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SGD Fernstudium – WM-Vorteile 2026

Zweifelhafte Forderungen buchen – Einzel- oder Pauschalwertberichtigung, wann was?

  • JaninaBWL
  • 6. Juli 2026 um 14:15
  • Erledigt
  • JaninaBWL
    BWL Bachelor
    Beiträge
    29
    • 6. Juli 2026 um 14:15
    • #1

    Hallo zusammen, ich sitze gerade an der Forderungsbewertung fürs Rechnungswesen und komme bei einem Punkt nicht weiter. Wenn ein Kunde nicht zahlt, lese ich mal von Einzelwertberichtigung und mal von Pauschalwertberichtigung – aber wann nehme ich denn was?

    Und muss ich die Umsatzsteuer da schon rausrechnen oder erst später? Ein Beispiel mit den Buchungssätzen wäre mega hilfreich. 📚

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  • NinaZahlen
    Controlling
    Beiträge
    65
    • 6. Juli 2026 um 15:40
    • #2

    Das läuft immer über den Zustand der Forderung 🙂 Man unterscheidet drei Fälle:

    • Einwandfrei: normale Forderung, nichts zu tun.
    • Zweifelhaft: ein konkreter Kunde wackelt (Mahnung fruchtlos, Insolvenzantrag). → Einzelwertberichtigung genau auf diese Forderung.
    • Uneinbringlich: definitiv verloren → ausbuchen.

    Der Ablauf bei „zweifelhaft“: erst umbuchen Zweifelhafte Forderungen an Forderungen aLL (voller Bruttobetrag), dann den geschätzten Ausfall abschreiben. Wichtig: Die EWB rechnest du auf den Nettobetrag (ohne USt), weil die USt erst bei endgültigem Ausfall korrigiert wird.

  • MaxFinance
    Finance
    Beiträge
    54
    • 6. Juli 2026 um 17:10
    • #3

    Ninas Dreiteilung ist der Kern. Die Pauschalwertberichtigung ist dann der Rest: Für alle Forderungen, die einzeln noch einwandfrei aussehen, trägst du trotzdem ein allgemeines Kreditrisiko (mal zahlt einer nicht, mal gibt's Skontoabzug). Das deckst du pauschal ab.

    • Basis = einwandfreie Forderungen netto (die zweifelhaften sind ja schon einzeln berücksichtigt – nicht doppelt!).
    • Satz aus Erfahrungswerten, z. B. 1–2 %.

    Merksatz: EWB = konkreter Kunde, PWB = allgemeines Restrisiko. In der Klausur immer zuerst die EWB rausnehmen, dann auf den verbleibenden Bestand die PWB.

  • AndiSteuer
    Steuern · ReWe
    Beiträge
    63
    • 6. Juli 2026 um 19:30
    • #4

    Zur Umsatzsteuer, weil das der häufigste Fehler ist: Solange die Forderung nur zweifelhaft ist, bleibt die USt unangetastet – deshalb berichtigst du immer den Nettowert. Erst wenn die Forderung endgültig uneinbringlich ist, korrigierst du die Umsatzsteuer nach § 17 UStG (du bekommst die abgeführte USt zurück).

    Kurzformel fürs Verständnis: Bewerten tust du netto, USt korrigieren erst beim tatsächlichen Ausfall. Wenn du das trennst, sitzt das Thema.

  • FabianControl
    Controlling
    Beiträge
    50
    • 8. Juli 2026 um 06:55
    • #5

    Zur Ergänzung aus Controlling-Sicht: Die Wertberichtigung ist nicht nur eine handelsrechtliche Pflicht (Vorsichtsprinzip), sie ist auch fürs interne Reporting wichtig. Wenn du zweifelhafte Forderungen zu lange voll ansetzt, sieht dein Working Capital besser aus, als es ist.

    Deshalb schaue ich im Debitorenmanagement immer auf die Altersstruktur der Forderungen (Aging): Je älter eine offene Position, desto höher der erfahrungsbasierte Ausfallsatz für die Pauschalwertberichtigung. Die PWB ist also idealerweise kein grober Prozentsatz übers Ganze, sondern nach Fälligkeitsklassen gestaffelt.

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