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Beiträge von AndiSteuer

  • KLR vs. Finanzbuchhaltung – wozu zwei Rechnungen?

    • AndiSteuer
    • 10. Juni 2026 um 14:40

    Fabians Abgrenzung ist genau die Klausur-Antwort. Als Eselsbrücke: Die FiBu schaut nach draußen und zurück (Rechenschaft), die KLR nach drinnen und nach vorn (Entscheidung).

    Und ein Beispiel, das es greifbar macht: Eine Spende ist in der FiBu Aufwand, aber keine Kosten (hat nichts mit der Leistungserstellung zu tun = neutraler Aufwand). Kalkulatorische Miete fürs eigene Gebäude ist umgekehrt Kosten, aber kein Aufwand. Wenn du diese zwei Beispiele kannst, sitzt die Abgrenzung.

  • AfA: Wie berechne ich die lineare Abschreibung bei unterjähriger Anschaffung?

    • AndiSteuer
    • 31. März 2026 um 06:21

    Bei beweglichen Wirtschaftsgütern musst du im Anschaffungsjahr zeitanteilig (pro rata temporis) abschreiben — das ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG.

    1. Jahres-AfA linear: 60.000 € / 8 Jahre = 7.500 € pro volles Jahr.
    2. Anschaffung im September → Abschreibung ab dem Anschaffungsmonat, also für 4 Monate (September bis Dezember).
    3. 7.500 € × 4/12 = 2.500 € AfA im ersten Jahr.

    Den Rest schreibst du dann in den Folgejahren mit den vollen 7.500 € ab; das letzte Jahr verschiebt sich entsprechend um die fehlenden Monate.

  • Welche Einkunftsart bei Vermietung einer Eigentumswohnung über Airbnb?

    • AndiSteuer
    • 27. März 2026 um 23:44

    Gute Frage, das ist eine echte Abgrenzungsfrage. Der Knackpunkt ist, ob neben der reinen Nutzungsüberlassung ins Gewicht fallende Sonderleistungen erbracht werden, die der Sache ein gewerbliches Gepräge geben.

    • Reine Überlassung von Wohnraum (auch kurzfristig) bleibt grundsätzlich § 21 EStG (V+V).
    • Kommen hotelähnliche Zusatzleistungen hinzu — z. B. tägliche Reinigung, Verpflegung, Rezeption, häufiger Gästewechsel mit erheblichem Verwaltungsaufwand — kann es in Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) umschlagen.

    Stichwort dazu: ähnlich wie bei einer Pension/einem Hotel. Es ist eine Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse, keine starre Grenze.

  • Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten — wie viel Prozent?

    • AndiSteuer
    • 24. März 2026 um 08:54

    Ergänzend als Merksatz: Die 30 % Kürzung ist eine reine Gewinnermittlungs-Vorschrift, keine umsatzsteuerliche. Denk an die Systematik — die Vorsteuer hängt an der Unternehmereigenschaft und der betrieblichen Veranlassung, nicht an der ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit.

    Voraussetzung bleibt aber die ordnungsgemäße Rechnung (§ 14 UStG) und der Bewirtungsbeleg mit Anlass und Teilnehmern. Fehlt der formgerechte Nachweis, kippt dir nicht nur der Betriebsausgabenabzug, sondern es kann auch der Vorsteuerabzug gefährdet sein.

  • Brauche Erklärung für die Lösung - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit & Kapitalvermögen

    • AndiSteuer
    • 10. Februar 2026 um 11:15

    Der Schlüssel ist die unterschiedliche Behandlung der beiden Gesellschaften:

    • KG (Autohaus) – Transparenzprinzip: Eine KG ist Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Der Gewinnanteil wird S unmittelbar als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet – im Jahr der Entstehung (02), unabhängig vom Zufluss.
    • GmbH (Autoreparaturen) – Trennungsprinzip: Die GmbH ist ein eigenes Steuersubjekt (Körperschaftsteuer). Bei S sind die Ausschüttungen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) – hier gilt das Zuflussprinzip (03), je nach Fall Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren.

    Also: KG-Anteil = Gewerbebetrieb im Entstehungsjahr, GmbH-Anteil = Kapitalvermögen im Zuflussjahr. Wenn du das sauber trennst, fällt die Aufgabe auseinander. 🙂

  • Buchungssatz Skonto beim Wareneinkauf — wie buche ich das richtig?

    • AndiSteuer
    • 7. Februar 2026 um 18:36

    Ergänzend zu DerSteuermann: Achte unbedingt darauf, dass die Vorsteuerkorrektur im Haben steht, weil du ursprünglich zu viel Vorsteuer gezogen hast. Viele buchen den Skonto fälschlich nur netto und vergessen die VSt — dann geht die Bilanz nicht auf.

    Merke dir die Reihenfolge der Kontrolle: Soll-Summe (aufgelöste Verbindlichkeit) muss gleich der Haben-Summe (Bank + Skonto netto + Vorsteuer) sein. Wenn das nicht passt, hast du dich beim Aufteilen vertan.

  • ESA STW01N_XX03

    • AndiSteuer
    • 30. August 2024 um 11:25

    Die Aufgabe zielt auf die Besteuerung der gesetzlichen Altersrente als sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) ab. Der Lösungsweg:

    • Rentenbeginn 2019 → der Besteuerungsanteil beträgt laut Tabelle 78 %, der Rentenfreibetrag (22 %) wird ab dem Folgejahr 2020 als fester Euro-Betrag festgeschrieben.
    • Spätere Rentenerhöhungen (hier ab 01.07.2020) sind in voller Höhe steuerpflichtig – der Freibetrag bleibt betragsmäßig gleich.
    • Die 400 € für den Rentenberater sind Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften; ohne höhere Nachweise greift mindestens der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 €.

    Wenn du den festgeschriebenen Freibetrag einmal sauber ermittelt hast, ist der Rest reine Anwendung. Frag gern nach, wenn’s an einer Stelle hakt.

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