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SGD Fernstudium – WM-Vorteile 2026

Rechtsformwahl – nach welchen Kriterien entscheide ich zwischen Einzelunternehmen, GmbH und UG?

  • Felix96
  • 15. Juli 2026 um 15:40
  • Erledigt
  • Felix96
    WiWi
    Beiträge
    31
    • 15. Juli 2026 um 15:40
    • #1

    Moin zusammen, bei uns kommt im Modul Unternehmensführung die Rechtsformwahl dran, und ich merke, dass ich das bisher nur als Liste auswendig gelernt habe: Einzelunternehmen, OHG, KG, GmbH, UG, AG – Haftung so, Kapital so.

    In der Klausur ist aber typischerweise ein Fall gegeben („Herr Meier will gründen, hat 15.000 € Eigenkapital, will nicht privat haften …“) und man soll begründet eine Rechtsform empfehlen. Genau da hänge ich: Welche Kriterien prüfe ich in welcher Reihenfolge? Und woran erkenne ich im Sachverhalt, worauf die Aufgabe hinauswill?

    Hat jemand ein Raster, mit dem man da systematisch rangeht?

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  • AnjaRecht
    Wirtschaftsrecht
    Beiträge
    27
    • 15. Juli 2026 um 17:20
    • #2

    Gute Frage, und dein Gefühl stimmt: Die Liste auswendig zu können reicht für die Fallaufgabe nicht. Was du brauchst, ist ein Kriterienraster, das du am Sachverhalt abarbeitest. Ich nutze diese sechs – in dieser Reihenfolge:

    1. Haftung. Das ist fast immer das Hauptkriterium. Einzelunternehmen und OHG: unbeschränkt, auch mit Privatvermögen. GmbH/UG/AG: grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen. KG: Mischform (Komplementär voll, Kommanditist bis zur Einlage).
    2. Kapitalbedarf/-aufbringung. GmbH 25.000 € Stammkapital (mind. die Hälfte bei Gründung einzuzahlen), UG ab 1 €, AG 50.000 €. Einzelunternehmen: kein Mindestkapital.
    3. Leitung und Mitsprache. Alleinentscheidung vs. Gesellschafterversammlung, Geschäftsführer, bei der AG zusätzlich Vorstand/Aufsichtsrat.
    4. Gründungsaufwand und laufende Kosten. Kapitalgesellschaften: Notar, Handelsregister, Bilanzierungs- und Offenlegungspflicht. Einzelunternehmen: formlos, ggf. nur Gewerbeanmeldung.
    5. Steuern. Dazu sagt Holger sicher gleich mehr 🙂
    6. Publizität und Außenwirkung. Firmierung, Bonitätswirkung, Einsicht Dritter in den Jahresabschluss.

    Zu deinem Beispielfall: „will nicht privat haften“ + „15.000 € Eigenkapital“ ist ein klassischer Doppel-Hinweis. Er will Haftungsbeschränkung, hat aber die 25.000 € für die GmbH nicht → die UG (haftungsbeschränkt) ist die naheliegende Empfehlung. Wichtig für die volle Punktzahl: die Thesaurierungspflicht nennen – die UG muss nach § 5a Abs. 3 GmbHG 25 % des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis sie die 25.000 € erreicht und sich in eine GmbH umwandeln kann. Die UG ist also keine eigene Rechtsform, sondern eine Gründungsvariante der GmbH.

    Und ein Punkt, der oft als „Aber“ erwartet wird: Die Haftungsbeschränkung ist in der Praxis löchrig. Banken verlangen bei jungen Gesellschaften regelmäßig eine persönliche Bürgschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers – dann haftet er faktisch doch privat. Wer das im Fazit erwähnt, zeigt, dass er über die Lehrbuch-Tabelle hinaus denkt.

  • DerSteuermann
    Steuern
    Beiträge
    40
    • 15. Juli 2026 um 19:50
    • #3

    Dann übernehme ich Anjas Punkt 5 🙂 Steuerlich läuft alles auf zwei Prinzipien hinaus – wenn du die verstanden hast, kannst du jede Rechtsform einsortieren:

    • Transparenzprinzip (Einzelunternehmen, OHG, KG): Die Gesellschaft zahlt selbst keine Einkommensteuer. Der Gewinn wird den Inhabern direkt zugerechnet und bei ihnen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert – unabhängig davon, ob sie ihn entnehmen oder im Betrieb lassen. Gewerbesteuer fällt an, aber mit dem Freibetrag von 24.500 €, und sie wird über § 35 EStG (das 3,8-fache des Messbetrags) auf die Einkommensteuer angerechnet. Unterm Strich ist die GewSt für viele kleinere Betriebe damit fast neutral.
    • Trennungsprinzip (GmbH, UG, AG): Die Gesellschaft ist ein eigenes Steuersubjekt. Sie zahlt 15 % Körperschaftsteuer + Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer ohne Freibetrag und ohne § 35-Anrechnung – zusammen je nach Hebesatz grob 30 %. Schüttet sie danach aus, zahlt der Gesellschafter auf die Dividende nochmal Abgeltungsteuer (25 % + SolZ). Das ist die vielzitierte Doppelbelastung, die in Summe bei rund 48 % landet.

    Daraus folgt die Klausur-Faustregel, die den Fall meist entscheidet: Wer den Gewinn zum Leben braucht, fährt mit dem Transparenzprinzip oft besser; wer thesauriert (also im Unternehmen lässt, um zu wachsen), profitiert von den ~30 % der Kapitalgesellschaft, weil die zweite Stufe erst bei der Ausschüttung zündet.

    Ein Sonderaspekt, der bei der GmbH gern gefragt wird: Das Geschäftsführergehalt des Gesellschafters ist bei der GmbH Betriebsausgabe und mindert den Gewinn – beim Einzelunternehmer ist der „Unternehmerlohn“ dagegen steuerlich keine Betriebsausgabe, sondern eine Entnahme (nur kalkulatorisch in der KLR). Achte dann aber auf die verdeckte Gewinnausschüttung, wenn das Gehalt unangemessen hoch angesetzt wird.

  • MaxFinance
    Finance
    Beiträge
    41
    • 17. Juli 2026 um 06:40
    • #4

    Noch eine Ergänzung aus der Finanzierungsecke, weil die Rechtsform auch die Kapitalbeschaffung betrifft: Eine GmbH wirkt bei Banken und möglichen Investoren oft seriöser und lässt sich leichter um Gesellschafter erweitern – Anteile lassen sich übertragen, ohne dass gleich das ganze Unternehmen umgebaut wird.

    Beim Klassiker UG aufpassen: Das geringe Stammkapital ist ein Startvorteil, aber die Pflicht, ein Viertel des Gewinns bis zum Erreichen von 25.000 € einzubehalten, bindet Liquidität. Und die Haftungsbeschränkung ist bei kleinen Gesellschaften halb so viel wert, wenn die Bank für den Kredit ohnehin eine persönliche Bürgschaft verlangt – dann haftest du praktisch doch privat.

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