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Einsendeaufgabe HFA BIL01

  • Hania
  • 14. September 2007 um 16:04
  • Erledigt
  • Hania
    Anfänger
    Beiträge
    6
    • 14. September 2007 um 16:04
    • #1

    Hallo ihr Lieben,

    wer von euch kann mir bei Aufgabe 5 des Heftes BIL01 der HAmburger Akademie weiterhelfen. :confused::confused::confused:Ist die letzte Aufgabe, die mir fehlt, bin mir aber nicht sicher.

    Gerne auch per mail an fluorescin@gmx.de

    Für jede Hilfe bin ich sehr dankbar.

    HANIA

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  • Doerte
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    1.386
    • 17. September 2007 um 13:44
    • #2

    Aufgabe bitte einstellen, damit andere helfen können!!!!!!!!
    Dörte

    :hae:

  • milkyways
    Anfänger
    Beiträge
    7
    • 24. März 2009 um 14:44
    • #3

    Hallo,

    bräuchte dringend Hilfe bei meiner Einsendeaufgaben BIL01.
    Sitze bei der Aufgabe 2 total auf dem Schlauch. Kann mir jemand helfen?? Außerdem komm ich bei Aufgabe 5 mit ausfüllen des Hauptbuches nicht weiter. Wer kann helfen?

  • monemaus2002
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    439
    • 24. März 2009 um 16:29
    • #4

    Könntest du bitte die Aufgabe schreiben. Ich weiss nicht ob die HAF ähnliche bzw. die gleichen Aufagben haben. SGD u. ILS sind ziemlich ähnlich bzw. manche Hefte sogar gleich.

    LG
    Simone

  • milkyways
    Anfänger
    Beiträge
    7
    • 25. März 2009 um 12:40
    • #5

    Hallo,
    vielen dank das du mir helfen willst.
    Aufgabe lautet:
    uschi Maruska ist Inhaberin einer Drogerie in Berlin. Die Firma ist im Handeslregiste eingetragen. In der Abrechnungsperiode betrugen
    - die Umsätze 600.000 Eur
    - der Gewinn 30.000 EUR
    ist Frau Maruska nach
    -Handelsrecht und / oder
    - Steuerrecht
    buchführungspflichtig. Begründen sie Jeweils Ihre Antwort unter Angabe einschlägigen Paragrafen.!
    Mit den Paragrafen tu ich mir schwer, den ich denke sie jeweils beides buchführungspflichtig.
    Gruß Silvia

  • ines2079
    Anfänger
    Beiträge
    13
    • 25. März 2009 um 22:09
    • #6

    Hallo Silvia,


    Anbei die Lösung der Aufgabe2:


    Fr. Maruska ist nach dem Handelsrecht und dem Steuerrecht buchführungsverpflichtet.
    Die Drogerie von Fr. Maruska wird als sogenanntes Handelgewerbe definiert (§1 Abs.1 HGB), d.h ein Handelsgewerbe ist ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichtetes Gewerbe erfordert. Des Weiteren sind Handelsgeschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb eines Handelgewerbes gehören (§343 HGB).

    Die handelsrechtliche Buchführungspflicht beginnt und endet mit der Kaufmannsgemeinschaft. Kaufmann ist wer ein Handelsgewerbe betreibt(§1 Abs.1 HGB) und/oder im Handelsregister eingetragen ist.
    Da Fr. Maruska im Handelsregister eingetragen ist, wird also als Kaufmann/ Frau betrachtet und so ist sie nach dem Handelsrecht buchführungsverpflichtet.

    -Laut den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 HGB sind alle Kaufleute buchführungspflichtig.

    -Laut § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.

    -Aus der Buchführung müssen alle Geschäftsvorfälle sowie die Lage des Unternehmens (durch Zahlen der Bilanz-/Erfolgsrechnung oder verbal) ersichtlich sein


    Die Fr. Maruska ist auch nach dem Steuerrecht buchführungsverpflichtet.
    -Lt. § 140 AO sind alle handelrechtlichen Buchführungspflichten zur Führung von Büchern verpflichtet. Wer nach dem HGB bilanzieren muss, ist auch nach dem Steuerrecht dazu verpflichtet.
    -Lt. § 141 AO auch wer nicht nach HGB Buch führen muss, kann bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte Umsätze, Gewinne (Umsätze > 500.000 Euro, Gewinne aus Gewerbetrieb>30.000 Euro) zur Buchführung für steuerliche Zwecke verpflichtet werden.
    Lt. § 238 Abs. 1 Kaufleute sind nach dem Steuerrecht zur Buchführung verpflichtet, falls der Betrieb mindestens eine der Voraussetzungen nach § 141 Abs. AO (originäre steuerliche Buchführungspflicht) erfüllt.

    Fr. Maruska erwirtschaftete zwar einen Gewinn nur von 30.000 Euro in der Abrechnungsperiode aber die Umsätze betrugen bereits 600.000Euro also mehr als 500.000 Euro. Da es sich hier um ein gewerbliches Unternehmen handelt, ist die Buchführung laut § 141 Abs.1AO verpflichtet.

    -Laut § 238 Abs. 1 HGB, § 145 Abs. 1 AO muss die Buchführung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen:
    -Inventarisierung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden sowie Ermittlung des Erfolgs zu jedem Jahresabschluss.

    -Erstellung von Kassenberichten über die täglichen Einnahmen und Ausgaben sowie Kassenbestand.
    -Aufzeichnung sämtlicher Wareneingänge im Wareneingangsbuch
    -Führung eines Geschäftstagebuches
    -Aufzeichnung der unbaren Geschäfte (Forderungen und Verbindlichkeiten).


    Ich hoffe, dass ich dir helfen könnte


    Viele Grüße

    Ines

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