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STW03-XX4-A12 Allgemeines Steuerrecht

  • JuVi0002
  • 12. November 2009 um 15:06
  • Erledigt
  • JuVi0002
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    98
    • 12. November 2009 um 15:06
    • #1

    Hallo!

    Ich bräuchte Unterstützung zu folgenden Fragen bei STW03?
    1)
    Die Eheleute E haben ihre Einkommenssteuererklärung 2002 am 12.06.2003 beim Finanzamt Mainz eingereicht.Es wurden alle Angaben der Steuerpflichtigen unbeanstandet übernommen.Im September 2008 wird dem Finazamt Mainz erstmals durch eine Kontrollmitteilung bakannt,dass die Eheleute in 2002 EInnahmen aus Kapitalvermögen aus Liechtenstein in Höhe von 30.0000,-€ nicht erklärt haben.
    Hinweis: Es liegt eindeutig ein Fall der Steuerhinterziehung vor.
    Frage:
    Der o.g. Bescheid für das Kalenderjahr 2002 erging am 14.08.2003 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach §164 AO.

    Der Bearbeiter des Finanzamtes beabsichtigt deshalb, den Steuerbescheid 2002 im September 2008 nach §164 AO zu ändern.Ist dies noch möglich?Begründen sie ihre Entscheidung,in dem sie einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen angeben und ggf. ihre Berechnung darstellen.

    Mein Ansatz wäre hier,dass die Festsetzungsfrist (§164 AO)von 4 auf 10Jahre verlängert,da der Verdacht der Steuerhinterziehung besteht.
    01.01.2004-31.12.2007 bei 4 Jahren
    01.01.2004-31.12.2013 bei 10 Jahren wegen Steuerhinterziehung
    Bin mir aber unsicher,ob diiese Antwort ausreicht.

    2)
    Die Eheleute A haben ihre Einkommenserklärung 2000 am 14.07.2002 beim Finanzamt Mainz eingereicht.Es wurden alle ANgaben der Steuerpflichtigen unbeanstandet übernommen. Im Oktober 2008 wird dem Finanzamt MAinz erstmals durch eine Kontrollmitteilung bekannt,dass die Eheleute in 2000 Einnahmen aus VErmietung und Verpachtung in Höhe von 30.000,-€ nicht erklärt haben. Der BEscheid erging nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
    Hinweis: Es liegt eindeutig ein FAll der Steuerhinterziehung vor.
    Frage:
    Nach welcher Berechtigungsvorschrift wäre der Steuerbescheid für 2000 auch noch in 2008 änderbar?

    Gehen sie wioe folgt vor:
    a) Berechnung der Festsetzungsverjährung für die Einkommenssteuer 2000 im Falle einer Steuerhinterziehung.
    b)Prüfen sie nach welcher Berechtigungsvorschrift eine Änderung möglich wäre und begründen sie ihre Lösung kurz.

    Hier habe ich keine Ahnung wie ich das begründen soll.

    Es wäre nett,wenn auch mir mal jemand helfen könnte.:wein:
    Ich habe den Rest fertig und mir fehlen wirklich nur noch die beiden Fälle.

    LG
    JuVi

    Einmal editiert, zuletzt von JuVi0002 (13. November 2009 um 13:31)

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  • JuVi0002
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    98
    • 14. November 2009 um 19:06
    • #2

    Hallo!

    Kann mir wirklich keiner wieter helfen???

    JuVi

  • Uli Simone Marianne
    Anfänger
    Beiträge
    3
    • 14. November 2009 um 19:31
    • #3

    Hallo, mein Lösungsvorschlag zu deiner 2.Aufgabe sieht wie folgt aus:

    a) Festsetzungsfrist 10 Jahre §169 Abs.1 S.2AO
    Beginn der Festsetzungsfrist gem. § 170 Abs.2 Nr.1 AO 31.12.2002
    +10 Jahre = Ende 31.12.2012
    Demnach also kein Problem in 2008 noch an den Bescheid heranzukommen.

    b) Berichtigungsvorschrift gem. §173 Abs.1 Nr.1 AO
    Nachträglich bekannt gewordene Tatsache aufgrund der Kontrollmitteilung.

    Ich hoffe ich konnte dir ein paar Denkanregungen geben.

    Herzlichen Gruß
    ULI

  • JuVi0002
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    98
    • 14. November 2009 um 21:50
    • #4

    HAllo!

    DA lag ich ja mit §164 gar nicht so falsch.
    Allerdings dachte ich das ich bei dem anderen den §129 evtl mit rein nehmen muss.
    Danke!!!

    Jetzt werde ich nochmal genau den §173 nachlesen und mir dann eine passende Antwort zusammen schreiben!


    LG
    JuVi

  • JuVi0002
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    98
    • 14. November 2009 um 21:57
    • #5

    Hattest du die selbe ESA?:rolleyes:

  • madonna2000
    Anfänger
    Beiträge
    13
    • 18. November 2009 um 20:51
    • #6

    Hallo JuVi0002,

    zu 1. Ergeht ein Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung, so ist dieser bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung ohne besondere Ermächtigung änderbar (164 I AO). Die Festsetzungsverjährung verlängert sich bei Steuerhinterziehung auf 10 Jahre (§169 II Nr. 2 AO) und ist somit noch nicht eingetreten. Die Festsetzungsfrist hast Du ja schon richtig berechnet.

    zu 2. a.) Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß §169 II Nr. 2 AO 10 Jahre, da es sich um eine Fall von Steuerhinterziehung handelt.

    b.) Die Änderung erfolgt nach §173 AO. Diese Änderungsvorschrift erlaubt die Änderung von Steuerbescheiden bis zur Festsetzungsverjährung, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Wie unter a.) schon ermittelt ist die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten, da es sich um einen Fall von Steuerhinterziehung handelt.

    LG Manu

  • JuVi0002
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    98
    • 18. November 2009 um 21:06
    • #7

    Danke!

    Ich muss bei der Esa eine gute Note bekommen,weil ich bei STW2 eine 4 hatte.


    LG
    JuVi

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