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Unternehmensrecht

  • picasso
  • 13. Juli 2005 um 17:40
  • Erledigt
  • picasso
    Benutzer
    Beiträge
    45
    • 13. Juli 2005 um 17:40
    • #1

    Durch dieses Thema muss ich mich richtig durchbeissen und suche dringend Unterstützung:

    Ich stelle hier zwei Fragen einer Klausur zur dispposition und hoffe, dass mir jemand seine Unterstützung anbietet.

    Frage 1:
    Neun Mitglieder einer Industriellen-Familie haben die "Hess. Bachwaren AG" mit einem Grundkapital von 18 Mio. Euro gegründet. Das Familienoberhaupt, Herr Bertrand, hat Aktien im Wert von 12 Mio. Euro übernommen und dafür sein bisheriges Unternehmen in die AG eingebracht. Die AG beschäftigt nach dem ersten Geschäftsjahr 792 Mitarbeiter, die nicht Familienmitglieder sind, und überlegt, wie der Aufsichtsrat (zu Gunsten der Familie) zu besetzen sei.

    Stellen Sie dazu umfassende Überlegungen an!

    .......................

    Frage 2:
    Zwischen der X-AG (2.754 Mitarbeiter), Sitz in Frankfurt, und der B-Ltd, Sitz in London, wurde ein Beherrschungsvertrag mit B-Ltd. als beherrschender Gesellschaft geschlossen. In der Satzung der X-AG ist festgelegt, dass der Aufsichtsrat der X-AG bei Geschäften mit einem Umfang von mehr als 1 Mio. Euro zustimmen muss. Der Vorstand der B-Ltd. weist den Vorstand der X-AG an, ein Geschäft in Höhe von 2,64 Mio. Euro mit einer Firma in Riad, Saudi Arabien, zu tätigen. Der Vorstand der X-AG verweigert seine Zustimmung aus Bedenken wegen der Auftragsabwicklung.

    Kommt bei dieser Lage das Geschäft dennoch zustande?

    Wird in diesem Fall aufgrund der gesetzlichen gegebenen Möglichkeiten die Mitbestimmung umgangen?

    .............................

    :dankedankedanke:

    LG
    Alfons

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  • picasso
    Benutzer
    Beiträge
    45
    • 14. Juli 2005 um 19:39
    • #2

    Ich möchte nicht nur Fragen und so an Lösungen herangeführt werden, ich möchte auch gerne meinen Lösungsvorschlag zur Diskussion stellen.

    Es isch halt net mei Fach / oder wie da schwob sägt.......vorm Erfolg muss da grinda schwitza ( Vor dem Erfolg muss das Gehirn schwitzen :D)

    Hier mein Lösungsvorschlag zur Frage 1 (umfassende Überlegung)


    Ein wesentlicher Unterschied zwischen Aktiengesellschaft und personalistischem Unternehmen besteht in den Möglichkeiten, den Einfluss auf das Unternehmen zu sichern. Als personalistisches Unternehmen die Rechtsform der Aktiengesellschaft zu wählen, scheint sich demnach zu widersprechen. Eine Aktiengesellschaft ist dann Familienunternehmen, wenn ihre Aktionäre untereinander i. S. v. § 15 I, II AO verwandt oder verschwägert sind. Dies hat zur Folge, dass sich eine Familien-Aktiengesellschaft, die sich für das anlagesuchende Publikum öffnet und an die Börse geht, kein Familienunternehmen mehr ist und stets der Mitbestimmung unterliegt.


    Überlegungen zur Auswahl des Aufsichtsrates:


    Einflussnahme durch Beherrschungsvertrag, § 291 AktG

    Unter bestimmten Voraussetzungen gibt das Aktiengesetz durch das Instrument des Beherrschungsvertrags (§ 291 AktG) dem Mehrheitsgesellschafter – vorausgesetzt, dass es sich bei ihm um ein anderes Unternehmen und nicht beispielsweise um eine Privatperson handelt – ein Weisungsrecht hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft, § 308 I AktG. Es können sogar Weisungen erteilt werden, die für die Gesellschaft nachteilig sind. Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen, § 308 II AktG. Ist für das betreffende Geschäft die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich und wird diese nicht erteilt, dann kann das herrschende Unternehmen die Weisung wiederholen und damit die Zustimmungsverweigerung durch den Aufsichtsrat außer Kraft zu setzen.

    Zum Abschluss des Beherrschungsvertrages bedarf es eines Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, § 293 I 2 AktG; zugleich muss die einfache Stimmenmehrheit gemäß § 133 I AktG gegeben sein. Den Abschluss eines Beherrschungsvertrages kann die Eigentümerfamilie/- gruppe demnach nur so lange erreichen, wie sie über die gesetzliche Mehrheit verfügt. Deshalb sollten sie den Vertrag frühzeitig, möglicherweise schon vor der Emission abschließen. Ansonsten ist § 307 AktG zu beachten. Will die Familie/Gruppe die Rechtsfolge des § 307 AktG als Folge der Emission vermeiden, muss sie daher dafür Sorge tragen, dass bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zumindest ein Aktionär vorhanden ist, der als außenstehend
    zu bezeichnen ist.

    Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist zu beachten, dass grundsätzlich die in der Aufgabenstellung dargestellte Aktiengesellschaft der Mitbestimmung unterliegt.


    Einflussnahme durch Entsendungsrecht, § 101 AktG

    Die Satzung kann nach § 101 II AktG ein Recht begründen, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Damit verdrängt das Entsendungsrecht die Bestellkompetenz der Hauptversammlung. Mit seiner Hilfe soll sichergestellt werden, dass besonders stark an dem Unternehmen interessierte Aktionäre unabhängig von jeweiligen Mehrheiten in der Hauptversammlung eine Person ihres Vertrauens in den Aufsichtsrat delegieren können. Auch wenn ein entsandtes Aufsichtsratmitglied ebenso wie die gewählten Aufsichtsratmitglieder an Weisungen nicht gebunden ist, führt dies naturgemäß zu einer besonders engen Bindung des Entsandten an die Belange der ihn entsendeten Aktionäre. Außerdem unterliegt das Entsendungsrecht als Sonderrecht nicht den Bestimmungen über Satzungsänderungen. Es kann nur mit Zustimmung des Berechtigten entzogen werden. Mittels eines rechtzeitig eingeräumten Entsendungsrechts kann die Familie/ Gruppe ihren Einfluss auf die Aufsichtsratbesetzung damit selbst dann noch sicherstellen, wenn sie in der Hauptversammlung nicht einmal mehr über eine Satzungsänderung verhindernde Minderheit verfügt. Damit wird der satzungsschaffenden Familie/Gruppe schon von Gesetz wegen ein beachtliches Gestaltungspotential eröffnet. Sie kann das Sonderrecht einem Mitglied der Familie/Gruppe vorbehalten, es aber auch mehreren oder gar allen Mitgliedern zubilligen.

    Besonders bedeutsam ist aus Anteilseignersicht, inwieweit das Entsendungsrecht übertragbar ist. Dabei verfolgt die Familie/Gruppe in der Regel ein doppeltes Interesse. Zum einen wird sie, wenn sie eine lang andauernde, generationsübergreifende Einflussnahme anstrebt, Wert darauf legen, dass das Entsendungsrecht auf Rechtsnachfolger aus dem Kreise der Familie/Gruppe übertragen werden kann. Zum anderen wird sie den ungewollten Übergang auf nicht zur Familie/Gruppe gehörende Personen verhindern wollen. Erforderlich ist stets, dass der oder die Begünstigten entweder namentlich

    a) oder durch genaue Bezeichnung ihrer Aktien
    b) identifizierbar sind, § 101 I AktG.

    .....Das persönliche Entsendungsrecht ist mit der Person verbunden und kann nicht übertragen werden. Ein höchstpersönliches Sonderrecht ist weder vererblich noch übertragbar.

    .....Das Inhaber-Entsendungsrecht steht dem jeweiligen Inhaber der in der Satzung bestimmten Aktien zu. Entsendungsberechtigt ist also der jeweilige Inhaber der Aktien. Dieser Weg kann jedoch nur bestritten werden, wenn die Aktien als vinkulierte Namensaktien (§ 68 II AktG) ausgestaltet sind. Dann ist die Übertragung im Wege der Erbfolge möglich.

    Die Entsendungsrechte können insgesamt höchstens für ein Drittel der Anteilseigner im Aufsichtsrat vorgesehen werden, § 101 II S. 3 AktG. Diese Begrenzung hat zur Folge, dass in einem aus drei Personen bestehenden, drittelparitätischen mitbestimmten Aufsichtsrat keine, bei sechs Personen eine und bei neun Personen zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat entsandt werden können. Das Entsendungsrecht ist daher zwar ein wichtiges Minderheitsrecht, das bei vorausschauender Planung in der Satzung der personalistischen AG verankert werden soll. Zur Absicherung einer Mehrheit im Aufsichtsrat reicht es indes nicht aus.


    Weitere Möglichkeiten, die Besetzung des Aufsichtsrat mit gruppen-/familienfreundlichen Mitgliedern sicherzustellen, besteht darin,

    Stimmrechtslose Vorzugsaktie, §§ 12 I 2, 139 ff. AktG. Die stimmrechtslose Vorzugsaktie ist nach meinem Dafürhalten das am besten geeignete Instrument, um eine dauerhafte Beherrschung der AG durch die Anteilseignerfamilie/-gruppe sicherzustellen. Nach geltendem Recht genügt eine kapitalmäßige Beteiligung von 50 % um bei der Beschlussfassung 100 % des stimmberechtigten Kapitals zu repräsentieren. Bei einer Kapitalbeteiligung von 37,5 % kann die Familie/Gruppe die Gesellschaft noch im Sinne einer qualifizierten Mehrheit beherrschen. Selbst eine Kapitalbeteiligung von 25 % genügt, um die einfache Mehrheit bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung sicherzustellen.

    Das gesetzlich vorgesehene einfache Mehrheitserfordernis für die Wahl in den Aufsichtsrat der jeweiligen Stimmrechtsmacht der Familie/Gruppe anzupassen. § 133 AktG lässt hier erheblichen Gestaltungsspielraum. Danach werden Beschlüsse der Hauptversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse vorsehen. Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.

    Eignungsvoraussetzungen für Aufsichtsratmitglieder, §§ 100, 105 AktG. Die Befugnis der Hauptversammlung, dass ihr als Bestellungsorgan zustehende Auswahlermessen durch die Statuierung persönlicher Qualifikationsmerkmale für Aufsichtsratmitglieder einzuschränken, ist im Grundsatz unbeschritten. § 100 IV AktG schränkt dieses Recht nur für die von Arbeitnehmerseite zu bestimmenden Aufsichtsratmitglieder ein.

    Eine zusätzliche Möglichkeit, trotz Verlustes der Mehrheit einen Anteil der den Anteilseignern zustehenden Aufsichtsratsitze zu besetzen, kann durch die satzungsmäßige Statuierung der Verhältniswahl geschaffen werden. Dabei werden aufgrund eines einzigen Wahlgangs mehrere Personen nach dem Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmen gewählt. Wird der Wahlmodus so gestaltet, dass mit jeder Stimme jeweils nur für einen Kandidaten gestimmt werden darf, kann eine Minderheit bei entsprechend koordiniertem Abstimmungsverhalten eine ihrem relativem Gewicht entsprechende Anzahl von Sitzen besetzen.

    Über den Umfang der Überwachungskompetenz, § 111 AktG ermöglicht es, die Vornahme bestimmter Geschäftsführungsmaßnahmen durch den Vorstand an die Zustimmung des Aufsichtsrats zu binden. Damit wird der Aufsichtsrat an der Geschäftsführung beteiligt, da eine vom Vorstand beabsichtigte Maßnahme vorbehaltlich unterbleiben muss, wenn der Aufsichtsrat die Zustimmung nicht erteilt. Diese Bestimmung kann sowohl durch die Satzung als auch durch den Aufsichtsrat selbst – beispielsweise in einer von ihm erlassenen Geschäftsordnung oder durch schlichten Aufsichtsratbeschluss – erfolgen. Für personalistische Aktiengesellschaften erweist sich die Anordnung der Zustimmungspflicht in der Satzung als Vorteil, da Vorstand und Aufsichtsrat hieran gebunden sind. So kann die Eigentümerfamilie/-gruppe sicher sein, dass der von ihr gewünschte Überwachungsstandard auf Dauer unabhängig von den jeweiligen Machtverhältnissen im Aufsichtsrat verbindlich bleibt. Die Statuierung einer Zustimmungspflicht muss allerdings grundsätzlich auf solche Maßnahmen beschränkt bleiben, die für die Gesellschaft als außergewöhnlich angesehen werden müssen (Investitionsentscheidungen, Kreditaufnahmen, Immobiliengeschäfte).

    In einer börsennotierten Aktiengesellschaft kann der Einfluss einer Gruppe/Familie nur dann nachhaltig gesichert werden, wenn sie in der Hauptversammlung über die notwendige Stimmmehrheit verfügt. Wenn:

    Stimmrechtsbegrenzung, § 134 I 1 AktG. Stimmrechtsbegrenzung ist nicht mit einer Aktie verbunden, sondern mit der Person des Aktionärs. Das Höchststimmrecht hat zur Folge, dass der Aktionär die seiner Kapitalbeteiligung entsprechenden Stimmrechte nicht in voller Höhe zur Geltung bringen kann. Das Höchststimmrecht hat damit eine herrschaftsbegrenzende Funktion.

    Vinkulierte Namensaktien, § 68 AktG. Eine auf Wahrung ihres Einflusses bedachte Gruppe/Familie muss deshalb Wert darauf legen, dass die Satzung die Übertragung der Namensaktie an die Zustimmung der Gesellschaft bindet. In einem solchen Fall spricht man von vinkulierten Namensaktien. Da die Vinkulierung nur durch die Satzung begründet werden kann, sollte die Bestimmung in der ursprünglichen Satzung vorgesehen werden. Für eine nachträgliche Satzungsänderung bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre, § 180 II AktG.

    Die Vorteile vinkulierter Namensaktien sind (Hüffer 1997: § 68 Rz 10):

    a. Schutz vor Überfremdung der Aktiengesellschaft
    b. Aufrechterhaltung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse
    c. fortdauernde Identität der Gesellschafter; Verhinderung des Eindringens
    unerwünschter Aktionäre in den Aufsichtsrat, wenn sich das Recht zur Entsendung
    mit bestimmten Aktien verbindet, die deshalb ebenfalls vinkuliert
    sein müssen, § 101 II 2 AktG.


    Zur Frage 2:


    Wenn ich hier etwas Unterstützung bekommen würde, wäre ich sehr dankbar!!!!!!

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