Das Thema wirkt verrückt, bis man den Grundgedanken hat – danach ist es erstaunlich logisch. Deine Beobachtung ist schon der Schlüssel: Die latenten Steuern gehen nicht ans Finanzamt. Sie sind ein Korrekturposten.
Der Grundgedanke. Ein Unternehmen hat zwei Bilanzen: die Handelsbilanz (HGB, informiert Gesellschafter und Gläubiger) und die Steuerbilanz (EStG/KStG, Grundlage für die Steuer). An mehreren Stellen gelten unterschiedliche Regeln, also weichen die Gewinne ab. Im handelsrechtlichen Abschluss steht aber der tatsächlich gezahlte Steueraufwand, und der passt dann nicht zum handelsrechtlichen Gewinn. Die latenten Steuern stellen diesen Zusammenhang wieder her – und zwar für Differenzen, die sich in Zukunft wieder umkehren.
Beispiel passive latente Steuern. Dein Arbeitgeber aktiviert selbst geschaffene Entwicklungskosten von 100.000 € in der Handelsbilanz – das ist nach HGB erlaubt. Steuerrechtlich ist das verboten, dort ist es sofort Aufwand. Folge:
- Heute ist der Steuerbilanzgewinn um 100.000 € niedriger als der Handelsbilanzgewinn, die gezahlte Steuer also „zu niedrig“ im Verhältnis zum HGB-Gewinn.
- In den Folgejahren schreibt die Handelsbilanz den Posten ab. Steuerlich gibt es diese Abschreibung nicht mehr, der Aufwand war ja schon verbraucht. Jetzt ist der Steuergewinn höher und es wird mehr Steuer fällig.
Die künftige Mehrsteuer ist wirtschaftlich eine Last, die heute schon angelegt ist. Deshalb: passive latente Steuern, bei einem Steuersatz von etwa 30 Prozent also 30.000 €. Gebucht wird Steueraufwand an passive latente Steuern.
Beispiel aktive latente Steuern. Für einen drohenden Verlust aus einem Liefervertrag muss nach HGB eine Rückstellung von 50.000 € gebildet werden, steuerlich ist sie verboten. Heute zahlt man also mehr Steuer, als zum HGB-Gewinn passt. Tritt der Verlust später ein, ist er steuerlich abziehbar, die Steuer sinkt. Dieser künftige Vorteil ist eine aktive latente Steuer von 15.000 €.
Was nicht dazugehört: Differenzen, die sich nie umkehren, etwa der nicht abziehbare Teil von Bewirtungskosten oder steuerfreie Erträge. Die bleiben dauerhaft, also gibt es keine latenten Steuern darauf.
Zu deiner Willkür-Frage. Die ist berechtigt, aber es steckt das Vorsichtsprinzip dahinter. Eine künftige Steuerlast (passiv) muss gezeigt werden – Schulden verschweigt man nicht. Ein künftiger Steuervorteil (aktiv) hängt davon ab, dass später überhaupt steuerpflichtige Gewinne entstehen, gegen die man ihn nutzen kann. Das ist unsicherer, also darf man ihn zeigen, muss aber nicht. Nach § 274 HGB gilt: Ergibt sich insgesamt eine Steuerbelastung, ist sie anzusetzen. Ergibt sich insgesamt eine Entlastung, besteht ein Ansatzwahlrecht. Wird der Aktivüberhang angesetzt, greift eine Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB), damit kein bloß erhoffter Vorteil ausgeschüttet wird.
Und zum Schluss die Einordnung: Kleine Kapitalgesellschaften sind von § 274 HGB befreit. Wenn dein Arbeitgeber einen sechsstelligen Posten zeigt, ist er also mindestens mittelgroß.