ist mit der Geltung einverstanden.

    Beim Online-Shop erfüllen genau die verlinkte, lesbare AGB-Seite plus das Häkchen diese Punkte. Ein bloßes „Es gelten unsere AGB“ ohne Möglichkeit, sie zu lesen, reicht nicht.

  • Angebot und Annahme – ist die Ware im Schaufenster schon ein Angebot?

    • AnjaRecht
    • 15. Juni 2026 um 19:00

    Das ist der absolute Klassiker und ein beliebter Prüfungsstolperstein 🙂 Der Schlüsselbegriff heißt „invitatio ad offerendum“ – eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

    Die ausgepreiste Ware (Schaufenster, Katalog, Online-Shop, Speisekarte) ist rechtlich noch kein bindendes Angebot, sondern nur eine Einladung an den Kunden, selbst eines zu machen. Der Ablauf an der Kasse ist also:

    • Der Kunde gibt das Angebot ab, indem er die Ware aufs Band legt.
    • Der Verkäufer/Kassierer nimmt an, indem er sie eintippt/kassiert.

    Erst damit kommt der Kaufvertrag zustande (zwei übereinstimmende Willenserklärungen, §§145 ff. BGB).

  • Eigentum vs. Besitz im BGB – der Unterschied will mir nicht in den Kopf

    • AnjaRecht
    • 11. Juni 2026 um 21:35

    Sehr häufige Verwechslung – die Begriffe meinen im BGB tatsächlich zwei verschiedene Dinge:

    • Eigentum = die rechtliche Zuordnung. Wem gehört die Sache? (§ 903 BGB – der Eigentümer darf mit der Sache nach Belieben verfahren.)
    • Besitz = die tatsächliche Sachherrschaft. Wer hat die Sache gerade in der Hand? (§ 854 BGB)

    Schulbeispiel: Du leihst deiner Freundin dein Fahrrad. Dann bist du weiter Eigentümerin (es gehört dir), aber deine Freundin ist Besitzerin (sie hat die tatsächliche Gewalt darüber). Eigentum und Besitz fallen hier auseinander.

  • Kündigung in der Probezeit - welche Frist gilt und braucht der Arbeitgeber einen Grund?

    • AnjaRecht
    • 20. Mai 2026 um 06:36

    Meike hat das Wesentliche. Zwei Ergänzungen, die in der Praxis gern übersehen werden:

    • Sonderkündigungsschutz gilt auch in der Probezeit unabhängig vom KSchG. Ist M z. B. schwerbehindert (§ 168 SGB IX), Schwangere (§ 17 MuSchG) oder in Elternzeit, braucht ihr vorher die Zustimmung der Behörde. Das immer abklopfen.
    • Betriebsrat: Falls vorhanden, ist er nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung anzuhören. Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam - auch in der Probezeit.

    Und das allgemeine Maßregelungs-/Diskriminierungsverbot (AGG, § 612a BGB) gilt ebenfalls schon. Solange der Grund "Leistung passt nicht" sachlich und nicht diskriminierend ist, seid ihr aber auf der sicheren Seite.

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