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  4. Betriebswirtschaftslehre

sieben Beteiligunsrechte Betriebsrat

  • Doctor Pick
  • 25. Juni 2007 um 11:09
  • Erledigt
  • Doctor Pick
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    29
    • 25. Juni 2007 um 11:09
    • #1

    Hallo,

    irgendwie komme ich mit der Frage nicht klar:

    Nennen Sie die sieben sogenannten Beteiligungsrechte!

    Irgendwie kann ich nichts finden wo genau sieben solche Rechte aufgeführt sind. Und dann soll eines von denen noch das oberste sein, das ich näher beschreiben soll anhand vom Thema Arbeitsschutz.

    Ich steh da total auf dem Schlauch, für Hilfe wäre ich dankbar.

    LG

  • claudi309
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    3
    • 18. September 2007 um 18:37
    • #2

    Information:
    Der Betriebsrat ist über die Personalplanung insgesamt, technische und organisatorische Veränderungen sowie über personelle Einzelmaßnahmen - wie Einstellung, Umgruppierung, Versetzung - und Kündigung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Darüber hinaus hat er ein allgemeines Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 BetrVG nachdem er alle Informationen einholen kann, die er für seine Arbeit als Betriebsrat benötigt. Er unterliegt jedoch auch der '"Geheimhaltungspflicht"' nach § 79 des Betriebsverfassungsgesetz!
    Beratung:
    Hierbei muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nur informieren, sondern sich mit ihm beraten – wie beim Bau technischer Einrichtungen, Änderung von Arbeitsabläufen, Förderung der Berufsausbildung, etc. Überall, wo der Arbeitgeber Informationspflichten hat, hat der Betriebsrat Beratungsrechte.
    Mitwirkung:
    Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Umgruppierung, Einstellung, Eingruppierung oder Versetzung von Mitarbeitern verweigern, wobei ihm nur ein bestimmter Katalog von Verweigerungsgründen zur Verfügung steht. Ein Widerspruch des Betriebsrates kann nur durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts überwunden werden; allerdings sind bis zur Entscheidung des Gerichtes einseitige vorläufige Maßnahmen des Arbeitgebers zulässig.
    Mitbestimmung:
    Bei Fehlen gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen hat der Betriebsrat laut u.a. § 87 BetrVG z. B. in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
    Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bei Mehrarbeit bei Fragen der Betriebsordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, mit denen eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich ist Ausgestaltung des Arbeitsschutzes bei Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsgrundsätzen
    Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird
    Sozialeinrichtungen wie Kantinen etc.
    Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen
    Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze
    Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen
    Gruppenarbeitsgrundsätze
    Betriebliche Weiterbildung (§ 96-98 BetrVG)
    Zielvereinbarungen: Ohne Bezug zum Entgelt ist eine Zielvereinbarung ein mitbestimmungspflichtiger „allgemeiner Beurteilungsgrundsatz“ nach § 94 Absatz 2 BetrVG, bei Kontrolle durch Datenverarbeitungssystem gilt zusätzlich eine Mitbestimmung der Leistungs- und Verhaltenskontrolle nach § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG. Bei Bezug zum Entgelt finden § 87 Absatz 1 Nr. 10-12 BetrVG Anwendung.[3]
    Die Mitbestimmung beginnt häufig mit einer Verhandlung zwischen Betriebsrat und Betriebsleitung. Das Ziel ist dann, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat jedoch nicht einigen, entscheidet auf Antrag einer Seite zunächst die Einigungsstelle.
    Sachverständige: Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 3 BetrVG nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzu ziehen. Sachverständige sollen den Betriebsrat in Fragen beraten, in denen dem Betriebsrat die notwendige Sachkenntnis fehlt und ihm bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen helfen. Anspruch auf Sachverständige haben Betriebsräte z.B. bei folgenden Themen: EDV, schwierige Arbeitszeitmodelle, Beurteilungswesen, Leistungsentlohnung, Interessenausgleich / Sozialplan, Einstellungstests, Bilanzanalyse und weiteren Bereichen.
    Jugend- und Auszubildendenvertretung: Interessenvertretung der Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden unter 25 Jahren. Zu wählen in allen Betrieben und Dienststellen, die mindestens 5 Jugendliche und Auszubildende beschäftigen.
    Schwerbehindertenvertretung: Interessenvertretung der Schwerbehinderten.
    Abschluss betrieblicher Regelungen: Betriebsvereinbarung, Interessenausgleich, Sozialplan.
    Sprecherausschuss: Interessenvertretung der leitenden Angestellten. Wählbar in allen Betrieben mit mindestens 10 leitenden Angestellten. Die leitenden Angestellten werden nicht durch den Betriebsrat vertreten.

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