Ich übernehme die Überleitung, die Nina angekündigt hat. Für die AG ist sie in § 158 AktG als Fortführung der GuV vorgegeben:
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
- ± Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
- + Entnahmen aus der Kapitalrücklage
- + Entnahmen aus Gewinnrücklagen
- − Einstellungen in Gewinnrücklagen
- = Bilanzgewinn/Bilanzverlust
Zwei gesetzliche Regeln bestimmen die Einstellungen, und genau die fragen Übungsaufgaben ab:
- Gesetzliche Rücklage (§ 150 Abs. 2 AktG): 5 % des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses – so lange, bis gesetzliche Rücklage und bestimmte Kapitalrücklagen zusammen 10 % des Grundkapitals erreichen (oder einen höheren Wert laut Satzung).
- Andere Gewinnrücklagen durch Vorstand und Aufsichtsrat (§ 58 Abs. 2 AktG): Stellen die beiden den Abschluss fest, dürfen sie höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses einstellen – und zwar nachdem Verlustvortrag und gesetzliche Rücklage vorab abgezogen wurden.
Beispiel: Jahresüberschuss 200.000 €, Verlustvortrag 20.000 €, gesetzliche Rücklage noch nicht voll.
- Gesetzliche Rücklage: 5 % × (200.000 − 20.000) = 9.000 €
- Bemessungsgrundlage für § 58: 200.000 − 20.000 − 9.000 = 171.000 € → höchstens die Hälfte = 85.500 € in andere Gewinnrücklagen
- Bilanzgewinn: 200.000 − 20.000 − 9.000 − 85.500 = 85.500 €
Über diesen Bilanzgewinn entscheidet dann die Hauptversammlung (§ 174 AktG): ausschütten, in weitere Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinnvortrag ins nächste Jahr schieben. Das ist auch die Logik hinter der Aufteilung: Vorstand und Aufsichtsrat dürfen einen Teil des Gewinns im Unternehmen halten, über den Rest bestimmen die Eigentümer.
Zur Abgrenzung, weil es in Aufgaben gern vermischt wird: Bei der GmbH gibt es keine gesetzliche Rücklage, dort entscheiden die Gesellschafter über die Ergebnisverwendung. Ausnahme ist die UG (haftungsbeschränkt): Sie muss nach § 5a Abs. 3 GmbHG ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen.
Und aus Analystensicht: Hohe Gewinnrücklagen bedeuten Innenfinanzierung – das Unternehmen hat über Jahre Gewinne einbehalten statt ausgeschüttet. Das stärkt die Eigenkapitalquote, ohne dass die Aktionäre neues Geld nachschießen mussten. 📈