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Geschäftsbesorgungsvertrag - Brauche Hilfe!

  • hf-pur-fan
  • 1. Dezember 2015 um 13:50
  • Erledigt
  • hf-pur-fan
    Anfänger
    Beiträge
    1
    • 1. Dezember 2015 um 13:50
    • #1

    Hallo ihr Lieben, hi

    ich habe folgenden Fall: K und N sind im Streit. N betritt den Garten von K und zertrümmert den Gartenzwerg. K sieht dass Z die Tat mitbekommt. K geht zu Rechtsanwalt R und möchte N verklagen. R soll ihm Erfolgsaussichten erläutern. R meint, K wird sicherlich den Fall gewinnen. K verliert schließlich den Prozess, da N die Tat bestreitet und der Zeuge Z blind und taub ist. K ist verärgert über R und verlangt Schadensersatz. K möchte den Gebührenvorschuss zurück und den Wert von dem Gartenzwerg.
    Hat K Ansprüche gegen R?

    Da es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag/ Dienstvertrag handelt schuldet der Dienstverpflichtete nur die Tätigkeit als solche und keinen Erfolg. Also würde ich jetzt nein sagen, dass K keine Ansprüche gegen R hat. Sehe ich das richtig?
    Oder hat R seine Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt? Hätte er prüfen müssen, ob Zeuge Z aussagefähig ist?

    Ich freue mich über eure Hilfe. Ich möchte im Moment nur wissen in welche Richtung es geht. Hat K Ansprüche oder nicht. ?(

    Vielen Dank. :)

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  • DieJulia
    Master BWL
    Beiträge
    10
    • 2. Juli 2025 um 21:10
    • #2

    Der Anwaltsvertrag ist juristisch ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (§ 675 Abs. 1 i.V.m. § 611 BGB). Wichtig: Der Anwalt schuldet sorgfältige Bearbeitung, nicht den Erfolg.

    Die zu optimistische Erfolgseinschätzung kann aber eine Pflichtverletzung sein. Prüf einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in dieser Reihenfolge:

    1. Schuldverhältnis: Anwalts-/Geschäftsbesorgungsvertrag (+).
    2. Pflichtverletzung: fehlerhafte Beratung / unzutreffende Risikoaufklärung.
    3. Vertretenmüssen: wird nach § 280 I 2 vermutet.
    4. Kausaler Schaden: hätte K bei korrekter Beratung anders gehandelt (z.B. nicht geklagt)?

    Der Schwerpunkt liegt hier klar auf Beratungspflicht und Kausalität. 🙂

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