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Unterschied Zahlungsanspruch und Herausgabeanspruch

  • petrike
  • 21. März 2006 um 17:26
  • Erledigt
  • petrike
    Benutzer
    Beiträge
    154
    • 21. März 2006 um 17:26
    • #1

    Hallo,

    kann mir jemand von euch den Unterschied zwischen einem Zahlungs- und einem Herausgabeanspruch erklären. Mit welchen Paragraphen begründe ich den jeweiligen Anspruch?

    Vielen Dank.

    Bis danndann

    Petrike

  • Hey Gast!
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  • Markus
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    6.920
    • 21. März 2006 um 17:53
    • #2

    Edit:

    Danke an Dorrit für die Antwort. Meine Antwort war def. auf dem falschen Gleis :)

    Gruß
    Markus

    I don't always know what I'm talking about but I know I'm right!


    E-Mail: markus at study-board.com


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  • dorrit
    Benutzer
    Beiträge
    37
    • 21. März 2006 um 18:15
    • #3

    Also, ich geh mal davon aus, dass es um nen Kaufvertrag geht?

    Dann §433 BGB:

    Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

    (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. --> Herausgabeanspruch
    (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. --> Zahlungsanspruch

    D.

  • EF242
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    22
    • 22. März 2006 um 00:53
    • #4

    Moin,

    Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, § 194 I BGB.

    =>

    Herausgabeanspruch: das Recht, von einem anderen die Herausgabe zu verlangen
    Zahlungsanspruch: das Recht, von einem anderen die Zahlung zu verlangen

    Deswegen enthält § 433 I KEINEN Herausgabeanspruch, weil dort nichts von Herausgabe steht. Es ist ein Eigentumsverschaffungs- und Übergabeanspruch. Einen Herausgabeanspruch enthält z.B. § 985, § 812, § 816 I BGB ("Herausgabe").

    § 433 II enthält aber, wie schon richtig geschrieben, den Zahlungsanspruch ("Zahlung").

    Grüße,

    242

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