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BIL05 - Aufgabe 3 und 4.1 und 4.2 :-(((

  • LadyZara
  • 4. September 2009 um 12:48
  • Erledigt
  • LadyZara
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    59
    • 4. September 2009 um 12:48
    • #1

    Hallo Leute,

    krieg noch die Krise... Zuerst einmal die Aufgabe 4.1 und 4.2

    Ich verstehe den Rechenweg der Lifo,Fifo,Hifo und Lofo-Verfahren nicht, aja und den Durchschnittsverfahren.

    Kann mir jemand den Rechenweg mit Beispielen schreiben??

    Wäre so nett.

    Bei der Aufgabe 3 habe ich auch nicht verstanden wie man etwas was rechnen soll..


    Bitte bitte bitte um eine Antwort

    in Liebe

    Rapunzel :-))

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  • monemaus2002
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    439
    • 4. September 2009 um 14:19
    • #2

    Wie ich dir geschrieben habe könnte ich dir meine Lösung bzw Ansätze geben. Habe allerdings noch keine Korrektur bekommen. ILS braucht immer ewig.

    LG
    Simone

  • LadyZara
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    59
    • 4. September 2009 um 16:09
    • #3

    oh ja, das wär lieb. dann könnte ich eventuell vergleichen wie du auf dein Ergebnis gekommen bist. Kannst du vielleicht auch eine kleine Notiz schreiben, wie dein Rechenweg war??

    danke :)

  • monemaus2002
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    439
    • 4. September 2009 um 18:03
    • #4

    Gibst du mir mal bitte deine EMail Kann das sein das du vorher bei Campusecke warst?


    LG
    Simone

  • sunnybuddy
    Benutzer
    Beiträge
    37
    • 24. November 2009 um 11:40
    • #5

    Hi Simone, sag mal kannst Du mir nen Denkanstoß zu Aufgabe 3 geben?

    Das wäre toll!
    Dankeschön!
    LG Sabine

  • monemaus2002
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    439
    • 24. November 2009 um 13:18
    • #6

    Schau mal ob dir das hilft:

    1a)
    Wertansatz: 200.000 € .
    Wenn der Wert, der Vermögensgegenstände, niedriger ist als die Anschaffungs-oder
    Herstellungskosten, so ist der niedrigere Wert anzugeben. § 253 HGB
    Es sind die höchsten Anschaffungskosten anzusetzen.
    1b)
    Wertansatz: 150.000 € .
    Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, müssen Gegenstände des Anlagevermögens
    bei mehreren Wertansätzen stets zum niedrigeren Wert angesetzt werden. § 253 HGB .
    2.
    Lt. § 253 Abs. 5 HGB ist der niedrigere Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts-oder
    Firmenwertes beizubehalten.
    Im Fall der Aufhebung des Bauverbots kann aber eine Zuschreibung in Höhe der stillen Reserve
    vorgenommen werden, höchstens aber bis zu den (fortgeführten) Anschaffungs-oder
    Herstellungskosten.
    Bei Kapitalgesellschaften muss in der Handels-und Steuerbilanz immer eine Zuschreibung
    vorgenommen werden. .
    § 280 HGB i.V.m. § 6 EStG
    Ab 2010 gilt das Wertaufholungsgebot nach § 280 HGB für alle Kaufleute
    (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG)

    LG
    Simone

  • monemaus2002
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    439
    • 24. November 2009 um 13:19
    • #7

    Sorry hatte noch was vergessen:
    Rechnungen:
    a) (gewogenes) Durchschnittsverfahren
    (2.400.000 € + 2.690.000 €) / (6.000.000 l + 7.500.000 l) = 0,377 € = 0,38 € .
    b) Lifo -Verfahren
    1.500.000 l * 0,40 €/l = 600.000 € .
    c) Fifo -Verfahren
    1.500.000 l * 0,45 €/l = 675.000 € .
    d) Hifo – Verfahren
    (1.000.000 l * 0,25 €/l) + (500.000 l * 0,30 €/l) = 400.000 € .
    e) Lofo -Verfahren
    1.500.000 * 0,45 €/l = 675.000 €
    Ab 2010 sind HIFO und LOFO nicht mehr zulässig

    LG
    Simone

  • sunnybuddy
    Benutzer
    Beiträge
    37
    • 24. November 2009 um 15:30
    • #8
    Zitat von monemaus2002

    Schau mal ob dir das hilft:

    1a)
    Wertansatz: 200.000 € .
    Wenn der Wert, der Vermögensgegenstände, niedriger ist als die Anschaffungs-oder
    Herstellungskosten, so ist der niedrigere Wert anzugeben. § 253 HGB
    Es sind die höchsten Anschaffungskosten anzusetzen.
    1b)
    Wertansatz: 150.000 € .
    Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, müssen Gegenstände des Anlagevermögens
    bei mehreren Wertansätzen stets zum niedrigeren Wert angesetzt werden. § 253 HGB .
    2.
    Lt. § 253 Abs. 5 HGB ist der niedrigere Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts-oder
    Firmenwertes beizubehalten.
    Im Fall der Aufhebung des Bauverbots kann aber eine Zuschreibung in Höhe der stillen Reserve
    vorgenommen werden, höchstens aber bis zu den (fortgeführten) Anschaffungs-oder
    Herstellungskosten.
    Bei Kapitalgesellschaften muss in der Handels-und Steuerbilanz immer eine Zuschreibung
    vorgenommen werden. .
    § 280 HGB i.V.m. § 6 EStG
    Ab 2010 gilt das Wertaufholungsgebot nach § 280 HGB für alle Kaufleute
    (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG)

    LG
    Simone

    Alles anzeigen

    Hi Simone,

    vielen lieben Dank! Und ich hab mir den Kopf zerbrochen was die von mir wollen und hatte die Antwort direkt vor Augen. Naja, manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht!
    Lieben Lieben Dank!!!
    LG Sabine

  • sunnybuddy
    Benutzer
    Beiträge
    37
    • 4. Dezember 2009 um 10:41
    • #9

    Hallo Zusammen,

    kann mir bitte jemand bei der Aufgabe 7 der BIL05 helfen und mir sagen ob mein Ergebnis richtig ist.
    simone: ich hab meine Rechnung nochmals geändert...hoffe das ich nun der Lösung etwas näher bin.


    Aufgabe 7
    Das Forderungsvolumen einer AG beläuft sich am Bilanzstichtag laut Inventur auf nominell 17.850.000,00 Euro (incl.19% MwSt.). Darunter befinden sich zwei Einzelposten im Gesamtwert von 50.000,00 Euro, bei denen im neuen Jahr bei vorsichtiger Schätzung mit einem wahrscheinlichen Forderungsausfall von 30% gerechnet werden muss. Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens ist die Forderung gegenüber dem Kunden in Höhe von 20.000,00 Euro uneinbringlich. Das in den übrigen Forderungen enthaltene allgemeine Kreditrisiko wird auf 1% der als einwandfei betrachteten Forderungen geschätzt.

    Mit welchem Wert muss die AG ihre Forderungen in der externen Bilanz ausweisen?
    (Hinweis: Das Berechnungsschema ist vollständig anzugeben und die Zahlenwerte sind exakt anzugeben. Umsatzsteuerkorrekturen sind vorzunehmen!)

    Mein Ergebnis:
    Werberichtigung insgesamt: 162.310,92 Euro
    Wertansatz der Forderungen in der exterenen Bilanz: 17.667.689,08 Euro

    Wäre um jede Antwort wirklich sehr dankbar!
    Danke Danke Danke....
    LG Sabine

  • monemaus2002
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    439
    • 4. Dezember 2009 um 11:43
    • #10

    HI!
    So habe ich gerechnet:

    50.000 € x100 / 119= 42.016,80 €
    Gesamtbetrag der Forderungen, brutto 17.850.000,00 €
    - Zweifelhafte Forderungen 50.000,00 €
    – Uneinbringliche Forderungen 20.000,00 €
    = Einwandfreie Forderungen (= 119 %) 17.780.000,00 €
    – Umsatzsteueranteil (= 19 %) 2.838.823,52 €
    = Einwandfreie Forderungen (= 100 %) 14.941.176,48 €
    – Einzelwertberichtigung 30 % v. 42.016,80 € 12.605,04 €
    - Pauschalwertberichtigung 1 % v. 14.941.176,48 € 149.411,76 E
    Wertberichtigungen insgesamt 162.016,80 €
    Die uneinbringlichen Forderungen werden in voller Höhe (16.806,73 € netto + 3.193,27 € USt.)
    direkt abgeschrieben.

    Forderungsvolumen (nominell) 17.850.000,00 EURO
    - Einzel- und Pauschalwertberichtigungen 162.016,80 EURO
    – Volle Abschreibung uneinbringlicher Forderungen 20.000,00 EURO
    = Forderungen 17.667.983,20 EURO


    Ich hoffe ich konnte dir damit helfen.
    LG
    Simone

  • sunnybuddy
    Benutzer
    Beiträge
    37
    • 4. Dezember 2009 um 12:05
    • #11

    Hi Simone,

    ja und wie Du mir geholfen hast!!!!
    Ich hatte einen blöden Fehler .... ich habe bei der Berechnung der einwandfreien Forderungen statt der 50000 Euro direkt die 15000 Euro angegeben... daher die Differnenz.

    Tausend Dank... jetzt kann ich das Ding endlich abschicken.
    Ich hoffe ich kann Dir bei Gelegenheit auch helfen!

    LG
    Sabine

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