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  4. Rechtswissenschaften

Angebot und Annahme – ist die Ware im Schaufenster schon ein Angebot?

  • OleNordwind
  • 15. Juni 2026 um 17:10
  • Unerledigt
  • OleNordwind
    BWL Bachelor
    Beiträge
    11
    • 15. Juni 2026 um 17:10
    • #1

    Moin aus Kiel 🙂 Wir hatten in Wirtschaftsrecht das Zustandekommen von Verträgen über Angebot und Annahme. Ein Beispiel verwirrt mich total: Im Skript steht, die ausgepreiste Ware im Schaufenster ist kein Angebot. Aber da steht doch ein Preis dran – wieso ist das dann kein Angebot?

    Und wer gibt beim Einkauf im Laden eigentlich das Angebot ab und wer nimmt an? Stehe gerade komplett auf dem Schlauch.

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  • AnjaRecht
    Wirtschaftsrecht
    Beiträge
    4
    • 15. Juni 2026 um 19:00
    • #2

    Das ist der absolute Klassiker und ein beliebter Prüfungsstolperstein 🙂 Der Schlüsselbegriff heißt „invitatio ad offerendum“ – eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

    Die ausgepreiste Ware (Schaufenster, Katalog, Online-Shop, Speisekarte) ist rechtlich noch kein bindendes Angebot, sondern nur eine Einladung an den Kunden, selbst eines zu machen. Der Ablauf an der Kasse ist also:

    • Der Kunde gibt das Angebot ab, indem er die Ware aufs Band legt.
    • Der Verkäufer/Kassierer nimmt an, indem er sie eintippt/kassiert.

    Erst damit kommt der Kaufvertrag zustande (zwei übereinstimmende Willenserklärungen, §§145 ff. BGB).

  • Meike_HR
    Personal · Recht
    Beiträge
    3
    • 15. Juni 2026 um 21:20
    • #3

    Anjas Erklärung ist genau richtig. Falls dich der Sinn dahinter interessiert – das macht es leichter zu merken: Wäre die ausgepreiste Ware schon ein bindendes Angebot, müsste der Händler an jeden verkaufen, auch wenn das Regal leer ist oder der Preis falsch ausgezeichnet wurde. Durch die invitatio ad offerendum behält der Verkäufer die Entscheidung, ob er den Vertrag schließt (z. B. bei einem offensichtlichen Preisfehler im Online-Shop). Deshalb ist auch die Bestellbestätigung im Versandhandel oft noch keine Annahme, sondern erst die Versandbestätigung – steht meist in den AGB.

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