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Pflichten der Azubis und der Ausbilder

  • Steffi_22
  • 17. August 2006 um 21:56
  • Erledigt
  • Steffi_22
    Benutzer
    Beiträge
    79
    • 17. August 2006 um 21:56
    • #1

    Hallo,

    ich habe einige kleine Fragen und hoffe jemand kann mir weiterhelfen.

    In der ersten Aufgabe muss man entscheiden, ob eine Pflichtverletzung der Azubis oder des Ausbilders vorliegt, und dies begründen.

    a) Der Ausbilder hat die Azubis zur Zwischenprüfung angemeldet. Da denen aber keine Zeit zur Vorbereitung auf den theoretischen Teil blieb, haben sie nicht an der Prüfung teilgenommen.
    - würde sagen Pflichtverletzung der Azubis, da Teilnahme Zwischenprüfung ja Pflicht ist. Aber muss der Ausbilder die Azubis vorher fragen oder informieren, wenn er sie zur Zwischenprüfung anmelden will? Oder reicht wirklich nur die Info, dass sie dann und dann zur Zwischenprüfung zu erscheinen haben?

    b) Ausbilder stellt keine Taschenrechner als Ausbildungsmittel zur Verfügung.
    Würde sagen, dass es ne Pflichtverletzung ist, da Taschenrechner ja schon als Ausbidlungsmittel gilt, oder? Ein rechenschieber würde ja heut gar nicht mehr ausreichen, oder? (der steht im Studienheft als Ausbildungsmittel, aber kein Taschenrechner???)

    c) Das gesamte Personal des Betriebes wechselt sich regelmäßig mit Frühstücksbesorgungen ab. Die Azubis sind der Meinung, dass das eine ausbildungsfremde Tätigkeit ist, und beteiligen sich daher nicht.
    Da bin ich mir schon nicht so sicher. Eigentlich haben sie ja Recht, aber wenn das in dem Betrieb so Gang und gebe ist, warum sollen sich dann die Azubis nict daran beteiligen?


    In der zweiten Aufgabe muss man zwischen 6 Antworten entscheiden, welche richtig ist. Ich habe es auf zwei Aussagen reduziert, aber da weiß ich nicht so wirklich, welche richtig ist.
    Aussage 1: Eine Beschäftigung des Azubis mit ausbildungsfremden Tätigkeiten ist in geringem Umfang statthaft.
    Aussage 2: Mangelhafte Lernleistungen des Azubis stellen keine Vertragsverletzung dar, wenn er sich ernsthaft um die Ausbildungsinhalte bemüht.

    Hoffe es kann mir jemand weiterhelfen.

    LG
    Steffi

  • BWL-Ratgeber auf Study-Board
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  • Cora
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    16
    • 18. August 2006 um 16:07
    • #2

    Hallo Steffi,

    also ich hätte folgende Antworten:

    zu a)) Es liegt eine Pflichtverletzung der Auszubildenden vor.
    Gemäß § 48 Absatz 1 BBiG ist während der Berufsausbildung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Der Zeitpunkt wird in der jeweiligen Ausbildungsordnung bestimmt. Die Zwischenprüfung soll allen an der Ausbildung Beteiligten zeigen, inwieweit noch Lücken in den geforderten Kenntnissen und Fertigkeiten vorhanden sind.
    Es soll geprüft werden, ob der Prüfling:
    - die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beherrscht,
    - die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und
    - mit dem Lernstoff der ihm in der Berufsschule vermittelt wurde, vertraut ist.
    Ein Durchfallen in der Zwischenprüfung ist nicht möglich. Allerdings ist die Teilnahme eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
    Ist der Ausbildende seiner Pflicht nachgekommen (Ausbildungspflicht, Freistellung für die Berufsschule) und die Auszubildenden ihrer Lernpflicht, wären diese verpflichtet gewesen, an den Prüfungen, für die sie freigestellt wurden, teilzunehmen (§13 Absatz 2 BBiG).

    b) Hier stellt sich die Frage, ob der Taschenrechner nur für den betrieblichen Teil, ggf. auch für den überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen benötigt wird, oder für die Berufsschule.
    Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
    Im Einzelfall befindet der Ausbildende darüber, welche Ausbildungsmittel eingesetzt werden.
    Die kostenlose Bereitstellung erfasst allerdings nur den betrieblichen Teil der Ausbildung und falls vorgesehen auch den Beriech der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen. Nicht hiervon betroffen sind die Ausbildungsmittel, die in der Berufsschule benötigt werden.

    c) Es liegt keine Pflichtverletzung vor.
    Der Auszubildende ist nur verpflichtet, alle ihm übertragenden Tätigkeiten, die dem Ausbildungsziel dienen, sorgfältig auszuführen. Frühstücksbesorgungen sind eindeutig ausbildungsfremde Tätigkeiten, der er nicht ausführen muss.

    Und bei der anderen Aufgabe habe ich die Aussage 2 angekreuzt.

    Allerdings habe ich die Aufgabe gerade eben erst eingeschickt so dass ich nicht sicher weiß obs richtig ist.

    Vg, Cora

  • Steffi_22
    Benutzer
    Beiträge
    79
    • 20. August 2006 um 20:28
    • #3

    Hallo,

    vielen Dank für deine Antworten. Das stimmt ja alles so mit dem überein, was ich mir auch dachte, aber es ist ja doch immer schön, wenn man das bestätigt bekommt :)

    Also danke und noch viel Spaß beim Weiterstudieren :)

    LG
    Steffi

  • Denny
    Erfahrener Benutzer
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    380
    • 10. Mai 2007 um 19:38
    • #4

    Hallo,

    ich hänge auch gerade bei diesem Heft.

    Könnt ihr mir zur Aufgabe 3 weiterhelfen? Wie soll man diese Bearbeiten?

    Viele Grüße
    Denny

    Nichts ist unmöglich, bis man sich selber davon überzeugt hat.

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