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SGD Fernstudium – WM-Vorteile 2026

Im Minijob krank – bekomme ich trotzdem Geld, und muss ich die ausgefallenen Stunden nachholen?

  • NeleStudiert
  • 12. September 2026 um 14:20
  • Unerledigt
  • NeleStudiert
    Soziale Arbeit
    Beiträge
    38
    • 12. September 2026 um 14:20
    • #1

    Hallo zusammen,

    ich jobbe neben meinem Fernstudium auf Minijob-Basis in einer Kita-Küche, feste Tage Dienstag und Donnerstag. Letzte Woche hatte ich eine richtig fiese Magen-Darm-Geschichte und war fünf Tage krankgeschrieben. 🤒

    Jetzt sagt meine Chefin sinngemäß: „Minijobber kriegen bei Krankheit nichts, das ist ja kein richtiger Arbeitsvertrag. Du kannst die zwei Tage aber gern nächste Woche nacharbeiten, dann bekommst du das Geld.“

    Ich bin mir total unsicher:

    • Stimmt das, dass es im Minijob keine Lohnfortzahlung gibt?
    • Muss ich die Stunden wirklich nachholen?
    • Und muss ich eigentlich selbst eine Vertretung suchen? Das hat sie beim letzten Mal nämlich auch verlangt.

    Ich will es mir mit ihr nicht verscherzen, der Job passt super zu meinem Studium. Aber ich will auch wissen, woran ich bin.

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  • Meike_HR
    Personal · Recht
    Beiträge
    37
    • 12. September 2026 um 16:45
    • #2

    Kurz und klar vorweg, weil ich das in der Personalarbeit ständig höre: Doch, auch Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ein Minijob ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis, nur mit besonderen Regeln bei Sozialversicherung und Steuer. Arbeitsrechtlich gibt es keine Arbeitnehmer zweiter Klasse.

    Die Grundregeln aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG):

    • Dauer: bis zu sechs Wochen pro Krankheit, bezahlt vom Arbeitgeber.
    • Wartezeit: Der Anspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Bist du also schon länger dabei, ist das bei dir kein Thema.
    • Höhe: Du bekommst das, was du verdient hättest, wenn du gearbeitet hättest (Entgeltausfallprinzip). Bei festen Tagen Dienstag und Donnerstag ist das einfach: genau diese Stunden.
    • Keine Abweichung zu deinen Lasten: Die Regeln sind zwingend. Auch ein Satz im Vertrag wie „bei Krankheit keine Vergütung“ wäre unwirksam.

    Zum Nacharbeiten: Nein. Die Stunden, die du krankheitsbedingt nicht arbeiten konntest, gelten als bezahlt. Eine Pflicht zum Nachholen gibt es nicht – sonst hättest du die Entgeltfortzahlung ja faktisch selbst finanziert. Freiwillig tauschen kann man natürlich, aber das ist dann eine Vereinbarung und kein Ausgleich für die Krankheit.

    Zur Vertretung: Auch nein. Die Personalplanung ist Sache des Arbeitgebers. Deine Pflichten sind:

    1. Unverzüglich melden, dass du krank bist und wie lange voraussichtlich – also am ersten Tag möglichst vor Dienstbeginn.
    2. Nachweis: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, brauchst du spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Feststellung. Der Arbeitgeber darf sie auch schon ab dem ersten Tag verlangen, wenn er das so festlegt.

    Wenn du gesetzlich versichert bist, läuft das inzwischen über die elektronische AU: Die Praxis meldet an deine Krankenkasse, deine Chefin ruft die Daten dort ab. Du musst dir die Krankschreibung aber trotzdem ausstellen lassen und die Meldung selbst machen.

    Und ein Punkt, der beim Gespräch mit der Chefin vielleicht Druck rausnimmt: Kleinere Arbeitgeber zahlen eine Umlage (U1) und bekommen über die Minijob-Zentrale einen Großteil der fortgezahlten Vergütung erstattet. Für den Betrieb ist deine Krankheit also weit weniger teuer, als sie vielleicht glaubt.

  • AnjaRecht
    Wirtschaftsrecht
    Beiträge
    35
    • 12. September 2026 um 19:30
    • #3

    Meike hat die Praxis perfekt zusammengefasst. Ich ergänze die juristische Struktur, weil man damit auch Sonderfälle sauber einordnen kann – und weil das Thema gern in Wirtschaftsrecht-Klausuren kommt.

    Prüfschema Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG):

    1. Arbeitsverhältnis – Umfang und Minijob-Status spielen keine Rolle.
    2. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit – Krankheit allein reicht nicht, du musst die geschuldete Tätigkeit nicht ausüben können. In einer Küche mit Magen-Darm-Infekt eindeutig.
    3. Krankheit als alleinige Ursache – Hättest du an dem Tag ohnehin nicht gearbeitet (etwa weil der Betrieb geschlossen war), gibt es für diesen Tag auch nichts fortzuzahlen.
    4. Kein Verschulden – gemeint ist grobes Verschulden gegen sich selbst, etwa ein Unfall unter erheblichem Alkoholeinfluss. Normale Erkrankungen und übliche Sportunfälle fallen nicht darunter.
    5. Wartezeit von vier Wochen erfüllt.
    6. Rechtsfolge: Fortzahlung bis zu sechs Wochen.

    Zwei Sonderfälle, die oft gefragt werden:

    • Dieselbe Krankheit kehrt wieder (Fortsetzungserkrankung): Die sechs Wochen werden grundsätzlich zusammengerechnet. Ein neuer Anspruch entsteht erst, wenn du wegen dieser Krankheit mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig warst oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind. Eine andere Krankheit startet dagegen eine neue Sechs-Wochen-Frist.
    • Keine festen Arbeitstage (Arbeit auf Abruf): Dann wird nach dem Durchschnitt der letzten drei Monate vor der Erkrankung gerechnet. Genau deshalb sind feste Tage wie bei dir für die Beweisbarkeit so angenehm.

    Kündigungsschutz während der Krankheit? Ein verbreiteter Irrtum: Krankheit schützt nicht vor einer Kündigung. Kündigt der Arbeitgeber aber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, läuft die Entgeltfortzahlung trotzdem bis zum Ende der sechs Wochen weiter (§ 8 EFZG). Und eine Benachteiligung, weil du ein Recht in Anspruch nimmst, ist nach dem Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) unzulässig.

    Wichtig für deine Absicherung: Minijobber sind über den Job nicht krankenversichert und bekommen deshalb kein Krankengeld von der Kasse. Nach Ablauf der sechs Wochen bekommst du also nichts mehr aus dem Minijob. Umso wichtiger ist es, die Fortzahlung innerhalb der sechs Wochen auch wirklich einzufordern. Für die Lohnabrechnung gilt: Ansprüche am besten zeitnah und schriftlich geltend machen, denn viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen von wenigen Monaten.

  • LauraFK
    Fernkurs
    Beiträge
    28
    • 13. September 2026 um 06:40
    • #4

    Ich hatte fast genau dieselbe Situation letztes Jahr im Minijob in der Gastro – deshalb noch die Praxisseite, wie man das anspricht, ohne dass es kracht. 🙂

    Ich habe es damals nicht als Beschwerde formuliert, sondern als Frage mit Lösungsangebot. Ungefähr so: „Ich habe mich zur Krankschreibung informiert. Offenbar gilt die Entgeltfortzahlung auch im Minijob, und der Betrieb bekommt über die Minijob-Zentrale einen Teil erstattet. Können wir die beiden Tage so abrechnen? Wenn ihr zusätzlich jemanden braucht, springe ich gern mal ein – aber dann als zusätzliche Stunden.“

    Das hat gewirkt, weil drei Dinge drinstecken:

    • Keine Unterstellung – viele Chefs in kleinen Betrieben wissen es schlicht nicht besser und haben es von irgendwem so gehört.
    • Das Erstattungsargument – das war bei meiner Chefin der eigentliche Knackpunkt. Sie dachte, sie zahlt doppelt.
    • Klare Trennung zwischen Krankheitstagen und freiwilligen Extrastunden. Sonst verwischt es und am Ende hast du doch nachgearbeitet.

    Zur Vertretung: Ich habe am Anfang auch immer panisch Kolleginnen angeschrieben. Kann man aus Kollegialität machen, muss man aber nicht – und wenn du mit Fieber im Bett liegst, sowieso nicht.

    Mein Tipp noch: Schau auf deine nächste Abrechnung, ob die Krankheitstage drauf sind. Wenn nicht, schriftlich nachfragen. Bei mir stand im Vertrag eine Ausschlussfrist von drei Monaten, das hätte ich fast verpasst.

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