Die Unterscheidung ist kein Selbstzweck – sie entscheidet, wie die Einkünfte überhaupt berechnet werden. Zwei Gruppen:
- Gewinneinkünfte (§§ 13, 15, 18 EStG): Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit. Einkünfte = Gewinn, ermittelt per Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Abzugsposten heißen hier Betriebsausgaben.
- Überschusseinkünfte (§§ 19–22 EStG): nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte. Einkünfte = Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Abzugsposten heißen hier Werbungskosten.
Praktische Folgen der Zuordnung, und genau darum geht es in der Klausur: Nur bei § 15 fällt zusätzlich Gewerbesteuer an. Bei § 19 gibt es den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und den Lohnsteuerabzug an der Quelle. Bei § 20 greifen Sparer-Pauschbetrag und in aller Regel die abgeltende Besteuerung mit 25 % statt des persönlichen Tarifs. Dieselben 1.000 € führen also je nach Einkunftsart zu ganz unterschiedlicher Steuer.