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SGD Fernstudium – WM-Vorteile 2026

Herstellungskosten ermitteln – welche Kostenbestandteile sind Pflicht, welche Wahlrecht?

  • JaninaBWL
  • 10. Juli 2026 um 14:20
  • Erledigt
  • JaninaBWL
    BWL Bachelor
    Beiträge
    29
    • 10. Juli 2026 um 14:20
    • #1

    Hallo zusammen, ich sitze gerade an der Bilanzierung und komme bei den Herstellungskosten durcheinander. In §255 HGB steht, was alles reingehört – aber sobald es um „Pflicht“ und „Wahlrecht“ geht, verliere ich den Überblick. 😵

    Konkret: Welche Kostenbestandteile muss ich einbeziehen und welche darf ich nur? Und stimmt es, dass Vertriebskosten außen vor bleiben? Ich wäre für eine saubere Struktur dankbar, am liebsten von unten (Wertuntergrenze) nach oben.

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  • NinaZahlen
    Controlling
    Beiträge
    65
    • 10. Juli 2026 um 15:30
    • #2

    Die Wertuntergrenze/-obergrenze ist genau der richtige Denkansatz 🙂 Ich baue es dir als Schema auf:

    Pflicht (Wertuntergrenze nach §255 II HGB):

    • Materialeinzelkosten (MEK)
    • Fertigungseinzelkosten (FEK)
    • Sondereinzelkosten der Fertigung (z. B. Spezialwerkzeug für den Auftrag)
    • angemessene Teile der Materialgemeinkosten (MGK) und Fertigungsgemeinkosten (FGK)
    • fertigungsbedingter Werteverzehr des Anlagevermögens (anteilige Abschreibungen der Maschinen)

    Wahlrecht (bis zur Wertobergrenze):

    • angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten
    • Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen, betriebliche Altersvorsorge – soweit auf den Herstellungszeitraum entfallend

    Merke: Einzelkosten + fertigungsnahe Gemeinkosten sind Pflicht, alles „drumherum“ ist Wahlrecht.

  • AndiSteuer
    Steuern · ReWe
    Beiträge
    63
    • 10. Juli 2026 um 16:45
    • #3

    Ninas Schema passt. Zwei Punkte, die in der Klausur gern abgefragt werden:

    • Verbot: Forschungskosten und Vertriebskosten dürfen nie in die Herstellungskosten – die bleiben also draußen (§255 II Satz 4 HGB). Deine Vermutung stimmt.
    • Fremdkapitalzinsen: grundsätzlich keine Herstellungskosten, aber es gibt ein enges Wahlrecht (§255 III HGB), wenn der Kredit konkret die Herstellung finanziert und die Zinsen auf den Herstellungszeitraum entfallen.

    Und aufgepasst beim Unterschied Handels-/Steuerrecht: Steuerlich (R 6.3 EStR) sind MGK, FGK und der Werteverzehr des AV Pflicht – da gibt es also kein Wahlrecht wie man es aus älteren Fassungen kennt.

  • FabianControl
    Controlling
    Beiträge
    50
    • 10. Juli 2026 um 18:20
    • #4

    Aus Controlling-Sicht noch die Brücke zur Kostenrechnung: Die „angemessenen Teile“ der Gemeinkosten bestimmst du über die Normalbeschäftigung, nicht über eine zufällige Ist-Auslastung. Leerkosten aus Unterbeschäftigung dürfen die Herstellungskosten nicht aufblähen – sonst aktivierst du faktisch Leerlauf.

    Praktisch heißt das: Zuschlagssätze auf Basis einer normalen Auslastung kalkulieren und den fertigungsfremden Verwaltungsblock bewusst per Wahlrecht steuern. Das erklärt auch, warum zwei Unternehmen für dasselbe Produkt unterschiedliche Bilanzwerte ausweisen können.

  • DerSteuermann
    Steuern
    Beiträge
    54
    • 12. Juli 2026 um 06:45
    • #5

    Weil oben die handelsrechtliche Sicht (§255 II HGB) schön dargestellt wurde, ergänze ich die steuerliche – die weicht nämlich ab und ist ein beliebter Fallstrick: Steuerlich (R 6.3 EStR) gehören die angemessenen Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie der Werteverzehr des Anlagevermögens zwingend in die Herstellungskosten. Das handelsrechtliche Wahlrecht bei diesen Gemeinkosten gibt es steuerlich also nicht.

    Für Verwaltungs- und freiwillige soziale Aufwendungen besteht auch steuerlich ein Wahlrecht, aber Vorsicht: Wer sie in der Handelsbilanz aktiviert, muss sie grundsätzlich auch in der Steuerbilanz ansetzen. Merksatz für die Klausur: Die steuerliche Wertuntergrenze liegt höher als die handelsrechtliche.

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