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GbR oder schon OHG? Ab wann wird aus einem Nebengewerbe zu zweit eine Handelsgesellschaft – und wer haftet dann?

  • Basti92
  • 24. August 2026 um 14:20
  • Erledigt
  • Basti92
    Marketing
    Beiträge
    25
    • 24. August 2026 um 14:20
    • #1

    Hallo zusammen, ich hänge gerade zwischen Studium und Praxis fest 😅 Ein Kumpel und ich wollen nebenberuflich etwas Kleines starten (Handel mit Zubehör, erstmal online). Im Modul Wirtschaftsrecht hatten wir GbR und OHG, aber ich checke die Grenze dazwischen nicht wirklich.

    Konkret zwei Fragen, die mich beschäftigen:

    • Wir haben nichts unterschrieben – sind wir dann überhaupt schon eine Gesellschaft?
    • Ab wann sind wir plötzlich eine OHG, auch ohne dass wir irgendwo etwas eintragen lassen? Und was ändert sich dann für die Haftung?

    Im Skript steht „Handelsgewerbe“, aber das ist mir zu schwammig. Kann das jemand an einem greifbaren Fall erklären?

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  • AnjaRecht
    Wirtschaftsrecht
    Beiträge
    36
    • 24. August 2026 um 16:05
    • #2

    Sehr gute Frage, und die Antwort ist für viele überraschend: Ihr seid mit ziemlicher Sicherheit schon eine Gesellschaft 🙂

    1. Die GbR entsteht formlos. Nach § 705 BGB reicht es aus, dass sich mehrere Personen vertraglich verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Ein schriftlicher Vertrag ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung – der Vertrag kann auch mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Sobald ihr gemeinsam einkauft, gemeinsam verkauft und den Gewinn teilen wollt, habt ihr eine GbR, ob ihr wollt oder nicht.

    2. Die Grenze zur OHG läuft über § 1 HGB. Eine OHG ist nach § 105 HGB eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Und Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb – es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.

    Das ist der entscheidende Punkt für die Klausur: Die OHG entsteht in diesem Fall kraft Gesetzes, nicht durch Eintragung – die Eintragung ins Handelsregister ist dann nur deklaratorisch. Umgekehrt könnt ihr euch als Kleingewerbe freiwillig eintragen lassen (§ 105 Abs. 2 HGB), dann wirkt die Eintragung konstitutiv.

    Die Abgrenzung „kaufmännisch eingerichtet“ ist eine Gesamtbetrachtung. Typische Indizien: Umsatz- und Kapitalvolumen, Zahl der Beschäftigten, Zahl und Vielfalt der Geschäftsvorfälle, Lagerhaltung, Inanspruchnahme von Kredit, mehrere Standorte. Zwei Leute mit einem Nebengewerbe und überschaubarem Umsatz sind typischerweise Kleingewerbe → GbR. Wächst der Laden, kippt es irgendwann automatisch in die OHG.

    3. Zur Haftung – und das ist die eigentlich wichtige Nachricht: Sie ist in beiden Formen persönlich und unbeschränkt.

    • GbR: Seit der Personengesellschaftsrechtsreform (MoPeG, in Kraft seit 01.01.2024) ist die Außen-GbR ausdrücklich rechtsfähig; die Gesellschafter haften nach § 721 BGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich als Gesamtschuldner.
    • OHG: Gleiches Prinzip, die Gesellschafterhaftung steht seit der Reform in § 126 HGB (früher § 128 HGB): unmittelbar, unbeschränkt, gesamtschuldnerisch.

    „Gesamtschuldnerisch“ heißt konkret: Ein Gläubiger darf sich einen von euch aussuchen und die volle Summe verlangen – auch wenn dein Kumpel den Fehler verursacht hat. Intern kannst du dir seinen Anteil zurückholen, aber das ist euer Problem, nicht das des Gläubigers. Und gehaftet wird mit dem Privatvermögen, nicht nur mit dem, was in der Firma steckt. Genau darin liegt der Unterschied zur GmbH.

  • DerSteuermann
    Steuern
    Beiträge
    52
    • 24. August 2026 um 19:10
    • #3

    Anja hat das juristisch sauber aufgedröselt, ich ergänze die Seite, die im Alltag zuerst weh tut 😉

    Was sich mit dem Kaufmannsstatus ändert: Als OHG seid ihr Kaufleute und damit nach §§ 238, 242 HGB buchführungs- und bilanzierungspflichtig – also doppelte Buchführung, Inventar, Jahresabschluss. Als kleingewerbliche GbR reicht in aller Regel die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, solange ihr auch die Größengrenzen des § 141 AO nicht reißt. Das ist ein spürbarer Unterschied im Aufwand.

    Dazu kommen die kaufmännischen Sonderregeln des HGB, u. a. die Rügeobliegenheit beim Handelskauf (§ 377 HGB: unverzüglich prüfen und rügen, sonst gilt die Ware als genehmigt).

    Steuerlich ist die Rechtsformfrage dagegen fast egal: GbR wie OHG sind Mitunternehmerschaften. Die Gesellschaft selbst zahlt keine Einkommensteuer; der Gewinn wird gesondert und einheitlich festgestellt (§ 180 AO) und dann bei euch beiden persönlich versteuert. Gewerbesteuer fällt bei beiden an, mit dem Freibetrag von 24.500 € für Personengesellschaften – bei einem Nebengewerbe seid ihr anfangs meist darunter.

    Mein dringender Praxistipp: Macht trotzdem einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Nicht wegen der Wirksamkeit – die habt ihr wie gesagt auch ohne –, sondern wegen der gesetzlichen Auffangregeln. Ohne eigene Vereinbarung greift die gesetzliche Gewinnverteilung, unabhängig davon, wer wie viel Zeit oder Geld reingesteckt hat. Regelt vorher: Einlagen, Gewinnverteilung, Vertretung, Entnahmen und vor allem den Ausstieg eines Gesellschafters. Genau daran zerlegen sich die meisten Zwei-Personen-Gründungen, nicht am Finanzamt.

  • Meike_HR
    Personal · Recht
    Beiträge
    38
    • 26. August 2026 um 08:10
    • #4

    Sehr hilfreicher Thread – ich ergänze nur die Ecke, die bei Zwei-Personen-Gründungen erfahrungsgemäß zuerst übersehen wird: den Moment, in dem ihr die erste Aushilfe einstellt. Ab da gilt für euch Arbeitgeberrecht, völlig unabhängig davon, ob ihr GbR oder OHG seid.

    Was dann sofort ansteht:

    • eine Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen (ohne die könnt ihr niemanden zur Sozialversicherung anmelden),
    • Anmeldung bei der Krankenkasse als Einzugsstelle – bei einem Minijob stattdessen bei der Minijob-Zentrale,
    • Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft: Die ist Pflicht und muss innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit gemeldet werden – und zwar auch dann, wenn ihr noch gar niemanden beschäftigt,
    • eine schriftliche Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen nach dem Nachweisgesetz, seit der Neufassung 2022 mit deutlich mehr Pflichtangaben und knappen Fristen; Verstöße sind bußgeldbewehrt,
    • Arbeitszeiterfassung – bei Minijobs zusätzlich wegen der Mindestlohn-Dokumentation.

    Zwei Klarstellungen, die häufig für Verwirrung sorgen: Ihr beide als Gesellschafter seid keine Arbeitnehmer eurer Gesellschaft – ihr entnehmt Gewinn, ihr bekommt kein Gehalt mit Lohnsteuer. Und die Berufsgenossenschaft kann trotzdem eine Pflichtversicherung für die Unternehmer selbst vorsehen, das hängt von der jeweiligen Satzung ab. Ein kurzer Blick in die Satzung eurer BG lohnt sich, bevor etwas passiert. 🙂

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