Hi, Erstsemester-Frage aus dem BGB-AT: Im Skript stehen dauernd „nichtig“ und „anfechtbar“ nebeneinander und für mich klingt das erstmal gleich – am Ende ist der Vertrag doch so oder so weg? Wo liegt der echte Unterschied, und woran erkenne ich in einem Fall, was von beidem vorliegt?
Nichtigkeit vs. Anfechtbarkeit – wo genau liegt der Unterschied?
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OleNordwind -
10. Juli 2026 um 19:20 -
Erledigt
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Der Unterschied ist wichtiger, als er auf den ersten Blick wirkt 🙂
- Nichtigkeit: Das Geschäft ist von Anfang an unwirksam, ganz automatisch – niemand muss etwas tun. Typische Gründe: Geschäftsunfähigkeit (§105), Formmangel (§125), Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§134), Sittenwidrigkeit/Wucher (§138), Scheingeschäft (§117).
- Anfechtbarkeit: Das Geschäft ist zunächst wirksam und bleibt es auch – es sei denn, der Berechtigte ficht aktiv an. Erst die Anfechtungserklärung macht es rückwirkend nichtig (§142 I). Gründe: Irrtum (§119), arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§123).
Merksatz: Nichtigkeit wirkt von selbst, Anfechtbarkeit ist ein Gestaltungsrecht – wer nicht anficht, bleibt gebunden.
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Und der Punkt, der in Fällen oft die Lösung entscheidet, sind die Fristen bei der Anfechtung:
- Irrtum (§119): unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§121)
- Täuschung/Drohung (§123): innerhalb eines Jahres (§124)
Praxisrelevanz z. B. im Arbeitsrecht: Verschweigt jemand im Vorstellungsgespräch etwas Entscheidendes oder täuscht aktiv, kommt eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung in Betracht – aber eben nur fristgerecht. Die Rückabwicklung läuft dann über das Bereicherungsrecht (§812 ff.).
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Aus der HR-Praxis noch ein Beispiel, an dem der Unterschied gut hängen bleibt – Stichwort Arbeitsvertrag: Verschweigt ein Bewerber arglistig eine Tatsache, nach der zulässig gefragt wurde, kann der Arbeitgeber den Vertrag wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB) anfechten – der Vertrag ist bis dahin wirksam, die Anfechtung beendet ihn.
Wichtige arbeitsrechtliche Besonderheit: Beim in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnis wirkt die Anfechtung ausnahmsweise nur für die Zukunft (ex nunc), nicht rückwirkend – sonst müsste man geleistete Arbeit und Lohn komplett rückabwickeln, was praktisch kaum geht. Schönes Beispiel dafür, dass die saubere Theorie (ex tunc) in der Praxis manchmal angepasst wird.
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