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Doppelbesteuerung

  • EF242
  • 14. Januar 2006 um 00:38
  • Erledigt
  • EF242
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    22
    • 14. Januar 2006 um 00:38
    • #1

    Moin,

    hätte jemand ne Antwort auf folgende Frage:

    Aus welcher Vorschrift des Musterabkommens zur Doppelbesteuerung resultiert, dass für Lizenzzahlungen (Art. 12) grundsätzlich die Anrechnungsmethode gilt (was nach Literatur richtig ist)?

    Denn nach Art. 12 I kann im Wohnsitzstaat besteuert werden, d.h. im Staat, aus dem Lizenzzahlungen stammen, sind keine Steuern zu zahlen, was soll man dann (aus der Sicht des Wohnsitzstaates) anrechnen lassen?

    Mit Dank im Voraus,

    EF

  • kv1984
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    1
    • 14. Januar 2006 um 20:58
    • #2

    Hallo!

    Nur ne Vermutung aber gucke mal in die Zins- und Lizenz-Richtlinie der EU.

  • hakes1701d
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    15
    • 12. April 2006 um 08:01
    • #3

    Also wenn ich das richtig sehe:

    Regelt der Art. 12 OECD-MA die Zuteilung der Lizenzgebühren!

    Wen nun immer noch ein Doppelbesteuerungsrecht besteht, wird das korrigiert und dies wird durch die Anrechnungsmethode oder Freistellungsmethode im Wohnsitzstaat gemacht!

    Denn die Regelungen der Korrektur sind imme rfür den Wohnsitzstaat!


    Welche Methode aber genutzt wird hängt immer vom speziellen DBA ab!!!! So nutzt die BRD in der Regel immer die Freistellungsmethode in ihren DBAs
    Auch könnnen die Regelungnen zu Lizenzen abweichen in dne Abkommen!

    Wenn sich die Frage also auf ein spezielles Abkommen bezieht kommt man mit dem MA nicht weiter....

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