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SGD Fernstudium – WM-Vorteile 2026

Schadenersatz gegenüber Frachtführer

  • Henning1974
  • 11. September 2016 um 14:04
  • Erledigt
  • Henning1974
    Anfänger
    Beiträge
    2
    • 11. September 2016 um 14:04
    • #1

    Moin Moin,

    ich habe da mal ein kleine Frage zu einer Hausaufgabe.

    Beschreibung:

    Der Versender V hat dem Empfänger E 3 000 Kisten Salat verkauft. V beauftragt den Frachtführer F, die Fracht zum Empfänger E zu transportieren. F nimmt die 3 000 Kisten Salat bei V in Empfang. Es kommen aber nur 2 800 Kisten bei E an. Die Ursache des Warenschwunds ist nicht mehr aufklärbar.

    Fragestellung:

    Welche Ansprüche hat E gegen V?
    Welche Ansprüche hat V gegen F?

    Ich sitze nun seit Stunden an der Aufgabe und komme in beiden Fällen immer wieder darauf das E gegen V keinen Anspruch hat, genau wie V gegen F. Ich bin der Meinung das der F haftet.

    Denke ich zu einfach ?

    Über ein Feedback würde ich mich freuen.

    Danke

    Gruß
    Henning

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  • HaPe
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    • 12. September 2016 um 06:51
    • #2

    Hi,

    Haftung des Frachtführers für andere, § 428 HGB
    Der Frachtführer haftet für alle Personen die in seinem Unternehmen tätig sind, z.B. Fahrer-, Lager- und Büroangestellte,
    wenn diese in Ausführung ihrer Verrichtung handeln oder etwas unterlassen, was sie zu tun hätten.
    Dazu gehört z.B. die Obhutspflicht gegenüber dem Transportgut. Der Frachtführer haftet, wenn er das Transportgut nicht vor Diebstählen Dritter wirksam schützt.
    Es besteht für den Frachtführer hier ein Rückgriffsrecht gem. den arbeitsrechtlichen Grundsätzen über die herabgesenkte Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit.
    Der Frachtführer haftet auch für andere Personen, z.B. Unterfrachtführer und deren Erfüllungsgehilfen, wenn diese in Ausführung der Beförderung tätig sind,
    also wenn der Frachtführer sich dieser zur Erfüllung seiner frachtvertraglichen Pflichten bedient (§ 278 BGB). Hier besteht ein Rückgriffsrecht gem. den Haftungsregeln des HGB.

    Frachtführer ist derjenige, der aufgrund eines Frachtvertrages verpflichtet ist, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern (Vgl. § 407 HGB).

    Der Absender schließt mit dem Frachtführer einen Frachtvertrag (vgl. § 407 HGB).
    Dieser Vertrag verpflichtet den Frachtführer zur Beförderung des Gutes und den Absender zur Bezahlung der vereinbarten Fracht.

    Der Empfänger hat einen Vertrag (z.B. Kaufvertrag) mit dem Absender.

    Der Absender beauftragt den Frachtführer die Ware an den Empfänger auszuliefern.

    Der Frachtvertrag wird nicht zwischen dem Empfänger und Absender oder Frachtführer geschlossen.
    Er hat folglich keine Pflichten aufgrund des Frachtvertrages zwischen Absender und Frachtführer

    Durch die Annahme des Gutes übernimmt der Frachtführer bis zur Auslieferung an den Empfänger die Verantwortung über das Frachtgut.
    Bei Schadenseintritt in dieser Zeitspanne haftet der Frachtführer verschuldensunabhängig nach § 425 HGB.
    Aufgrund der Verantwortung hat der Frachtführer die Pflicht das Gut vor Schaden zu bewahren (z.B. Witterung, Diebstahl,usw.).

    Schau mal ob Dir das weiterhilft.

    Gruß
    hape

  • Henning1974
    Anfänger
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    2
    • 18. September 2016 um 14:17
    • #3

    Vielen Danke für die Antwort.

    Ich habe bei E gegen V bei den Ansprüchen die Punkte Kaufvertrag, Sachmangel, §377 und Rügepflicht.

    Allerdings gibt es noch §421 HGB, das wäre dann ein Einspruch gegenüber den Frachtführer, da er nach § 425 HGB den Schaden zu zahlen. Dabei muss aber der Empfänger die Ware bezahlen die im Frachbrief hinterlegt ist. Aber warum soll sich überhaupt der Empfänger damit rumschlagen. Langt nicht die Rüge.

    Nun wären dann bei V gegen F.
    Hier würden dann doch Punkte greifen aus § 428 oder sehe ich das falsch?

    Gruß
    Henning

  • HaPe
    Profi
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    Beiträge
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    • 19. September 2016 um 07:09
    • #4

    Hi,
    geschlossen wird ein solcher Vertrag zwischen dem Absender und dem Frachtführer. Dabei spielt der Empfänger keine Rolle, jedoch wird er als solcher im Frachtvertrag erwähnt.

    E muss die erhaltene Ware bezahlen.
    Allerdings kann E nach § 421 HGB 1 die nicht gelieferte Ware gegenüber F geltend machen, wenn das nicht schon V macht.

    Und für die Schadensfrage gilt, meine ich, § 425 HGB 1

    Mängelrügen könnte E gegenüber V äußern, wenn die Ware
    - äußerlich erkennbare Mängel aufweist
    - nicht erkennbare Mängel hat
    - Lieferfristenüberschreitung (trifft hier allerdings nicht zu, da F durch den Verlust beim Transport die Haftung trägt)

    Schau Dir dies noch mal in Deinem Lernheft an.

    Gruß
    hape

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