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SGD Fernstudium – WM-Vorteile 2026

bedingte Kapitalerhöhung

  • schwesterherz
  • 29. Mai 2006 um 09:55
  • Erledigt
  • schwesterherz
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    3
    • 29. Mai 2006 um 09:55
    • #1

    hallo allerseits,

    habe da mal eine nette frage zum einstieg

    Ich mache mir zurzeit gedanken über stille Rücklagen, so kann doch auch die bedingte Kapitalerhöhung, also Wandelanleihe, in die stillen Rücklagen einfließen. Ist ja im Grunde eine Eigenkapitalerhöhung. Wenn diese Wandelanleihen in Aktien umgewandelt werden, wird so die stille Rücklage aufgelöst (?!)

    Könnt ihr mir eventuell weitere Gründe nennen, warum man stille Rücklagen auflösen muss/kann....


    danke erstmals

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  • Denny
    Erfahrener Benutzer
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    380
    • 29. Mai 2006 um 10:44
    • #2

    Hallo erstmal :)

    Als Auflösung ist jede Abnahme des Bestandes an stillen Absichtsreserven während einer Rechnungsperiode zu betrachten und erfolgt durch die Höherbewertung von Aktiva oder Tieferbewertung resp. Auflösung von Passiva, sprich dem umgekehrten Vorgang zur Bildung. Die Abnahme von marktbedingten stillen Bewertungsreserven stellt keine Auflösung von stillen Reserven dar.

    Wichtig: Die Auflösung von stillen Absichtsreserven führt dem Unternehmen keine Liquidität zu sondern ist lediglich eine buchhalterische Maßnahme.

    Wird ein Aktivposten, auf dem Stille Reserven gebildet wurden, verkauft, so muss die Differenz zwischen dem Bilanzwert und dem Verkaufspreis als Außerordentlicher Gewinn bilanziert werden.


    Beispiele

    1.
    Ein Unternehmen beschafft eine Maschine zu 40'000 Euro. Diese hat eine Lebensdauer von 8 Jahren. Die Geschäftsleitung beschliesst, die Maschine innerhalb von 5 Jahren abzuschreiben. Dadurch werden über 5 Jahre jährlich 8'000 Euro abgeschrieben anstelle von nur je 5'000 Euro über 8 Jahre. Dadurch entstehen pro Jahr 3'000 Euro an Stillen Reserven.
    2.
    Hat ein Wertpapierpaket, welches in der Bilanz mit einem Betrag von 200.000 Euro steht, einen Verkaufswert von 220.000 Euro, so besteht eine Stille Reserve in Höhe von 20.000 Euro, da wegen des Realisationsprinzips in der Bilanz nach HGB nicht über die Anschaffungskosten hinaus bewertet werden darf. Für das Unternehmen stellt dies eine Rücklage in gleicher Höhe dar, die in der Bilanz nicht erscheint.

    Auflösung:

    Stille Reserven lösen sich stets wieder auf. Man unterscheidet:

    • die beabsichtigte Auflösung,
    • die automatische Auflösung,

    Beabsichtigte Auflösung
    Die beabsichtigte Auflösung der stillen Reserven durch Zuschreibung erfolgt durch
    Bewertungsakt und zwar umgekehrt wie bei ihrer Bildung durch Höherbewertung von
    Aktiva und Niedrigerbewertung von Passiva. Sie geht aus vom Vorjahreswert bzw. von dem Wert, der sich aufgrund der bisher angewandten Bewertungsmaßstäbe in dieser Periode ergeben hätte. Da die Zuschreibung nur bis zur Höhe der fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen kann, ist eine Auflösung der Zwangsreserven durch Zuschreibung aufgrund des Höchstwertprinzips ausgeschlossen.

    Bei den Bewertungsreserven aufgrund von Bewertungswahlrechten (s. 2.2.2.1)
    sieht § 253 Abs. 5 HGB die Möglichkeit der Zuschreibung vor. Wenn nach dieser
    Vorschrift ein niedrigerer Wert beibehalten werden darf, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen, kann (Umkehrschluss) auch eine Zuschreibung auf den ursprünglichen höheren Wert erfolgen.
    Für Kapitalgesellschaften enthält § 280 Abs. 1 HGB sogar ein Zuschreibungsgebot.
    Der Zwang zur Auflösung von Bewertungsreserven wird jedoch zu einem Wahlrecht, wenn die in § 280 Abs. 2 HGB genannten Voraussetzungen vorliegen. Diese sind jedoch aufgrund der steuerlichen Zuschreibungsverpflichtung nahezu komplett entfallen (siehe hierzu oben unter B. 4.3.3.4).
    Die Auflösung von Bewertungsreserven durch Bewertungsmethodenwechsel dürfte
    nur begrenzt in Betracht kommen, da dem der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit
    nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB entgegensteht. Die Neufestsetzung eines längeren als des dem Abschreibungsplan zu Grunde liegenden Nutzungszeitraums von abnutzbaren Anlagegütern führt zu einer teilweisen Auflösung der bisher gebildeten Schätzreserve. Sie muss jedoch im Hinblick auf
    § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (vorsichtige Bewertung) hinreichend begründet werden.
    Im Falle von Zuschreibungen, die nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, gelten
    die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.
    Aus § 280 Abs. 1 Satz 1 HGB ergibt sich eine Pflicht zur Wertaufholung nur bei Wegfall der Gründe für außerplanmäßige Abschreibungen. Ob aus bilanzpolitischen Gesichtspunkten eine Zuschreibung zulässig ist, obwohl die Abschreibungsgründe fortbestehen, ist vor allem unter Berücksichtigung des Stetigkeitsgebots zu prüfen. Danach ist bei zwingenden Abschreibungsgründen (§ 253 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 und 2) eine Zuschreibung nicht möglich. Im Fall fakultativer Abschreibungen (§ 253 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz und Abs. 3 Satz 3) können dagegen Zuschreibungen
    vorgenommen werden, sofern eine begründete Annahme i. S. von § 252 Abs. 2 vorliegt (ADS, § 280 Tz. 27). Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden müssen im Anhang angegeben und begründet und mit ihrem Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gesondert dargestellt werden (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB).

    Automatische Auflösung

    Die automatische Auflösung von stillen Reserven ergibt sich bei:

    (1) Verkauf oder Auflösung des Reserveträgers

    Aufgrund ihrer engen Bindung an den Reserveträger werden alle stillen Reserveformen
    – also Zwangs-, Schätz- und Wahlrechtsreserven – bei seinem Verkauf
    aufgelöst. Jedoch ist der Verkauf von Reserveträgern, die nicht verkehrsfähig sind, beschränkt auf den Fall des Verkaufs des gesamten Unternehmens.
    Das Gleiche bewirkt die teilweise oder völlige Auflösung einer Rückstellung,
    wodurch die an sie gebundene Schätzreserve entsprechend mit aufgelöst wird.

    (2) Bezugswertänderung

    Die Auflösung der stillen Reserven durch Bezugswertänderung erfolgt durch
    Minderung des Tagesbeschaffungswertes bei Aktivposten und Erhöhung des Tagesbeschaffungswertes bei Passivposten. Sie kann sich grundsätzlich auf alle Formen der stillen Reserven erstrecken, jedoch wird zuerst die erzwungene Bewertungsreserve erfasst.


    (3) Abschreibungsverlauf

    Die durch den Abschreibungsverlauf bedingte Auflösung stiller Reserven ist dadurch begründet, dass sich erstens mit steigender Abnutzung auch der Wert des
    Reserveträgers verringert und zweitens, dass aufgrund des Kongruenzprinzips die
    Summe der Periodenaufwendungen nicht größer als die Gesamtaufwendungen sein
    darf. So führt die Bildung von Wahlrechts- und Schätzreserven zu einer Aufwandsvorverlagerung mit der Folge, dass zum Zeitpunkt des tatsächlichen Aufwandsanfalls dieser nicht mehr oder nur noch teilweise verrechnet wird und
    dadurch in späteren Perioden ein größerer Erfolg ausgewiesen wird als er der
    Periodenleistung entspricht.


    Ich hoffe ein wenig konnte ich helfen:-)

    Gruß
    Denny

    Nichts ist unmöglich, bis man sich selber davon überzeugt hat.

  • schwesterherz
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    3
    • 29. Mai 2006 um 14:10
    • #3

    danke fürs erste :)

    aber leider weiß ich immer noch nich, ob Wandelanleihen nun EK oder FK sind und vor allem ob ich diese in meine Stille Rücklagen einfügen kann

  • Denny
    Erfahrener Benutzer
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    380
    • 29. Mai 2006 um 15:12
    • #4

    Hallo,

    meiner Meinung nach ist eine Wandelschuldverschreibung FK :)

    Eine Wandelanleihe (auch Wandelschuldverschreibung) wird von Anteilsgesellschaften ausgegeben und ist eine Anleihe, die dem Inhaber das Recht einräumt, sie während einer Wandlungsfrist zu einem vorher festgelegten Verhältnis in Aktien einzutauschen. Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, so wird die Anleihe am Ende ihrer Laufzeit vom Emittenten (abw. v. Emission) zurückgezahlt.

    Wandelanleihen sind ein bequemes Produkt für die Kapitalbeschaffung von Aktiengesellschaften, da Wandelanleihen im Gegensatz zu normalen Unternehmensanleihen üblicherweise niedriger verzinst sind.

    Der Emittent einer Wandelanleihe muss nicht mit der Aktiengesellschaft identisch sein, deren Aktien als Basiswert für die Wandelanleihe dienen. Beispielsweise könnte eine Bank X eine Wandelanleihe auf Aktien eines Unternehmens Y auflegen. Solche Anleihen nennt man auch Umtauschanleihen.

    Gelegentlich kommt es vor, dass sich ein Großaktionär (z.B. der Staat) von Anteilen an einem Unternehmen trennen will, dies aber nicht über eine Direktplatzierung der Aktien an einer Börse machen möchte, sondern durch das Auflegen einer Wandelanleihe.

    Bei der Festsetzung des Wandlungskurses wird ein Aufschlag auf den zum Zeitpunkt der Anleihenemission aktuellen Aktienkurs von üblicherweise 20 % bis 30 % eingerechnet.

    Im Gegensatz zu Optionsanleihen kann bei einer Wandelanleihe die Wandelungsoption nicht von der Anleihe abgetrennt und gesondert gehandelt werden.

    Gruß

    Denny

    Nichts ist unmöglich, bis man sich selber davon überzeugt hat.

  • schwesterherz
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    3
    • 29. Mai 2006 um 16:52
    • #5

    das würde heißen eine AG nimmt durch die Wandelanleihen viele kleine Kredite auf, aber wenn die AG diese in Aktien umwandelt gehen diese in das EK über. Schade wäre doch ein zu schönes Beispiel gewesen.

    Trotzdem vielen Dank :)

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