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SUBS4N-Lohnsteuerfreibetrag

  • starsailor
  • 20. Mai 2009 um 11:13
  • Erledigt
  • starsailor
    Anfänger
    Beiträge
    12
    • 20. Mai 2009 um 11:13
    • #1

    Hallöchen,

    ich hänge gerade bei der Aufgabe mit dem Lohnsteuerfreibetrag. Ich habe es versucht zu erechnen, aber ich bin mir bei einigen Sachen noch etwas unschlüssig. :confused: Vielleicht könnte mir ja jemand von Euch helfen?

    -------

    Thomas Ripakewitz, geb. 20.12.1965, und Brigitte, geb. 1.12.1971, sind seit 1991 verheiratet. Sie leben nicht dauernd getrennt und sind beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Beide haben Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Aus ihrer Ehe stammen zwei Kinder unter 18 Jahren.

    Im November 2007 beantragt das Ehepaar die Eintragung von Freibeträgen auf den Lohnsteuerkarten für das Jahr 2008.

    Für 2008 werden, wie glaubhaft gemacht werden kann, voraussichtlich folgende Aufwendungen entstehen:


    1. Werbungskosten Ehemann 1300,- Ehefrau 850,-
    2. Kirchensteuer Ehemann 190,- Ehefrau 140,-
    3. Spenden an die Uni Hamburg wissenschaftlich, Ehemann 2000,-
    4. Rentenversicherung Ehemann 2544,- Ehefrau 1272,-
    5. sonstige Sozialversicherung Ehemann 2661,- Ehefrau 1330,-
    6. agB § 33 EStG tatsächlich aufgewendet Ehemann 4900,-
    7. agB § 33 Abs. 1 Ehemann 3700,-
    davon abzugsfähig nach Berechnung 2700,-
    8. Es wird eine Hilfe im Haushalt für haushaltsnahe Beschäftigung ganzjährlich für monatlich 300,- beschäftigt. Die Beschäftigung ist er Knappschaft Bahn-See gemeldet.
    9. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird in 2008 voraussichtlich 37700,- betragen.

    a) Berechnen Sie den Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2008
    b) Berechnen Sie die Monatsfreibeträge, die auf den Lohnsteuerkarten eingetragen werden können; Anträge für eine andere Aufteilung unter den Eheleuten als die gesetzliche wurden für die Eintragung nicht gestellt.


    Meine Lösung:

    Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit Ehemann

    Bruttoarbeitslohn 18850 €
    Werbungskosten - 1300 €
    Einkünfte gesamt 17550 €

    Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit Ehefrau

    Bruttoarbeitslohn 18850 €
    AN Pauschale - 920 €
    Einkünfte gesamt 17930 €

    Sonderausgaben werden für beide angerechnet:
    Dauernde Lasten 3991 €
    Kirchensteuer 330 €
    Spenden 2000 €
    Summe 6321 €


    Außergewöhnliche Belastungen werden für beide angerechnet:
    Andere agB 7600 €
    Zumutbare Eigenleistung 1064 €
    Summe 6536 €

    Ermittlung des Freibetrages
    Sonderausgaben + agB 6321 € + 6536 € = 12785 €

    Anteil des aufteilbaren Freibetrages Ehemann:
    50 % von 12785 € = 6392 €
    Werbungskosten = 380 €
    Anzusetzender Freibetrag 6772 €


    Anteil des aufteilbaren Freibetrages Ehefrau:
    50 % von 12785 € = 6392 €
    Anzusetzender Freibetrag 6392 €

    Bei Punkt 5 mit der Sozialversicherung war ich mir unsicher. Ich habe ihn erstmal aussen vor gelassen. Oder muss ich ihn bei der Berechnung der Freibeträge berücksichtigen?

    Eine andere Frage habe ich noch, und zwar mit der Haushaltshilfe. Muss man vorab angeben das die Hilfe bei der Knappschaft versichert ist und die SV Beiträge für den Freibetrag mit berechnen? Ich bin mir bei dem Punkt so unschlüssig, da ich der Meinung bin, das eine Haushaltshilfe ein Privatvergnügen ist und ja nichts mit dem eigentlichen Lohnsteuerfreibetrag zu tun hat, oder liege ich da falsch?

    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.

    LG
    starsailor

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  • anetta
    Benutzer
    Beiträge
    35
    • 23. September 2010 um 14:16
    • #2

    Ich beschäftige mich gerade mit der gleichen Aufgabe und komme nicht weiter, hast du die Aufgabe schön fertig, kannst du mir sagen ob dein Ansatz richtig war?

  • anetta
    Benutzer
    Beiträge
    35
    • 29. September 2010 um 18:12
    • #3

    jetzt habe ich es auch geschaft:
    Für Vorsorgeaufwendungen kann kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
    Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt
    und
    Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt können bis zur Höhe von 624 Euro im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn
    • der Steuerbürger oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr

    vollendet hat oder
    • wegen Krankheit des Steuerbürgers oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten

    oder eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes oder einer anderen zu seinem Haushalt gehörigen unterhaltenen Person, für die eine Steuerermäßigung wegen Unterhalt gewährt wird, die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erforderlich ist.“ – in dem Fall sind die Voraussetzungen nicht gegeben.

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