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Kündigungsfrist, Konkurenzklausel

  • coxx-kajo
  • 28. August 2008 um 16:54
  • Erledigt
  • coxx-kajo
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    15
    • 28. August 2008 um 16:54
    • #1

    Mir bereitet diese Aufgabe ein wenig Sorgen, ich bin mir nicht sicher wie ich genau heran gehen sollte, kann mir jemand weiterhelfen?

    5. Ihr Mitarbeiter Huber, der für Sie zehn Jahre als Verkaufsleiter tätig war, möchte Stellenangebot, da er ein anderes Stellenangebot hat.

    a) Welche Regelungen sind hierbei zu beachten (Kündigungsfrist, Konkurrenzklausel)?
    b) Welche Punkte sollte ein qualifiziertes Zeugnis, enthalten?

    bedanke mich schon mal vielmals....

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  • swulff
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    78
    • 30. August 2008 um 18:17
    • #2

    Hallo,

    eigentlich ist das gar nicht so schwer, du musst nur folgendes beachten:

    Wenn wir davon ausgehen, dass Herr Huber zum Zeitpunkt des Antritts seiner Tätigkeit als Verkaufsleiter das 25. Lebensjahr vollendet hatte, muss er bei einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren eine Kündigungsfrist von 4 Monaten (gemäß § 622 BGB) zum Monatsende einhalten.

    Eine Konkurrenklausel ist nur dann wirksam, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt (§36 AngG):
    · Beschränkung auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers
    · Beschränkung auf die Dauer von max. einem Jahr
    · Die Beschränkungen dürfen nicht ohne Sache, Zeit und Ort im Verhältnis zum geschäftlichen Interesse, das der Arbeitgeber an ihrer Erfüllung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers enthalten
    Die zentrale Regel lautet, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers nur vereinbart werden darf, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer der Wettbewerbsabrede - maximal zwei Jahre - mindestens 50 % des zuletzt bezogenen durchschnittlichen Einkommens zu ersetzen.

    Herrn Huber müssen die ihm zustehenden Urlaubstage bis zur Beendigung seiner Tätigkeit anteilig gewährt werden. Falls dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, steht ihm die Ausbezahlung der Urlaubstage zu.

    Ich hoffe, das hilft dir weiter.

    Gruß
    Sabine

  • coxx-kajo
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    15
    • 2. September 2008 um 13:24
    • #3

    Hey Sabine,

    auch hier ein Dankeschön an dich, du kennst dich auf diesem Gebiet wie es scheint sehr gut aus, Respekt und danke;)

  • Spatz123
    Anfänger
    Beiträge
    13
    • 21. Juni 2009 um 15:26
    • #4

    Hallo,

    sitze auch gerade an dieser Aufgabe. In § 622 BGB steht doch "Für eine Kündigung durch den ARBEITGEBER beträgt die Kündigungsfrist..."

    Sabine: Gilt das dann auch für den Arbeitnehmer? In diesem Fall will doch der Arbeitnehmer kündigen....?!

    Bin da echt grad etwas verunsichert.... :confused:

    LG Spatz

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 23. Juni 2009 um 10:50
    • #5

    Möglicherweise geht es dem Arbeitnehmer um eine Änderungskündigung. Er bietet an, seinen Arbeitsvertrag zu ändern, und für den Fall, dass der Arbeitgeber dies ablehnt, will er kündigen.

    Diese Äußerung ist eine Willenserklärung und Bestandteil des Rechtsgeschäfts der Kündigung. Für den Teil der Änderungskündigung, der auf Auflösung des bereits bestehenden Vertrages gerichtet ist, gelten die allgemeinen Vorschriften.

    Du hast Recht, § 622 II BGB richtet sich ausdrücklich nur an den Arbeitgeber. Dieser ist in einer besseren Position als der abhängige Arbeitnehmer. Bestünden keine Einschränkungen der unternehmerischen Entscheidungen, wäre der Arbeitnehmer schutzlos. Deshalb werden für den Arbeitgeber Fristen durch das BGB vorgegeben. Denn es ist nicht selbstverständlich, dass die Arbeitsverhältnisse durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geordnet werden. Dennoch liegt swulff nicht falsch.

    Die Regelungen für die Kündigung des Arbeitnehmers finden sich in § 622 I BGB. Dabei handelt es sich um einen Mindestschutz.

    Beachte aber auch § 622 V BGB. Dessen Existenz stellt klar, dass die Inhalte aus § 622 I BGB, nämlich Dauer der Kündigungsfrist und Tag des Ablaufs, abgeändert werden können, und zwar durch Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist im Einzelarbeitsvertrag. Danach ist das möglich, wenn der Arbeitnehmer wie in Ziff. 1 nicht so sehr schutzbedürftig ist oder wie unter Ziff. 2 beschrieben betriebliche Interessen dringlicher sind. Das stärkt die Position des Arbeitnehmers, denn die Kündigungsfrist in § 622 I BGB bringt diesem Sicherheit.

    Andererseits kann die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer auch verlängert werden. Diese Dispositionsmöglichkeit ist ebenfalls beschränkt, und zwar durch § 622 VI BGB. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf nicht länger sein als die Frist für die Kündigung durch den Arbeitgebers.

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