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Dienstvertrag

  • Eselchen
  • 10. Januar 2008 um 18:29
  • Erledigt
  • Eselchen
    Anfänger
    Beiträge
    16
    • 10. Januar 2008 um 18:29
    • #1

    Anton A ist längjähriger Kunde bei der Bank. er schreibt , die Bank möge 100 Aktien Firma XYZ kaufen. Der Wertpapierberater hat Zweifel an der Qualität der Aktie und veranlasst nichts.Nach Zwei Wochen merkt A das Unterlassen und fordert Schadenersatz da Aktie nun 20 % mehr Wert ist.Die Bank ist der Auffassung es fehle am Vertragsschluß für den Kauf der Aktie, da das Angebot des A von Ihr nicht angenommen worden sei. Das Schweigen des Wertpapierberaters ist nicht als Willenserklärung zu werten.

    Prüfen Sie ist zwischen A und der Bank ein Geschäftsbesorgungvertrag zustande gekommen??

    Also meiner Ansicht nach ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag ein Dienst- oder Werkvertrag (§§ 611 und 631 BGB), durch den sich der Beauftragte zur entgeltlichen Besorgung eines ihm von dem Auftraggeber übertragenen Geschäfts verpflichtet. Allerdings setzt ein Vertrag nach BGB eine zweiseitige Willenserklärung vorraus und die besteht hier ja nicht.
    Oder??
    Wer kann mich "entwirren" ;)

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  • spedihund
    Anfänger
    Beiträge
    4
    • 14. Januar 2008 um 11:44
    • #2

    Hallo,

    vielleicht kann dir das helfen:

    Gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich jemand zur Leistung eines bestimmten Dienstes gegen Zahlung einer Vergütung verpflichtet.
    Er ist in den §§ 611 bis 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) explizit geregelt.
    Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn die Dienste in wirtschaftlicher und sozialer Unabhängigkeit geleistet werden und wenn die vereinbarte Dienstleistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Das trifft insbesondere zu, wenn der Dienstverpflichtete selbst Unternehmer ist oder einen freien Beruf ausübt, z. B. Wirtschaftsprüfer Detektiv, Dolmetscher.
    Der Hauptfall eines Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird. Hierfür gibt es in zahlreichen Gesetzen Sondervorschriften.
    Als Dienste kommen daneben beispielsweise auch in Betracht:

    • <LI class=textblockgrey>Rechtsberatung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung <LI class=textblockgrey>Hausverwaltung
    • Unterrichtung

    Der Dienstverpflichtete ist grundsätzlich zur Vorleistung verpflichtet, er kann also die Vergütung erst nach Erbringung der Dienstleistung verlangen (§ 613 BGB). Diese Regelung wird aber häufig vertraglich geändert

    [SIZE=3]Ein Leben ohne lernen, ist ein verschenktes Leben :besserwisser:[/SIZE]

  • Eselchen
    Anfänger
    Beiträge
    16
    • 18. Januar 2008 um 11:59
    • #3

    Hallo, hab jetzt folgende Lösung:

    Ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist nach §675 ein Dienst- oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand. Da sich die B öffentlich erboten hat gilt hier §663 Absatz 1 und B hätte die Ablehnung unverzüglich anzeigen müssen. Nach § 665 hätte B nur abweichen dürfen wenn er nach §665 Absatz 2 dem A über die Umstände informiert hätte und A bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung auch billigen würde § 665 Absatz 1.
    Da B keine Anzeige dem A zukommen ließ gilt somit §116 Absatz 1 und A steht nach §280 Absatz 1 Schadenersatz in Höhe des Mehrwertes der Aktien zu.

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