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Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts einer beschränkt geschäftsfähigen Person

  • golondrina
  • 29. Juni 2007 um 14:21
  • Erledigt
  • golondrina
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    64
    • 29. Juni 2007 um 14:21
    • #1

    Hallo,

    ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
    Der 16-jährige Erich bekommt von seinen Eltern zu Weihnachten Geld geschenkt. Die Eltern sind damit einverstanden, daß Erich das Geld für den Kauf eins Fernrohres verwenden will. Im Geschäft kauft er sich ein Fernrohr und bezahlt es sofort.
    Wenige Tage später erfährt der Händler, daß Erich noch minderjährig ist und ihm kommen Bedenken. Er schreibt Erichs Eltern an und fordert sie zur Genehmigung des Kaufvertrages auf. Die Eltern reagieren aber nicht auf das Schreiben.

    Welche Auswirkungen hat das Schweigen der Eltern auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages?


    Meine Lösung: Mit 16 Jahren ist Erich gemäß § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Als solcher kann er selber wirksam nur Rechtsgeschäfte abschließen, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen. Das ist hier nicht der Fall, da die Zahlung des Kaufpreises eine Gegenleistung darstellt. Deswegen gilt hier § 107: Erich benötigt zum Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts die Zustimmung seiner Eltern. Diese haben ihre Einwilligung (vorherige Zustimmung) gemäß § 183 gegenüber Erich gegeben.

    Was passiert jetzt mit dem Schreiben des Händlers? Gelten hier die § 108 Abs. 2 Satz 2 BGB oder § 109 Abs. 1 BGB oder ist der Kaufvertrag wirksam und das Schreiben des Händlers außer acht gelassen werden?

    Kann mir hier jemand weiterhelfen?

    Grüße,
    Daniela

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  • Strolch
    Moderator
    Beiträge
    1.504
    • 29. Juni 2007 um 23:15
    • #2

    Erich ist 16 und hat Geld zur freien Verfügung, bzw. zum Kauf eines Fernrohrs überlassen bekommen.
    damit greift nach meiner Ansicht §110 BGB

    Das rechtsgeschäft ist mit sofortiger Wirkung Wirksam!
    Das Schreiben an Erichs Eltern hat keinerlei Auswirkungen und auch das Schweigen derselben hat demzufolge keinerlei Auswirkungen.

    Lasse mich gerne eines besseren belehren!

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  • granti
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    333
    • 7. Juli 2007 um 00:25
    • #3
    Zitat von golondrina

    Die Eltern sind damit einverstanden, daß Erich das Geld für den Kauf eins Fernrohres verwenden will.

    Damit greift §110 BGB m.E. nicht, weil das Geld nicht zur freien Verfügung überlassen wurde.

    Das Rechtsgeschäft ist also schwebend unwirksam, und wird nichtig dadurch, dass die Eltern nicht reagieren.

    Ohne Gewähr :)

    -granti

  • Sabine-123
    Benutzer
    Beiträge
    92
    • 9. Juli 2007 um 01:31
    • #4

    Schweigen der Eltern hat keine Auswirkung, Ausschluss der "Schwebe" des Rechtsgeschäfts erreicht man nicht dadurch dass man auf eine Nachfrage nicht reagiert.
    Eltern wiederrufen den Vertrag innerhalb der Frist (Prüfung ob sie das hier dürfen mal ausser Acht) oder nicht, andere Wege wie: Händler fragt nach und da kein Wiederspruch: nicht mehr schwebend unwirksam, gibt es nicht.

  • Petermichl
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    10
    • 15. August 2007 um 13:33
    • #5

    Riecht für mich nach einem klaren § 110 GB - der Vertrag ist von Anfang an wirksam, da die Eltern dem guten Erich das Geld zur freien Verfügung bzw. zu diesem Zweck überlassen haben. Auf die Schreiben hinterher kann es daher nicht mehr ankommen.

  • golondrina
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    64
    • 16. August 2007 um 11:19
    • #6

    Hallo Petermichl,

    ich habe die Aufgabe inzwischen korrigiert zurückbekommen. Du hast recht: Das Geschäft ist aufgrund des Taschengeldparagraphen § 110 wirksam zustande gekommen und das Schreiben des Händlers spielt keine Rolle mehr.

    Grüße,
    Daniela

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