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Freistellungsauftrag vergessen – hole ich mir die 25 % Kapitalertragsteuer über die Steuererklärung zurück?

  • MarieLpz
  • 11. September 2026 um 20:20
  • Unerledigt
  • MarieLpz
    Soziale Arbeit
    Beiträge
    28
    • 11. September 2026 um 20:20
    • #1

    Hallo ihr Lieben,

    ich habe eine Frage, bei der ich mich ein bisschen dumm vorkomme, aber ich habe es einfach nie verstanden.

    Ich habe seit zwei Jahren einen kleinen Sparplan und dieses Jahr zum ersten Mal nennenswerte Zinsen bzw. eine Ausschüttung bekommen. Auf dem Auszug steht, dass die Bank Kapitalertragsteuer, Soli und Kirchensteuer einbehalten hat – zusammen ein gutes Viertel. Eine Kollegin meinte daraufhin: „Du hast bestimmt keinen Freistellungsauftrag gestellt, selber schuld.“ 😅

    Stimmt, habe ich nicht. Jetzt meine Fragen:

    • Ist das Geld jetzt weg, oder kann ich mir das über die Steuererklärung zurückholen?
    • Ich studiere neben der Arbeit und verdiene nicht viel – spielt mein niedriges Einkommen dabei eine Rolle?
    • Und was mache ich fürs nächste Jahr richtig?

    Vielen Dank schon mal!

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  • DerSteuermann
    Steuern
    Beiträge
    50
    • 12. September 2026 um 06:45
    • #2

    Nichts ist weg, und dumm ist die Frage überhaupt nicht – das ist einer der häufigsten Fälle überhaupt. Der Reihe nach.

    1. Was da abgezogen wurde. Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent, dazu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer (nicht auf den Ertrag) und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Bank behält das direkt ein und führt es ab – daher „Abgeltung“: Damit ist die Steuer grundsätzlich abgegolten, und die Erträge müssen normalerweise nicht mehr in die Erklärung.

    2. Der Sparer-Pauschbetrag. Jedem steht ein Freibetrag von 1.000 € pro Jahr zu, zusammenveranlagten Ehepaaren 2.000 €. Bis dahin bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Die Bank berücksichtigt das aber nur, wenn du ihr einen Freistellungsauftrag erteilst – von allein weiß sie nicht, ob du deinen Freibetrag schon woanders verbraucht hast.

    3. Und jetzt der wichtige Teil: Du holst dir das über die Erklärung zurück. Dafür gibt es die Anlage KAP. Du trägst die Erträge und die bereits einbehaltene Steuer ein, der Sparer-Pauschbetrag wird dabei berücksichtigt, und das Finanzamt erstattet dir die zu viel gezahlte Steuer mit dem Bescheid. Was du dafür brauchst, ist die Steuerbescheinigung deiner Bank – die bekommst du auf Anfrage oder automatisch im Frühjahr, oft im Online-Postfach. Ohne sie kann das Finanzamt die einbehaltene Steuer nicht anrechnen.

    4. Zu deinem niedrigen Einkommen – die Günstigerprüfung. Genau dafür gibt es sie. Wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt (bei Studierenden mit kleinem Nebeneinkommen sehr wahrscheinlich), kannst du in der Anlage KAP die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragen – ein einziges Kreuz. Das Finanzamt rechnet dann beide Varianten durch und wendet automatisch die für dich günstigere an. Du kannst dadurch nicht schlechter gestellt werden; im ungünstigsten Fall bleibt es bei den 25 Prozent. Dieses Kreuz zu setzen ist bei kleinem Einkommen praktisch immer richtig.

    5. Der Weg für die Zukunft. Zwei Möglichkeiten, je nach Situation:

    • Freistellungsauftrag bei der Bank einrichten – geht online in wenigen Minuten. Wenn du mehrere Banken hast, kannst du die 1.000 € aufteilen, in der Summe aber nie überschreiten. Achtung: Der Auftrag wirkt in der Regel für das laufende Kalenderjahr, bei vielen Instituten rückwirkend zum 1. Januar – für ein bereits abgelaufenes Jahr geht es nicht mehr. Dann bleibt nur der Weg über die Erklärung.
    • Nichtveranlagungs-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen, wenn dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag bleibt. Damit behält die Bank gar keine Steuer mehr ein – auch nicht über die 1.000 € hinaus. Sie gilt in der Regel für drei Jahre. Für Studierende mit kleinem Job und etwas Erspartem ist das oft die elegantere Lösung.

    Rückwirkend kannst du übrigens vier Jahre lang eine Erklärung abgeben, wenn du – wie vermutlich – nicht zur Abgabe verpflichtet bist. Falls also in einem der Vorjahre auch etwas einbehalten wurde: nachschauen lohnt sich.

  • SvenjaFinanz
    Finanzen
    Beiträge
    35
    • 12. September 2026 um 07:35
    • #3

    Aus der Bankseite noch ein paar Dinge, die im Alltag regelmäßig für Ärger sorgen – die passen gut zu Holgers Ablauf.

    Freistellungsauftrag richtig verteilen. Der häufigste Fehler ist, die vollen 1.000 € bei einer Bank zu hinterlegen, während die Erträge bei einer zweiten anfallen. Wenn du weißt, wo deine Zinsen und Ausschüttungen entstehen, verteil den Betrag ungefähr entsprechend. Und: Für den Auftrag ist deine Steuer-Identifikationsnummer zwingend – ohne sie ist er unwirksam, das führt jedes Jahr zu bösen Überraschungen. Zusammenveranlagte Ehepaare können nur gemeinsame Aufträge erteilen.

    Verlustverrechnungstöpfe. Deine Bank führt getrennte Töpfe für Aktienverluste und für sonstige Verluste. Verluste werden automatisch nur innerhalb derselben Bank mit Gewinnen verrechnet. Hast du bei Bank A einen Verlust und bei Bank B einen Gewinn, brauchst du eine Verlustbescheinigung von Bank A – und die musst du dort bis zum 15. Dezember des Jahres beantragen. Das ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; danach wird der Verlust nur noch bei derselben Bank ins Folgejahr vorgetragen. Für dich gerade wahrscheinlich noch nicht relevant, aber der Termin ist gut zu kennen.

    Bei Fonds und ETFs: die Vorabpauschale. Wenn dein Sparplan in einen thesaurierenden Fonds läuft, wird zu Beginn eines Jahres eine kleine fiktive Ertragsgröße besteuert, obwohl gar nichts ausgeschüttet wurde. Viele wundern sich dann über eine Belastung im Januar. Auch die zählt gegen deinen Sparer-Pauschbetrag – ein weiterer Grund, den Freistellungsauftrag rechtzeitig zu erteilen. Praktischer Hinweis dazu: Die Bank braucht dafür Guthaben auf dem Verrechnungskonto; ist keins da, kann es zu einer ungewollten Anteilsveräußerung oder Rückbuchung kommen.

    Kirchensteuer. Die wird über eine automatische jährliche Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern ermittelt, du musst also nichts tun – sie mindert übrigens ihrerseits die Abgeltungsteuer geringfügig.

    Und keine Sorge wegen der Kollegin: „Selber schuld“ stimmt hier gerade nicht. Über die Anlage KAP holst du dir das vollständig zurück, es ist nur ein Umweg statt eines Direktwegs. 🙂

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