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Hausmeister und Treppenhausreinigung in der Nebenkostenabrechnung – kann ich das als Mieterin wirklich von der Steuer absetzen?

  • Sara93
  • 13. September 2026 um 17:20
  • Unerledigt
  • Sara93
    BWL · Fernstudium
    Beiträge
    34
    • 13. September 2026 um 17:20
    • #1

    Hallo ihr Lieben,

    letzte Woche kam meine Nebenkostenabrechnung für 2025. Darin stehen unter anderem Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst und Schornsteinfeger. Eine Kollegin meinte, das könne man „über die Handwerker-Sache“ absetzen, auch wenn einem die Wohnung nicht gehört.

    Ich bin etwas skeptisch, weil ich ja nur Mieterin bin und die Rechnungen gar nicht selbst bezahlt habe. Deshalb meine Fragen:

    • Geht das überhaupt, und wie viel bringt das realistisch?
    • Welche Posten zählen und welche nicht (Grundsteuer, Müllabfuhr, Wasser …)?
    • In welches Jahr gehört das – 2025, weil es die Kosten von 2025 sind, oder 2026, weil die Abrechnung jetzt kam?

    Danke schon mal! 🙏

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  • DerSteuermann
    Steuern
    Beiträge
    51
    • 13. September 2026 um 19:50
    • #2

    Deine Kollegin hat recht – das ist § 35a EStG, und er gilt ausdrücklich auch für Mieter. Entscheidend ist nicht, wem die Wohnung gehört, sondern dass die Leistung in deinem Haushalt erbracht wird und du sie über die Nebenkosten bezahlst.

    Wie viel? Abziehbar sind 20 % der Arbeitskosten – und zwar direkt von der Steuer, nicht vom Einkommen. Es gibt drei Töpfe mit eigenen Höchstbeträgen (aktueller Stand, vor Abgabe kurz prüfen):

    • Minijob im Haushalt: 20 %, höchstens 510 € im Jahr
    • Haushaltsnahe Dienstleistungen (und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Haushalt): 20 %, höchstens 4.000 €
    • Handwerkerleistungen (Renovierung, Reparatur, Wartung): 20 %, höchstens 1.200 €

    Zuordnung deiner Posten:

    • Hausmeister, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst → haushaltsnahe Dienstleistungen
    • Schornsteinfeger (Kehr- und Messarbeiten), Heizungswartung, Reparaturen → Handwerkerleistungen
    • Nicht begünstigt: Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Wasser, Strom, Allgemeinstrom, öffentliche Müll- und Abwassergebühren – das sind keine Arbeitsleistungen im Haushalt

    Wichtig: Es zählt nur der Arbeitskostenanteil (inkl. Maschinen- und Fahrtkosten), nicht Material. Beim Hausmeister ist das praktisch alles, beim Handwerker oft nur ein Teil.

    Kleines Rechenbeispiel für eine Wohnung: Hausmeister 180 €, Treppenhaus 120 €, Garten 90 €, Winterdienst 30 € = 420 € → 84 € Steuerermäßigung. Schornsteinfeger mit 40 € Arbeitsanteil → weitere 8 €. Kein Vermögen, aber für zehn Minuten Eintragen gutes Geld.

    Welches Jahr? Grundsätzlich zählt das Jahr der Zahlung. Für Mieter lässt die Finanzverwaltung aber zu, die Kosten im Jahr zu berücksichtigen, in dem die Abrechnung kommt – deine Abrechnung 2025, erhalten im September 2026, kannst du also in der Erklärung für 2026 ansetzen. Alternativ die Vorauszahlungen im Zahlungsjahr, dann aber konsequent bleiben und nichts doppelt ansetzen.

    Eingetragen wird das in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.

  • AndiSteuer
    Steuern · ReWe
    Beiträge
    61
    • 14. September 2026 um 07:20
    • #3

    Ich ergänze zwei Punkte, die in der Praxis oft übersehen werden – und einen, der im Steuerrecht-Modul gern abgefragt wird.

    1. Die Abrechnung muss die Beträge hergeben. Viele Nebenkostenabrechnungen weisen den begünstigten Anteil nicht gesondert aus. Dann bei der Hausverwaltung eine Bescheinigung nach § 35a EStG anfragen – die meisten Verwaltungen haben dafür eine Vorlage und stellen das auf Nachfrage aus. Das Finanzamt will sehen, welcher Betrag auf Arbeitskosten entfällt.

    2. Kein Doppelabzug. Was schon als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt ist (z. B. der anteilige Hausmeister für ein Arbeitszimmer, das du komplett ansetzt), darf nicht zusätzlich über § 35a laufen. Auch Maßnahmen, für die du öffentliche Fördermittel bekommst, sind ausgeschlossen.

    3. Der Klausurpunkt: Abzug von der Steuer vs. von der Bemessungsgrundlage.

    • Werbungskosten und Sonderausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen. Was das bringt, hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab – bei hohem Einkommen mehr, bei niedrigem weniger.
    • § 35a ist eine Steuerermäßigung: Er mindert die tarifliche Einkommensteuer direkt. 84 € Ermäßigung sind 84 € – egal ob du 30.000 € oder 90.000 € verdienst.

    Der Haken daran: Die Ermäßigung kann die Steuer höchstens auf null senken. Es gibt keine Auszahlung darüber hinaus und keinen Vortrag ins nächste Jahr. Wer nur einen Minijob hat oder unter dem Grundfreibetrag bleibt, zahlt keine Einkommensteuer – und hat deshalb von § 35a leider gar nichts.

    Bei dir als Vollzeit-Bankkauffrau sollte das aber kein Problem sein. Also: eintragen 🙂

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