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Rücklagen/Rückstellungen/Reserven

  • @work
  • 22. Februar 2005 um 13:36
  • Erledigt
  • @work
    Benutzer
    Beiträge
    63
    • 22. Februar 2005 um 13:36
    • #1

    Hallo Gerti,

    ich werde mich mal versuchen:

    Rücklagen
    sind Bestandteile des Eigenkapitals und werden für bestimmte zwecke "reserviert". Beispielsweise für künftige Investitionsprojekte, Ersatzbeschaffung etc.
    Im Unterschied zu diesen offenen Rücklagen gibt es noch die stillen Rücklagen, welche oft auch einfach als "Reserven" bezeichnet werden. Stille Rücklagen entstehen dadurch, dass ein Wirtschaftsgut einen eigentlich noch höheren Wert besitzen kann, als der in der Bilanz/ im Anlagenspiegel ausgewiesene Buchwert. Interessant wird das beispielsweise wenn man seinen Schuppen verkaufen will, da man dann natürlich versucht, mit realen Werten zu rechnen.

    Rückstellungen
    gehören nicht mehr direkt zum Eigenkapital. Es handelt sich dabei um bereits reelle Aufwendungen, die aber erst in späteren Perioden zu Ausgaben führen. Sie müssen beispielsweise gebildet werden, um zukünftige Pensionsansprüche befriedigen zu können.

    Gruß.

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  • @work
    Benutzer
    Beiträge
    63
    • 22. Februar 2005 um 15:25
    • #2

    Richtig.

    Reserven für Passiva:
    Ja, unterbewertetes Aktiva und überbewertetes Passiva ergeben gleichermaßen stille Reserven.

  • Markus
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    6.920
    • 23. Februar 2005 um 19:05
    • #3

    Und noch einmal etwas ausführlicher:

    Rücklagen:

    Die Rücklagen gehören zu den variablen Eigenkapitalbestandteilen. Rücklagen dienen dazu, Verluste auszugleichen, bevor das Gezeichnete Kapital angetastet werden muss. Gleichzeitig erhöhen sie die Haftungsbasis und dienen der Liquiditätsverbesserung. Allerdings ist zu bedenken, dass den Rücklagen kein bestimmter Posten auf der Aktivseite gegenübersteht, sondern sie sich in der Gesamtheit der VGG wiederfinden. Somit sind Rücklagen "eine „flüssigen Mittel". Grundsätzlich können offene und stille Rücklagen unterschieden werden. Offene Rücklagen (Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen) stehen in der Bilanz, stille Rücklagen entstehen u. a. durch die Unterbewertung von Aktiva oder die Überbewertung von Passiva. Offene Rücklagen entstehen durch Kapitalzuführung oder Gewinnthesaurierung.

    Stille Reserven:

    Stille Rücklagen (Reserven) sind Eigenkapitalbestandteile, die nicht aus der Bilanz ersichtlich sind. Stille Reserven entstehen durch Nichtaktivierung aktivierungsfähiger Aktiva, durch Unterbewertung von VGG oder Überbewertung von Schulden. Der Wert der stillen Reserven bestimmt sich durch die Differenz der Buchwerte und der tatsächlichen Werte. Stille Reserven können als Zwangsreserven, Ermessensreserven oder Willkürreserven entstehen.

    • Zwangsreserven entstehen auf Grund gesetzlicher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften. Z.B. Bilanzierungsverbote, Anschaffungswertprinzip, Niederstwertprinzip für VGG, Höchstwertprinzip für Schulden
    • Ermessensreserven sind auf Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte zurückzuführen. Z. B. Herstellungskostenuntergrenze, vorsichtige Schätzwerte.
    • Willkürreserven sind unzulässig. Sie entstehen durch Verstöße gegen zwingendes Recht. Z. B. Bildung fiktiver Rückstellungen.


    Stille Reserven lösen sich automatisch beim Verkauf des VGG auf und wenn die Abschreibung abnutzbarer VGG hinter dem tatsächlichen Wertverzehr zurückbleibt. Grundsätzlich ist festzustellen, das stille Reserven die Aussagekraft des Jahresabschlusses einschränken, was die Vergleichbarkeit der Bilanzen erschwert.

    Rückstellungen:

    Rückstellungen sind Schulden, deren Existenz und/oder Höhe unsicher ist. Der Aufwand ist am Bilanzstichtag also noch nicht exakt bestimmbar, ist aber in der abgelaufenen Geschäftsperiode begründet worden und wird in der Zukunft genau bekannt sein. Es handelt sich also um ungewisse Schulden, die in der Zukunft als
    Verbindlichkeiten anfallen werden und die aufgrund des Imparitätsprinzips (§ 252 I Nr. 4) sofort in der Bilanz auszuweisen sind.

    Die Bildung von Rückstellungen ist in § 249 abschließend geregelt. Danach können verschiedene Rückstellungsarten unterschieden werden:

    • Nach der Art der rechtlichen Verpflichtung: Verpflichtungen die rechtlich durchsetzbar sind vs. Verpflichtungen die aus Kulanzgründen eingegangen werden.
    • Nach der Außen- oder Binnenverpflichtung: Verpflichtungen gegenüber Dritten (Verbindlichkeitsrückstellungen, Drohverlustrückstellungen) vs. Verpflichtungen gegenüber sich selbst (Aufwandsrückstellungen, unterlassene Instandhaltung und Abraumbeseitigung).


    Ist die Höhe der Verpflichtung unbekannt, so darf der angesetzte Wert nicht geringer sein als der Erwartungswert. Dies folgt aus dem Vorsichtsprinzip. Von mehreren gleichwarscheinlichen Werten ist der höhere zu wählen, sofern er der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung entspricht.

    Bei der Bildung von Rückstellungen ist grundsätzlich der zugehörige Aufwand an das Rückstellungskonto zu buchen, z.B. Gewährleistungsaufwand an Verbindlichkeitsrückstellung.Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, wenn der Grund für ihre Bildung entfallen ist (249 III S. 2). Ist die Verpflichtung eingetreten, wird die Rückstellung gegen ein Zahlungskonto ausgebucht, z.B. Verbindlichkeitsrückstellung an Bank. Wird die Verpflichtung sicher nicht mehr eintreten, ist die Rückstellung gewinnerhöhend auszubuchen, z.B. Verbindlichkeitsrückstellung an sonstige betriebliche Erträge.

    Ich denke mal in obigen Abschnitten ist alles wichtige enthalten, man kann natürlich alles noch weiter spezifizieren aber das bringt hier glaube ich nicht viel.

    Gruß
    Markus

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