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Gewerbesteuer neben der Einkommensteuer – wieso zahle ich doppelt, und was bringt die Anrechnung nach § 35 EStG?

  • Jonas91
  • 25. August 2026 um 17:35
  • Erledigt
  • Jonas91
    BWL · Fernstudium
    Beiträge
    48
    • 25. August 2026 um 17:35
    • #1

    Hallo in die Runde 🕑 ich mache BWL im Fernstudium neben dem Job und habe gerade das Kapitel Gewerbesteuer vor mir. Eine Sache leuchtet mir überhaupt nicht ein.

    Ein Einzelunternehmer versteuert seinen Gewinn doch schon mit der Einkommensteuer. Warum kommt darauf zusätzlich noch Gewerbesteuer? Das wirkt auf mich wie eine doppelte Besteuerung derselben Sache.

    Und im Skript steht dann ein Satz, den alle nachbeten: „Die Gewerbesteuer wird ohnehin auf die Einkommensteuer angerechnet.“ Wenn das so ist – warum gibt es sie dann überhaupt? Und was bedeutet dieser Hebesatz, den jede Gemeinde anders festlegt, für mich am Ende konkret in Euro?

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  • DerSteuermann
    Steuern
    Beiträge
    61
    • 25. August 2026 um 20:15
    • #2

    Die Frage kommt in jedem Kurs, und der Denkfehler steckt schon in der Formulierung „dieselbe Sache“ 🙂

    Die beiden Steuern haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte: Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer – sie besteuert dich als Mensch nach deiner Leistungsfähigkeit, mit Grundfreibetrag, Progression und Familienstand. Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer – besteuert wird der Gewerbebetrieb als solcher, unabhängig davon, wem er gehört und wie es ihm persönlich geht. Sie ist außerdem eine Gemeindesteuer: Sie finanziert die Gemeinde, in der dein Betrieb sitzt und deren Straßen, Flächen und Infrastruktur er nutzt. Das ist die Rechtfertigung, die in der Klausur als „Äquivalenzgedanke“ abgefragt wird.

    Der Rechenweg – den solltest du auswendig können:

    • Ausgangspunkt: Gewinn aus Gewerbebetrieb (nach EStG ermittelt)
    • + Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, vor allem 25 % der Summe aus Zinsen und den Finanzierungsanteilen von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen – und das nur, soweit diese Summe 200.000 € übersteigt
    • − Kürzungen nach § 9 GewStG, insbesondere 1,2 % des Einheitswerts des Betriebsgrundstücks sowie Gewinnanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften
    • = Gewerbeertrag, abgerundet auf volle 100 €
    • − Freibetrag 24.500 € (nur für natürliche Personen und Personengesellschaften!)
    • × Steuermesszahl 3,5 % = Steuermessbetrag
    • × Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuer

    Der Hebesatz ist genau die Stellschraube, nach der du fragst: Er wird von der Gemeinde selbst beschlossen, beträgt mindestens 200 % und liegt real meist zwischen 250 % auf dem Land und rund 500 % in Großstädten. Zwei identische Betriebe zahlen also je nach Standort sehr unterschiedlich viel – das ist politisch gewollt (Standortwettbewerb) und der Grund, warum Gewerbegebiete am Stadtrand so beliebt sind.

    Zahlenbeispiel: Gewerbeertrag 74.500 €, minus Freibetrag 24.500 € = 50.000 €. Davon 3,5 % = 1.750 € Messbetrag. Bei einem Hebesatz von 400 % ergibt das 7.000 € Gewerbesteuer.

    Eine Falle noch, die gern übersehen wird: Die Gewerbesteuer ist seit 2008 keine Betriebsausgabe mehr (§ 4 Abs. 5b EStG). Sie mindert also weder den einkommensteuerlichen Gewinn noch sich selbst. Wer in der Klausur die alte „Gewerbesteuer mindert ihre eigene Bemessungsgrundlage“-Rechnung aufmacht, rechnet nach überholtem Recht.

  • Sara93
    BWL · Fernstudium
    Beiträge
    40
    • 26. August 2026 um 06:55
    • #3

    Und jetzt zum Teil, der deine eigentliche Frage beantwortet – der Anrechnung nach § 35 EStG. Sie funktioniert nicht so, wie die meisten vermuten: Angerechnet wird nicht die gezahlte Gewerbesteuer selbst, sondern pauschal das 4,0-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags (Faktor 3,8 bis einschließlich 2019, seit dem Veranlagungszeitraum 2020 sind es 4,0), und zwar von der tariflichen Einkommensteuer.

    Dabei gelten zwei Deckel:

    • höchstens die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer
    • höchstens der Teil der Einkommensteuer, der anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (der sogenannte Ermäßigungshöchstbetrag) – wer also überwiegend Arbeitslohn hat und nebenbei ein kleines Gewerbe, kann nicht seine gesamte Lohnsteuer damit drücken

    Rechnen wir Holgers Beispiel weiter, Messbetrag 1.750 €:

    • Anrechnungsvolumen: 1.750 × 4,0 = 7.000 €
    • gezahlte Gewerbesteuer bei Hebesatz 400 %: ebenfalls 7.000 € → die Gewerbesteuer ist hier vollständig neutralisiert
    • derselbe Betrieb in München (Hebesatz 490 %): Gewerbesteuer 1.750 × 4,9 = 8.575 €, angerechnet werden weiterhin nur 7.000 € → 1.575 € echte Mehrbelastung

    Daraus folgt die Faustregel, die du dir merken solltest: Bis zu einem Hebesatz von 400 % ist die Gewerbesteuer für einen Einzelunternehmer wirtschaftlich ein Nullsummenspiel – darüber wird sie zur echten Zusatzbelastung. In München (490 %), Köln (475 %) oder Frankfurt (460 %) bleibt also spürbar etwas hängen, in einer 350-%-Gemeinde gar nichts – dort kannst du umgekehrt aber auch nicht mehr anrechnen, als du gezahlt hast. Und ein Anrechnungsüberhang verfällt: Er wird weder erstattet noch vor- oder zurückgetragen.

    Zwei Punkte, die in Klausuren regelmäßig als Abgrenzung drankommen:

    • Die Anrechnung mindert die festzusetzende Einkommensteuer – und damit indirekt auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.
    • Kapitalgesellschaften haben keine § 35-Anrechnung. Bei einer GmbH steht die Gewerbesteuer voll neben der Körperschaftsteuer, und den Freibetrag von 24.500 € gibt es dort ebenfalls nicht. Deshalb ist die Gewerbesteuer bei der Rechtsformwahl ein echtes Argument – und genau darauf zielen die meisten Fallaufgaben ab.

    Ganz weg wäre die Steuer für dich als Unternehmer übrigens auch bei perfekter Anrechnung nicht: Sie verschiebt nur, wer das Geld bekommt – die Gemeinde statt des Bundes und der Länder. Wirtschaftlich ist § 35 EStG also weniger eine Entlastung für dich als eine Umverteilung zwischen den Steuergläubigern. 🙂

  • FabianControl
    Controlling
    Beiträge
    58
    • 27. August 2026 um 06:30
    • #4

    Ein Aspekt, der in der Diskussion noch fehlt und in Klausuren gern abgefragt wird: der Hebesatz. Die Gewerbesteuer wird zwar bundeseinheitlich mit der Steuermesszahl von 3,5 % auf den Gewerbeertrag berechnet, den finalen Satz legt aber jede Gemeinde selbst fest – die Spannweite reicht von rund 200 % bis über 500 %.

    Zwei Konsequenzen daraus:

    • Die tatsächliche Belastung schwankt je nach Standort erheblich – deshalb taucht die Gewerbesteuer bei uns in jeder Standortrechnung auf.
    • Die pauschale Anrechnung nach § 35 EStG ist gedeckelt, nämlich auf das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags. In Gemeinden mit hohem Hebesatz bleibt deshalb ein Rest tatsächlicher Belastung übrig, in Gemeinden mit niedrigem Hebesatz kann die Anrechnung rechnerisch sogar über die gezahlte Gewerbesteuer hinausgehen.

    Merksatz für die Prüfung: Die Anrechnung neutralisiert die Gewerbesteuer typisierend, nicht exakt – genau deshalb bleibt der Standort auch für Personenunternehmen relevant.

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