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Einsendeaufgaben REK09A

  • sany-89
  • 9. Januar 2015 um 13:12
  • Erledigt
  • sany-89
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    • 9. Januar 2015 um 13:12
    • #1

    Hallo zusammen,

    ich bearbeite gerade die Einsendeaufgaben zu REK09A und benötige dringend Hilfe bei Aufgabe 4:

    Der minderjährige S hat von seinem Vater das väterliche Unternehmen geerbt. Da seine Mutter und er keine geschäftlichen Interessen haben, verkaufen sie das Unternehmen an G. Der Verkauf an G und die Erbschaft werden nicht in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. G veräußert seinerseits das Unternehmen weiter an einen Dritten. Wie haften S und G für Verbindlichkeiten aus dem Unternehmen (trotz des Verkaufs?)

    Ich wäre eher der Meinung das S aufgrund seiner minderjährigkeit nicht haftet oder? Ich denke wenn dann hätte die Mutter die Haftung übernehmen müssen oder?
    Ich denke eher das G haftet da er nicht die Eintragung ins HGB gem. §15 HGB vorgenommen hat.

    Bitte helft mir, ich verzweifel noch daran.

    Danke.

    LG
    sany

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  • HaPe
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    • 10. Januar 2015 um 15:16
    • #2

    Hi,

    nach § 31 Abs. 1 HGB hätte die Änderung des Inhabers im Handelsregister eingetragen werden müssen. Da der Verkauf des Unternehmens nicht im Handelsregister eingetragen worden ist, haftet S (Veräußerer) gegenüber G (Erwerber) für alle Verbindlichkeiten. Auch für die, die nach dem Verkauf entstanden sind § 15 Abs. 1 HGB.
    § 25 HGB macht eine Ausnahme für den Fall, dass der Sohn durch Testament erbt und es hier eine Haftungsbeschränkung gibt. Diese Beschränkung muss aber dann ins Handelsregister eingetragen werden. Ist das nicht der Fall, haftet der Erbe weiterhin, es sei denn, dem Dritten ist die Beschränkung bekanntgemacht worden.
    G (Veräußerer) gegenüber Dritter (Erwerber) haftet nach § 15 Abs. 1 HGB für alle Verbindlichkeiten die vor dem Verkauf entstanden sind

    Gruß
    hape

  • sany-89
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    • 10. Januar 2015 um 16:00
    • #3

    Hallo Hape,

    nur noch mal um sicher zu gehen, als S müsste dann für alle Verbindlichkeiten haften auch die wo durch G entstanden sind? Und G haftet nur für die seit seinem Erwerb bis zum Verkauf an den Dritten oder?

    Vielen Dank schon mal für deine Hilfe.

    Gruß
    sany

  • HaPe
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    • 10. Januar 2015 um 18:43
    • #4

    Hi,

    ja, denn: "Der Verkauf an G und die Erbschaft werden nicht in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht"

    Gruß
    hape

  • sany-89
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    • 11. Januar 2015 um 13:43
    • #5

    Hi,

    super vielen Dank für deine Hilfe. Könntest du mir vielleicht auch noch bei Aufgabe 6 helfen?

    Im Handelsregister in Darmstadt ist seit langem eine "Notiz-Klotz-GmbH" eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Notiz-Zetteln in allen möglichen Arten (als Klötze, mit Druck etc.). Geselschafter sind A, B und R. Der Betrieb/die Herstellung ist seit dem Frühjahr 2003 eingestellt. Die Gesellschaft wurde im Handelsregister nicht gelöscht. Seit Anfang des Jahres 2006 betreiben die gleichen Gesellschafter in Frankfurt/M. mit beträchtlichen Umsätzen Handelsgeschäfte unter der Firma "Notiz-GmbH, Bürobedarf, Groß- und Einzelhandel".

    Wie ist die GmbH in Frankfurt/M. als juristische Person rechtlich einzuordnen (als neue selbstständige GmbH, als Fortbestand der bisherigen GmbH)?

    Ich kann leider nichts in den §§ finden, gefühlt hätte ich gesagt das ist als Fortbestand der bisherigen GmbH einzuordnen, aber ich finde keine Grundlagen die mein Gefühl bestätigen würden.

    Gruß
    Sany

  • HaPe
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    • 11. Januar 2015 um 16:28
    • #6

    Hi,

    die Notiz-GmbH, Bürobedarf, Groß- und Einzelhandel ist als neue selbstständige GmbH anzusehen.

    - die alte GmbH in Darmstadt ist noch existent und nach § 60 GmbHG, keine Auflösungsgründe
    - in dem Gesellschaftsvertrag der GmbH in Darmstadt ist scheinbar nicht Firma und der Sitz der Gesellschaft, § 3 Abs. 1.1 GmbHG, geändert worden.
    - nach §7 GmbHG muss die Notiz GmbH ins Handelsregister neu eingetragen werden

    Gruß
    hape

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