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Umsatzsteuer

  • anne71rudi
  • 8. Mai 2012 um 19:01
  • Erledigt
  • anne71rudi
    Benutzer
    Beiträge
    25
    • 8. Mai 2012 um 19:01
    • #1

    ich sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht.

    Ein Unternehmer mit Sitz in der Schwei vermietet ein Videogerät an einen Privatmann in Freiburg.

    Kann mir jemand einen Ansatz geben zwecks Umsatzart und Steuerbarkeit ?

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    • 17. Mai 2012 um 17:03
    • #2

    Abwicklung der Umsatzsteuer im Drittlandsgebiet

    Liegt der Besteuerungsort im Drittland, sollten vorab Informationen über deren nationalen Steuerpflichten eingeholt werden.
    Erste Ansprechpartner hierfür können die deutschen Auslandshandelskammern vor Ort (http://www.ahk.de/) sein.
    Im Einzelfall ist zu prüfen,

    • ob das Drittland eine Umsatzbesteuerung nach europäischem Verständnis überhaupt kennt,
    • wenn ja, ob das reverse-charge-Verfahren, wie grundsätzlich zum Beispiel in der Schweiz, anwendbar ist.


    Wenn im Drittland kein vergleichbares Umsatzsteuersystem nach europäischen Vorbild besteht,
    wird der Umsatz des deutschen Unternehmers nicht erfasst wird (z. B. in den Vereinigten Emiraten).

    Einen ersten Anhaltpunkt, ob die Staaten ein Umsatzsteuersystem nach europäischen Vorbild kennen,
    bietet die Länderliste zur Umsatzsteuer-Rückvergütung", siehe Dokument-Nr. 5186 unter http://www.hk24.de/.
    Weitere Hinweise können ebenfalls die jeweiligen deutschen Auslandshandelskammer (http://www.ahk.de/) geben.
    Leistungsort des deutschen Unternehmers liegt nicht im Inland

    Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kann der umsatzsteuerliche Leistungs- und Besteuerungsort ins übrige
    EU-Gemeinschafts- oder Drittlandsgebiet verlegt werden. Dies ist regelmäßig bei einem nicht in Deutschland ansässigen
    Leistungsempfänger einer B2B-Leistung der Fall (§ 3 a Abs. 2 UStG, Punkt 3.1.). Zu beachten ist, dass Drittlandsgebiet
    im Umsatzsteuerecht auch die Freihäfen im Sinne der Freizonen des Kontrolltyps I nach dem Zollverwaltungsgesetz sind
    (§ 1 Abs. 2 UStG).

    Abwicklung der Umsatzsteuer im übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet (reverse-charge-Verfahren)

    Wird der Ort der Leistung umsatzsteuerrechtlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegt,
    ist die Umsatzsteuer auch dort zu erfassen. Für die Abwicklung der Umsatzsteuer im übrigen
    EU-Gebiet gibt es im Grundsatz folgende Handhabungen:
    Leistungsort im EU-Gebiet nach § 3 a Abs. 2 UStG immer Steuerschuldübertragung auf den Leistungsempfänger
    (sogenanntes reverse-charge-Verfahren, entspricht dem deutschen § 13 b UStG)
    Leistungsort im EU-Gebiet nicht nach § 3 a Abs. 2 UStG (nationale Wahlrechte nach der MwStSystRL)
    Prüfung im Einzelfall, ob das reverse-charge-Verfahren nach dem jeweiligen Recht im EU-Mitgliedstaat Anwendung findet,
    sonst: Prüfung, ob die umsatzsteuerliche Registrierung des Leistenden oder die Einsetzung eines Fiskalvertreters im
    jeweiligen anderen EU-Mitgliedstaat notwendig ist.
    Auf Basis der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie gilt in allen EU-Mitgliedstaaten die reverse-charge-Regelung,
    wenn der Leistungsort einer B2B-Leistung zu dem in der EU ansässigen Leistungsempfänger gemäß § 3 a Abs. 2 UStG (Punkt 3.1.)
    verlegt wird. Bei dem reverse-charge-Verfahren übernimmt der im EU-Gebiet ansässige Leistungsempfänger die
    Umsatzsteuerschuld des in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen leistenden Unternehmers (reverse charge).
    Die Umsatzsteuer des jeweiligen EU-Mitgliedstaates wird von dem Leistungsempfänger nach den jeweils geltenden
    nationalen Regelungen des anderen EU-Staates im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung beziehungsweise
    Umsatzsteuererklärung angemeldet. Bei regelbesteuerten Unternehmern kann diese Umsatzsteuer zeitgleich als
    Vorsteuer geltend gemacht werden (entspricht § 15 Abs. 1 UStG). Vertiefende Informationen gibt unser Merkblatt
    „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, Dokumenten-Nr. 11076 unter http://www.hk24.de/.
    Für Leistungen, deren Besteuerungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt, sich dieser aber nicht nach
    § 3a Abs. 2 UStG (vgl. die Sonderreglungen unter Punkt 3.2.) richtet, wie bei Grundstücksleistungen, bei
    denen das Grundstück z.B. in Frankreich liegt und der Besteuerungsort damit Frankreich ist (§ 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStG),
    z.B. bei einer Personenbeförderung in Italien, bei der der Besteuerungsort Italien ist (§ 3 b Abs.1 UStG)
    muss vorab geklärt werden, ob das reverse-charge-Verfahren für diese Fälle auch nach den nationalen Regelungen
    des jeweiligen EU-Mitgliedstaates gilt.
    Für den Fall, dass das reverse-charge-Verfahren nicht anwendbar ist, ist eine umsatzsteuerliche Registrierung
    und/oder ggfs. die Einschaltung eines Fiskalvertreters erforderlich. Hierfür gibt es weder im EU- noch im
    Drittlandsgebiet einheitliche Regelungen, so dass im Einzelfall mit dem Leistungsempfänger geprüft werden sollte,
    ob eine umsatzsteuerliche Registrierung notwendig oder die Bestellung eines Fiskalvertreters angezeigt bzw.
    vorgeschrieben ist. Auch hier sollten frühzeitig Informationen z.B. bei der Auslandshandelskammer (http://www.ahk.de/)
    eingeholt werden. Beachtet der deutsche Unternehmer gegebenenfalls seine Registrierungspflicht nicht, verwirkt
    er in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat oder Drittland sein Recht auf Abzug der ihm dort in Rechnung gestellten
    Umsatzsteuer (Vorsteuer). Die Verwirkung gilt häufig auch dann, wenn der Unternehmer sich im Folgejahr
    umsatzsteuerrechtlich registrieren lässt.


    Gruß
    hape

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