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Kündigungsfrist in der Probezeit – gilt die gesetzliche oder die im Vertrag?

  • DieJulia
  • 26. Oktober 2026 um 17:18
  • Unerledigt
  • DieJulia
    Master BWL
    Beiträge
    54
    • 26. Oktober 2026 um 17:18
    • #1

    Ich sitze gerade über einem Fall aus dem Kollegenkreis (ich arbeite ja im Personalbereich) und bin mir selbst nicht hundertprozentig sicher, wie es rechtlich sauber zu bewerten ist. In einem Arbeitsvertrag steht für die Probezeit eine Kündigungsfrist von vier Wochen, § 622 BGB sieht für die Probezeit ja eigentlich zwei Wochen vor.

    Meine Überlegung war, dass das Gesetz hier eher einen Mindestschutz darstellt und vertraglich auch zugunsten oder zulasten der Frist abgewichen werden kann, aber ich finde die Abgrenzung schwierig, wann eine längere vertragliche Frist überhaupt zulässig ist und wann sie unwirksam wäre, weil sie den Arbeitnehmer zu sehr benachteiligt.

    Hat jemand von euch damit praktische Erfahrung oder kennt die genaue Rechtslage dazu? Spielt es eine Rolle, ob es ein Tarifvertrag ist oder ein ganz normaler Individualvertrag? Bin für jeden Hinweis dankbar, auch wenn ihr nur ähnliche Fälle kennt.

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  • AnjaRecht
    Wirtschaftsrecht
    Beiträge
    55
    • 26. Oktober 2026 um 20:00
    • #2

    Hallo Julia, das Thema hatten wir im Studium auch ausführlich, weil § 622 BGB gerade an dieser Stelle gern missverstanden wird.

    § 622 Abs. 3 BGB regelt, dass während einer vereinbarten Probezeit (max. 6 Monate) eine Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt – ohne Einhaltung bestimmter Termine. Das ist aber dispositives Recht zugunsten des Arbeitnehmers. Das heißt: eine längere Frist im Vertrag ist grundsätzlich zulässig, weil sie den Arbeitnehmer nicht schlechter, sondern eher besser stellt (er hat länger Zeit, sich auf das Ende vorzubereiten, bzw. der Kündigungsschutz wird faktisch verlängert). Problematisch wird es erst, wenn die vertragliche Regelung einseitig nur zulasten des Arbeitnehmers verlängert würde, ohne dass für den Arbeitgeber dieselbe Frist gilt – das würde an § 622 Abs. 6 BGB scheitern (Verbot der ungleichen Behandlung bei Kündigungsfristen zwischen AG und AN).

    Praktischer Fehler, den ich oft sehe: Leute denken, die zwei Wochen seien eine Höchstfrist. Das stimmt nicht – sie ist nur die Frist, die automatisch gilt, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Vier Wochen für beide Seiten gleich sind also unproblematisch.

    Beim Tarifvertrag kommt noch § 622 Abs. 4 BGB dazu: Tarifverträge können auch kürzere Fristen als die gesetzlichen vorsehen, sogar zulasten des Arbeitnehmers, weil man bei Tarifparteien eine ausgewogene Verhandlungsposition unterstellt. Bei Individualverträgen geht das so nicht.

  • Meike_HR
    Personal · Recht
    Beiträge
    55
    • 26. Oktober 2026 um 21:21
    • #3

    Anja hat das schon sehr sauber erklärt, ich möchte nur noch zwei Praxispunkte ergänzen, die mir in der Personalarbeit immer wieder begegnen.

    Zum einen: Bei Tarifverträgen sollte man wirklich immer nachschauen, was konkret drinsteht, denn viele Branchentarifverträge regeln die Probezeit-Kündigungsfrist abweichend vom Gesetz, manchmal sogar mit Staffelungen innerhalb der Probezeit selbst (z. B. erste zwei Monate eine Woche, danach zwei Wochen). Wenn ein Tarifvertrag anwendbar ist, geht dieser dem Individualvertrag grundsätzlich vor, es sei denn, der Arbeitsvertrag nimmt bewusst eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung vor und das ist auch so gewollt (Günstigkeitsprinzip).

    Zum anderen ein Punkt, der gern übersehen wird: Bei Berufsausbildungsverhältnissen gilt § 622 BGB gar nicht, sondern § 22 BBiG. Während der Probezeit in der Ausbildung kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, danach nur noch aus wichtigem Grund bzw. mit vierwöchiger Frist zum Zwecke der Berufsaufgabe. Wer also Ausbildungsverträge mit normalen Arbeitsverträgen vermischt, läuft schnell in die falsche Rechtsgrundlage.

    Merksatz aus meiner Praxis: Immer erst prüfen, welches Vertragsregime überhaupt greift (BGB, Tarifvertrag, BBiG), bevor man über die konkrete Frist diskutiert.

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