Ein Punkt, der oft untergeht und in Aufgaben gern als Falle eingebaut wird: die Reihenfolge ist nicht beliebig, es gibt eine Subsidiarität.
- Gehören Wertpapiere zu einem Betriebsvermögen, sind die Erträge keine Kapitaleinkünfte nach § 20, sondern Teil der gewerblichen Einkünfte nach § 15. Die betriebliche Zuordnung geht vor.
- „Sonstige Einkünfte“ nach § 22 ist kein Auffangbecken für alles Übrige, sondern eine abschließende Aufzählung: im Wesentlichen wiederkehrende Bezüge/Renten, private Veräußerungsgeschäfte (§ 23), Unterhaltsleistungen beim Realsplitting und Leistungen wie gelegentliche Vermittlungen.
Und daraus folgt die schönste Erkenntnis für Klausuraufgaben: Was unter keine der sieben Arten fällt, ist schlicht nicht steuerbar – klassisch der Lottogewinn oder ein Fund. Eine Erbschaft ist ebenfalls nicht einkommensteuerbar, sie läuft über das Erbschaftsteuergesetz. Erst prüfen, ob überhaupt eine Einkunftsart einschlägig ist, dann rechnen. 🙂