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Freelancerin statt Werkstudentin – ab wann ist das Scheinselbstständigkeit, und wen trifft das Risiko?

  • AnnaWInf
  • 10. September 2026 um 14:10
  • Unerledigt
  • AnnaWInf
    WiInf
    Beiträge
    35
    • 10. September 2026 um 14:10
    • #1

    Hi zusammen,

    ich studiere Wirtschaftsinformatik und habe ein Angebot von einer kleinen Agentur bekommen: Frontend-Entwicklung, ca. 15–20 Stunden die Woche. Der Haken: Die wollen mich nicht als Werkstudentin anstellen, sondern als Freelancerin auf Rechnung. Begründung: „Dann sparen wir uns den Papierkram und du verdienst pro Stunde mehr.“

    Klingt erst mal gut, aber: Ich soll feste Kernzeiten haben, täglich ins Stand-up, bekomme einen Firmenlaptop und eine Firmen-E-Mail-Adresse, und andere Kunden hätte ich realistischerweise keine. Eine Kommilitonin meinte sofort „Das ist doch Scheinselbstständigkeit“. 😬

    Woran macht man das eigentlich fest? Und falls es so wäre – bekomme ich dann Ärger oder die Agentur? Wir hatten das Thema kurz in Wirtschaftsprivatrecht, aber nur als Randnotiz.

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  • AnjaRecht
    Wirtschaftsrecht
    Beiträge
    34
    • 10. September 2026 um 16:25
    • #2

    Deine Kommilitonin hat einen guten Riecher – so wie du es beschreibst, spricht einiges für eine abhängige Beschäftigung. Aber der Reihe nach, damit du es für die Klausur und für dich sauber prüfen kannst.

    1. Das Etikett entscheidet nicht. Ob jemand Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist, richtet sich nicht danach, wie der Vertrag heißt, sondern danach, wie das Verhältnis tatsächlich gelebt wird. Das steht ausdrücklich in § 611a BGB: Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden, fremdbestimmt und in persönlicher Abhängigkeit arbeitet; maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung, und widerspricht die tatsächliche Durchführung dem Vertrag, zählt die Durchführung. Das Sozialversicherungsrecht hat mit § 7 Abs. 1 SGB IV eine Parallelnorm: Beschäftigung ist nichtselbstständige Arbeit, Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

    2. Die typischen Prüfkriterien – kein einzelnes entscheidet allein, es kommt aufs Gesamtbild an:

    • Weisungsgebundenheit nach Zeit, Ort und Art der Arbeit – feste Kernzeiten und ein tägliches Pflicht-Stand-up sind hier ein deutliches Signal.
    • Eingliederung in die Organisation: Firmen-E-Mail, Teil des Teams, Urlaubsabsprache wie bei den Angestellten.
    • Unternehmerisches Risiko: Setzt du eigenes Kapital oder eigene Arbeitsmittel ein? Kannst du Verlust machen? Bestimmst du deinen Preis?
    • Freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft: Darfst du Aufträge ablehnen, Hilfskräfte einsetzen, für andere arbeiten?
    • Auftreten am Markt: eigene Website, mehrere Auftraggeber, Werbung für die eigene Leistung.

    Bei dir sind die ersten beiden Punkte klar erfüllt, die letzten drei eher nicht. Das ist ziemlich genau das Lehrbuchbild der Scheinselbstständigkeit: formal selbstständig, tatsächlich beschäftigt.

    3. Wie man Klarheit bekommt: Es gibt das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Clearingstelle). Den Antrag können beide Seiten stellen, und das Ergebnis ist dann verbindlich. Wenn eine Agentur auf dem Freelancer-Modell besteht, aber keinen Statusantrag stellen will, sagt das auch schon etwas.

    4. Wen es trifft: Das Hauptrisiko liegt beim Auftraggeber – das kann Meike aus der HR-Praxis sicher noch konkreter machen. Als Klausur-Merksatz: Wer Arbeitnehmer ist, bestimmt die Wirklichkeit, nicht der Vertrag.

  • Meike_HR
    Personal · Recht
    Beiträge
    36
    • 10. September 2026 um 19:40
    • #3

    Anja hat die Prüfung sauber aufgebaut – ich ergänze, was im Fall der Fälle konkret passiert, weil das deine Frage beantwortet, wen es trifft.

    Für die Agentur wird es teuer. Stellt sich heraus (etwa bei einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung), dass du beschäftigt warst, schuldet der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nachträglich – also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Den Arbeitnehmeranteil darf er sich nur sehr eingeschränkt von dir zurückholen: nach § 28g SGB IV grundsätzlich nur durch Abzug bei den nächsten drei Lohnzahlungen, danach bleibt er darauf sitzen. Dazu kommen Säumniszuschläge. Die Beitragsansprüche verjähren grundsätzlich nach vier Jahren, bei Vorsatz nach dreißig (§ 25 SGB IV), und wer vorsätzlich Beiträge vorenthält, bewegt sich im Bereich von § 266a StGB. „Wir sparen uns den Papierkram“ ist aus Arbeitgebersicht also eine ziemlich riskante Wette.

    Für dich ist es weniger dramatisch, aber nicht egal. Du würdest im Nachhinein als Arbeitnehmerin behandelt – mit allen Rechten. Das Problem ist eher das, was dir bis dahin fehlt:

    • kein bezahlter Urlaub, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kein Kündigungsschutz,
    • du kümmerst dich selbst um deine Krankenversicherung – das Werkstudentenprivileg (Beiträge nur zur Rentenversicherung) gibt es nur für Beschäftigte,
    • du stellst Rechnungen, führst Aufzeichnungen und machst eine Steuererklärung mit Gewinnermittlung.

    Und eine Falle, die selbst viele echte Freelancer nicht kennen: Wer selbstständig ist, keine eigenen versicherungspflichtigen Angestellten hat und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet, ist als sogenannter arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) – und trägt die Beiträge dann komplett selbst, solange der Verdienst nicht nur geringfügig ist. Als Faustwert für „im Wesentlichen“ gelten rund fünf Sechstel der Einnahmen aus einer Quelle. Das gilt also sogar dann, wenn die Selbstständigkeit „echt“ ist.

    Mein Rat aus der Praxis: Rechne das „mehr pro Stunde“ ehrlich gegen – Urlaub, Krankheitstage, Krankenversicherung und Rentenbeitrag abziehen, dann sieht der Stundensatz oft gar nicht mehr so gut aus. Und sprich die Agentur offen auf die Werkstudentenstelle an. Gerade bei 15–20 Stunden neben dem Studium ist das für beide Seiten meist das sauberere Modell.

  • DanielIT
    WiInf · IT
    Beiträge
    43
    • 11. September 2026 um 06:50
    • #4

    Aus der IT-Freelance-Ecke noch ein Blick darauf, wie „echte“ Selbstständigkeit in der Softwareentwicklung aussieht – dann siehst du den Kontrast zu deinem Angebot besser.

    Ich habe während des Studiums zwei Jahre freiberuflich entwickelt, und was bei mir den Unterschied gemacht hat:

    • Projekte statt Stunden: Vereinbart war ein Ergebnis (eine Funktion, ein Modul, eine Seite) mit Abnahme – nicht „20 Stunden pro Woche verfügbar sein“.
    • Ich habe entschieden, wann und wo ich arbeite. Es gab Abstimmungstermine, aber kein tägliches Stand-up als Pflichttermin.
    • Eigene Ausstattung: eigener Rechner, eigene Lizenzen, ein Gast-Zugang zum Repository des Kunden statt einer Firmen-Identität.
    • Mehrere Kunden parallel und ein eigener Stundensatz, den ich auch mal nicht bekommen habe.

    Bei deinem Angebot ist es umgekehrt: Du wärst faktisch eine Teilzeitkraft ohne Arbeitsvertrag. Einzelne Punkte wie ein Firmenlaptop sind in der IT übrigens nicht automatisch schädlich – aus Datenschutz- und Sicherheitsgründen bekommen auch Externe oft Hardware gestellt. Kritisch wird es in der Summe, und die ist bei dir ziemlich eindeutig.

    Falls du irgendwann doch freiberuflich loslegst, noch zwei Stichworte, die man sich früh anschauen sollte: die Frage freiberuflich oder gewerblich (bei Softwareentwicklung nicht immer eindeutig, entscheidet über Gewerbeanmeldung und Gewerbesteuer) und die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, deren Umsatzgrenzen zuletzt angehoben wurden – den aktuellen Stand am besten kurz nachschlagen. Aber das ist dann Stoff fürs Steuerforum. 🙂

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