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  3. claudi309

Beiträge von claudi309

  • sieben Beteiligunsrechte Betriebsrat

    • claudi309
    • 18. September 2007 um 18:37

    Information:
    Der Betriebsrat ist über die Personalplanung insgesamt, technische und organisatorische Veränderungen sowie über personelle Einzelmaßnahmen - wie Einstellung, Umgruppierung, Versetzung - und Kündigung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Darüber hinaus hat er ein allgemeines Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 BetrVG nachdem er alle Informationen einholen kann, die er für seine Arbeit als Betriebsrat benötigt. Er unterliegt jedoch auch der '"Geheimhaltungspflicht"' nach § 79 des Betriebsverfassungsgesetz!
    Beratung:
    Hierbei muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nur informieren, sondern sich mit ihm beraten – wie beim Bau technischer Einrichtungen, Änderung von Arbeitsabläufen, Förderung der Berufsausbildung, etc. Überall, wo der Arbeitgeber Informationspflichten hat, hat der Betriebsrat Beratungsrechte.
    Mitwirkung:
    Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Umgruppierung, Einstellung, Eingruppierung oder Versetzung von Mitarbeitern verweigern, wobei ihm nur ein bestimmter Katalog von Verweigerungsgründen zur Verfügung steht. Ein Widerspruch des Betriebsrates kann nur durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts überwunden werden; allerdings sind bis zur Entscheidung des Gerichtes einseitige vorläufige Maßnahmen des Arbeitgebers zulässig.
    Mitbestimmung:
    Bei Fehlen gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen hat der Betriebsrat laut u.a. § 87 BetrVG z. B. in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
    Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bei Mehrarbeit bei Fragen der Betriebsordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, mit denen eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich ist Ausgestaltung des Arbeitsschutzes bei Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsgrundsätzen
    Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird
    Sozialeinrichtungen wie Kantinen etc.
    Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen
    Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze
    Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen
    Gruppenarbeitsgrundsätze
    Betriebliche Weiterbildung (§ 96-98 BetrVG)
    Zielvereinbarungen: Ohne Bezug zum Entgelt ist eine Zielvereinbarung ein mitbestimmungspflichtiger „allgemeiner Beurteilungsgrundsatz“ nach § 94 Absatz 2 BetrVG, bei Kontrolle durch Datenverarbeitungssystem gilt zusätzlich eine Mitbestimmung der Leistungs- und Verhaltenskontrolle nach § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG. Bei Bezug zum Entgelt finden § 87 Absatz 1 Nr. 10-12 BetrVG Anwendung.[3]
    Die Mitbestimmung beginnt häufig mit einer Verhandlung zwischen Betriebsrat und Betriebsleitung. Das Ziel ist dann, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat jedoch nicht einigen, entscheidet auf Antrag einer Seite zunächst die Einigungsstelle.
    Sachverständige: Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 3 BetrVG nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzu ziehen. Sachverständige sollen den Betriebsrat in Fragen beraten, in denen dem Betriebsrat die notwendige Sachkenntnis fehlt und ihm bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen helfen. Anspruch auf Sachverständige haben Betriebsräte z.B. bei folgenden Themen: EDV, schwierige Arbeitszeitmodelle, Beurteilungswesen, Leistungsentlohnung, Interessenausgleich / Sozialplan, Einstellungstests, Bilanzanalyse und weiteren Bereichen.
    Jugend- und Auszubildendenvertretung: Interessenvertretung der Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden unter 25 Jahren. Zu wählen in allen Betrieben und Dienststellen, die mindestens 5 Jugendliche und Auszubildende beschäftigen.
    Schwerbehindertenvertretung: Interessenvertretung der Schwerbehinderten.
    Abschluss betrieblicher Regelungen: Betriebsvereinbarung, Interessenausgleich, Sozialplan.
    Sprecherausschuss: Interessenvertretung der leitenden Angestellten. Wählbar in allen Betrieben mit mindestens 10 leitenden Angestellten. Die leitenden Angestellten werden nicht durch den Betriebsrat vertreten.

  • Lückentext Beschaffung

    • claudi309
    • 23. August 2007 um 11:29

    Ja, das hatte ich schon gesehen aber dei Lösungen kann ich leider nicht daraus lesen. Vorallem wäre mir die Lösung bei dem Kaufvertrag wichtig. Sind es Verstöße oder Klauseln oder gibt es ein bestimmtes Wort dafür?
    LG, Claudia

  • Lückentext Beschaffung

    • claudi309
    • 21. August 2007 um 22:18

    HalloIhr Lieben, :p

    ich hänge leider an der Vervollständigung meines Lückentextes und brauche Eure Hilfe:

    Dabei wird unter dem Mindestbestand eine Art ... bestand vestanden. Der Meldebestand ist jene Menge, bei der die Einkaufsabteilung neu ... muss. Der Höchstbestand ist jene Menge, die aus ...Gründen nicht überschritten werden sollte.

    Ich habe Sicherheitsbestand, bestellen und Lagerhaltungsgründen - Was sagt ihr? Ist das richtig?:eek:

    Beim Käufer selbst kann ein...verzug oder Zahlungs... vorliegen. Diese sogenannten Kaufvertrags... sind nur dann möglich, wenn einer der beiden Vertragspartner seine Pflichten die aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag abgeletet werden, nicht erfüllt.

    Also da habe ich Annahmeverzug und Zahlungsverzug, aber bei Kaufvertragsklauseln bin ich mir total unsicher.:confused:

    Bitte helft mir :)

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