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BGB: Haftung bei Unfällen von Mitarbeitern

  • Steffen
  • 11. November 2004 um 21:54
  • Erledigt
  • Steffen
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    215
    • 11. November 2004 um 21:54
    • #1

    Nächste Woche findet meine Recht1-Nachprüfung statt und die müsste ich eigentlich bestehen, da ich sie nicht nochmal wiederholen kann. Deshalb wäre es schön, wenn ihr mir bei folgenden Fall behilflich sein könntet:

    U betreibt ein Taxiunternehmen; F ist einer seiner angestellten Fahrer. F verursacht fahrlässig einen Unfall, bei dem der Fahrgast G verletzt und der Wagen eines anderen Verkehrsteilnehmers X beschädigt wird. G und X verlangen Schadensersatz. U hält dem entgegen, dass F in den letzten 20 Jahren unfallfrei gefahren, regelmäßig instruiert und auch durch Stichproben überwacht worden ist, wobei sich seine absolute Zuverlässigkeit ergeben habe.

    a) Ist diese Entgegnung von U für einen Anspruch des G gegen U wegen Verletzung des Beförderungsvertrages (§§ 631, 241 II, 280 I BGB des neuen Schuldrechts bzw. § 631 BGB iVm. Positiver Vertragsverletzung/pVV nach altem Schuldrecht) erheblich? Wenn nein, warum nicht? Nennen Sie die einschlägige Vorschrift des BGB, aus der sich ergibt, dass U gegenüber G die Fahrlässigkeit des F zu vertreten hat!
    b) Nach welcher Vorschrift könnte U gegenüber X haften?

    Das Ergebnis ist jeweils anhand der gefundenen Vorschriften zu begründen!

    "Gewalt ist die letzte Zuflucht der Unfähigen."

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  • Steffen
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    215
    • 14. November 2004 um 16:20
    • #2

    Kann mir denn niemand behilflich sein? Es ist schon ziemlich wichtig für mich..

    Ich würde sagen, dass der Anspruch des G gegen U wegen Verletzung des Beförderungsvertrages (§§ 631, 241 II, 280 I BGB des neuen Schuldrechts bzw. § 631 BGB iVm. Positiver Vertragsverletzung/pVV nach altem Schuldrecht) nicht erheblich ist, da der F fahrlässig gehandelt hatte..
    Aber ich bin mir absolut nicht sicher. ?(

    Wäre schön, wenn mir jemand helfen kann.

    "Gewalt ist die letzte Zuflucht der Unfähigen."

  • petrike
    Benutzer
    Beiträge
    154
    • 14. November 2004 um 16:44
    • #3

    Hallo,

    sicher bin ich mir auch nicht, aber ich glaube auch, dass das nach altem Schuldrecht unerheblich ist. Gilt da nicht § 278 BGB. Außerdem ist, meiner Meinung nach, sogar noch Schmerzensgeld für die immateriellen Schäden drin, jedenfalls für G (§847 BGB).

    Wenn dir das noch nicht reicht, kruschtel ich nachher die alten Unterlagen raus und schaue genauer nach.

    bis danndann

    petrike

  • Steffen
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    215
    • 15. November 2004 um 10:53
    • #4

    Und wie sieht es mit b) aus? zudem gibt es auf diese Aufgabe einen Haufen Punkte..

    Ich steh bei diesem Fall echt aufm Schlauch. ?(

    "Gewalt ist die letzte Zuflucht der Unfähigen."

  • petrike
    Benutzer
    Beiträge
    154
    • 15. November 2004 um 14:56
    • #5

    Schau dir mal § 823 BGB an. Da ist das geregelt.
    §823 BGB wer vorsätzlich oder FAHRLÄSSIG, das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder das EIGENTUM oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
    Was heißt, er muss den offensichlichen Schaden am Auto ersetzen. Zusätzlich muss er auch noch für einen eventuellen Leihwagen und Verdienstausfall haften.

    Bis danndann

    petrike

  • Steffen
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    215
    • 22. November 2004 um 11:08
    • #6

    Also nochmal zusammenfassend zu 2):

    Allenfalls § 831, da ja kein Vertragsverhältnis besteht, allerdings wird sich U exkulpieren können, da er F sorgfältig ausgewählt hat etc. X wird sich demnach direkt an F nach § 823 halten müssen.

    "Gewalt ist die letzte Zuflucht der Unfähigen."

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