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Stellvertretung

  • Martin63
  • 11. Mai 2006 um 08:59
  • Erledigt
  • Martin63
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    4
    • 11. Mai 2006 um 08:59
    • #1

    Autohändler V gibt seinem Àngestellten S Anweisung, den Preis von € 20.000.,00 für ein Auto bei einem Verkauf nicht zu unterschreiten.

    Kunde K kommt und S stimmt einer Veräußerung des Autos zu € 19.000,00 statt der von V geforderten € 20.000,00 zu. V ist zu diesem Zeitpunkt abwesend.

    Als K einige Tage später das Auto abholen will, verweigert V die Übergabe.
    Ist V gegen Zahlung der € 19.000,00 zur Übereignung des Autos verpflichtet?

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  • Nellysil
    Benutzer
    Beiträge
    33
    • 11. Mai 2006 um 17:42
    • #2

    Hallo,

    Was mich einwenig stört ist das sein Chef nicht anwesend war, also muss er davon ausgehen das seine Geschäfte in seiner Abwesenheit auch weiterhin gemacht werden. Deshalb würde ich auf eine Duldungsvollmacht nach §164/1 eingehen ( aber hier bin ich mir nicht so sicher).

    Aber auch wenn er eine Duldungsvollmacht ausübt, hat er noch immer die Anweisung nicht unter 20 000euro zugehen - dies hat er aber gemacht also hatte er für dieses Rechtsgeschäft nicht die nötige Vollmacht und der KV ist nun abhängig von der Genehmigung seines Chefs §177BGB. Es ist also ein schwebend unwirksammer Vertrag zustande gekommen.

    Es wäre cool wenn das noch jemand überprüfen würde, denn die entgültige Lösung interessiert mich schon.

    schönen Abend noch
    mfg
    Melanie

  • Martin63
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    4
    • 11. Mai 2006 um 21:39
    • #3

    Hallo Nellysil,

    vielen Dank für Deine Antwort

    Aktuell habe ich folgende Informationen gefunden:

    Bei Verletzung der Innenvollmacht ist die Vertretung wirksam, das Risiko des Missbrauchs der Vertretungsmacht trägt grundsätzlich der Vertretene. (BGB Kommentar Palandt § 164, Randziffer 13).

    Damit greift § 177 BGB (schwebend unwirksam) meiner Meinung nach nicht.

    Also glaube ich, der Anspruch auf Übergabe des Autos besteht.

    Aber: Glaube ist nicht Wissen, deswegen bin ich für weitere Anregungen/ Vorschläge dankbar.

  • Strolch
    Moderator
    Beiträge
    1.504
    • 11. Mai 2006 um 22:42
    • #4

    Also ich hab keine Ahnung von dem Thema, also packen wir es an.

    Zitat

    § 56 HGB
    Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

    Im Autohaus werden Autos verkauft, von daher kann man wohl davon ausgehen, dass das passt. Die Uni Hamburg schreibt dazu

    Zitat

    Original von Dr. Klaus Moritz
    Rechtsscheinsvollmacht des Ladenangestellten
    Zum Schutz der Kunden ist der Ladenangestellte in § 56 HGB mit einer Vertretungsmacht ausgestattet, die alle Umsatzgeschäfte erfasst. Der Gesetzgeber hat dies in Form einer Anscheinsvollmacht ausgedrückt.

    Jetzt ist die Frage also kann diese Form der Vertretung im Bereich der Außenwirkung eingeschränkt werden?
    Dazu darf ich jetzt wieder zitieren, diesmal von FinanzXL

    Zitat

    Hat der Ladenangestellte keine Vollmacht, handelt er also ohne Vertretungsmacht, dann wirkt § 56 HGB als unwiderlegbare Vermutung zugunsten des Dritten. Dessen Vertrauen wird geschützt. Die unwiderlegbare Vermutung des § 56 HGB findet nur Anwendung, wenn der Dritte gutgläubig ist, insbesondere ist § 54 Abs. 3 HGB bei § 56 HGB analog anzuwenden

    Jener § 54 Abs. 3 HGB lautet nun

    Zitat

    Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen muß

    So, da ganze hängt sich jetzt natürlich an dem Punkt auf, ob S ein Angesteller im Laden ist. Wenn ja, was ich aufgrund der Verhandlungsanweisung für den Verkauf als schlüssig ansehe, heist das Ergebnis V muss liefern, da die Beschränkung der "Rechtsscheinsvollmacht des Ladenangestellten" nach § 54 HGB gegenüber Dritten nicht wirksam ist.

    Wie gesagt keine Ahnung von dem Thema, aber mich hat es interessiert, daher hab ich ein bisschen gegoogelt und meine Gesetzbücher aus dem Regal gezogen. Für eine korrekte, autorisierte Lösung wäre ich dann doch dankbar um zu überprüfen ob meine Gedankengänge richtig waren.
    Ach ja ich gehe natürlich davon aus, das Autohändler V Kaufmann im Sinne von §1 HGB ist und dieses (das HGB) daher primär auf ihn anzuwenden ist.

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  • Nellysil
    Benutzer
    Beiträge
    33
    • 12. Mai 2006 um 17:41
    • #5

    Hallo,

    das ist ja sehr beeindruckend wieviel Mühe du dir gegeben hast!!! :yes:

    Aber ich denke man muss beachten das es sich hier um ein bürgerliches Schuldverhältnis handelt. Wären jetzt nur Kaufleute involviert dann könnte man nur mit dem HGB argumentieren. Ich denke das die Lösung schon im BGB liegt.

    Bei der Anscheinensvollmacht weiß der Vertretende nichts von der ausgeübten Vollmacht hätte es aber in seine Sorgpfaltsplicht als Geschäftsführer erkennen müssen.

    Beider Duldungsvollmacht wurde die Vollmacht nicht wörtlich erteilt der Geschäftsführer weiß aber von der ausgeübten Vollmacht ( weil er gerade nicht da ist) und duldet sie.

    Anscheinensvollmacht und die Duldungsvollmacht ergeben sich aus §164/1BGB

    Nun hat er ja die Vollmacht erteilt bekommen für den Kauf§167BGB aber halt nur bis zu einem Limt. Da könnte die Sache mit dem Innenverhältnis ins Spiel kommen.
    Im Schuldrecht spricht man ja auch vom Trennungsprinzip: das wäre hier die Übereignung der Sache muss stattfinden aber der KV ist unwirksam.

    Ich bin mir da nicht sicher die Lösung würde micht sehr interessieren.

  • Strolch
    Moderator
    Beiträge
    1.504
    • 12. Mai 2006 um 18:13
    • #6
    Zitat

    Aber ich denke man muss beachten das es sich hier um ein bürgerliches Schuldverhältnis handelt. Wären jetzt nur Kaufleute involviert dann könnte man nur mit dem HGB argumentieren. Ich denke das die Lösung schon im BGB liegt.

    Wie kommst du den darauf, wie gesagt lange her und so, aber ich glaube irgendwie ihr geht hier zu kompliziert ran.

    Einfach ausgedrückt ist die Sachlage doch so, Kunde K geht in das Autohaus und schließt einen Kaufvertrag mit dem Autohaus ab.

    Wenn ich in einen Laden gehe, gehe ich davon aus, dass der Angestellte mir die Sachen in dem Laden verkaufen darf ohne erst seinen Chef fragen zu müssen, deshalb ist er ja Verkäufer. Das ist § 56 HGB
    Ich muss mich als Käufer nicht darum kümmern, ob der Verkäufer das was er da treibt auch mit seinem Chef abesprochen hat, das ist § 54 Abs. 3 HGB also habe ich einen rechtsgültigen und wirksammen Kaufvertrag abgeschlossen.
    Die ganze Sache mit der Vertretung spielt doch bei der Fragestellung (muss geliefter werden) in meinen Augen eine untergeordnete Rolle, da sie rein das Innenverhältnis betrifft.

    Wie gesagt ich hätte auch gerne eine "offizielle" Antwort.

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