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SGD Fernstudium – WM-Vorteile 2026

ILS ReWe20

  • tanjaekv
  • 3. September 2009 um 14:14
  • Erledigt
  • tanjaekv
    Anfänger
    Beiträge
    5
    • 3. September 2009 um 14:14
    • #1

    Hallo,
    benötige dringend eure Hilfe bei der Frage 2.b)...ich komme einfach nicht da weiter:(
    ..Danke für jeden noch so kleinen Hinweis:)
    Tanja

    2. Fall
    Herr Richter hat für seine Familie eine große Altbauwohnung gemietet. In Ihr befinden sich noch große Heizkörper aus den 1930er-Jahren, die zwar einwandfrei funktionieren, die Herr Richter dennoch gern auf eigene Kosten ersetzen will. Der Vermieter ist damit einverstanden.
    Da Herr Richter die 9.500,00€ für neue Heizkörper nicht im bar aufbringen kann, weil er sich gerade einen Pkw für 20.000 € gekauft und bar bezahlt hat, bietet er der Fa Röper Heizungsbau an, 3000€ in bar zu zahlen und den Rest in Höhe von 6500€ in monatlichen Raten von 500€ zu begleichen.

    Die Fa Röper überlegt nun, wie sie diesen Ratenkredit absichert.

    a) Der Mitarbeiter Schulze schlägt vor, die Heizkörper gegen Eigentumsvorbehalt zu liefern.
    Was halten Sie davon? Begründen Sie Ihre Meinung.

    b)Welchen Vorschlag würden Sie der Fa Röper in Bezug auf die Absicherung des Ratenkredits unterbreiten?
    Begründen Sie Ihren Vorschlag.

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  • Donald
    Moderator
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    • 6. September 2009 um 07:37
    • #2

    Der Einbau der Heizkörper in die Wohnung bewirkt, dass der Vermieter der Wohnung Eigentümer der Heizkörper wird, § 946 BGB. Von daher ist es mit der Wirkung des EV als Sicherungsmittel eher schlecht bestellt.

    Richter fährt jedoch ein schönes Auto im Wert von 20.000.- (bei dem Wert unterstelle ich einfach, dass das Auto auch schön ist :) ) . Er ist auch Eigentümer dieses schönen Autos.
    Ein weiteres mögliches Sicherungsmittel ist die Bestellung eines Pfandrechts an dem Auto, §§ 1204 ff BGB. Nachteil: Richter muss dem Sicherungsnehmer den Besitz des Autos einräumen. Der Sicherungsnehmer wird dafür nicht über den erforderlichen Lagerplatz verfügen.

    Besser ist daher die Sicherungsübereignung nach § 930 BGB. Sie erfüllt den Sicherungszweck für die Forderung und Richter kann weiterhin den Besitz am Auto behalten. Das ist der Vorschlag.

  • tanjaekv
    Anfänger
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    5
    • 8. September 2009 um 15:45
    • #3

    Lieber Donald,
    vielen, vielen Dank;) du hast mir seeehr geholfen;)
    Lieben Gruß,
    Tanja

  • kakamalinka
    Anfänger
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    • 25. Februar 2010 um 02:23
    • #4

    @ Donald: zu a) Wie wäre die Idee, dass kein Eigentumsvorbehalt geben kann, wenn es sich um eine UNBEWEGLICHE Sache handelt? Denn - wenn die Heizkörper an das Gebäude montiert werden, dann werden diese auch wesentlichen Bestandteil des Gebäude und folglich nicht unter Eigentumsvorbehaltsvorschriften zu behandeln?

    Nur so als Denkstoff finde ich interessant das Thema! Bin gespannt auf Deine Antwort.

    MfG

  • Donald
    Moderator
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    • 25. Februar 2010 um 10:03
    • #5

    Auf das Problem der Wirkung des EV beim Einbau einer beweglichen in eine unbewegliche Sache bin ich bereits ansatzweise eingegangen. Die Aufgabenstellung befasst sich mit dem gewöhnlichen, einfachen EV. Die Verarbeitung der Heizkörper kann eine Zäsur bedeuten. Dadurch enthält Aufgabenstellung ein Erfordernis dahingehend, dass der Bearbeiter sich entscheiden muss, ob er nach § 946 BGB, Verbindung der Heizkörper mit dem Haus, oder nach §§ 94, 95 BGB argumentieren möchte. Für beide Argumentationen gibt die Aufgabenstellung ausreichende Angaben.

    Davon hängt auch ab, wie man die Sicherung durch den Eigentumsvorbehalt beurteilt. Das Einverständnis des Vermieters zum Einbau und die Erklärung des Einbaus auf eigene Kosten ist auch ein für das Mietrecht relevanter Vorgang. Die Abrede enthält keine Angaben darüber, für welche Dauer die Heizkörper eingefügt werden sollen, also bis zum Ende des Mietvertrages oder darüber hinaus. Hier ist eine Auslegung des Parteiwillens vorzunehmen.

  • Donald
    Moderator
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    • 26. Februar 2010 um 17:33
    • #6

    Keine Lust mehr auf Auslegung ?

    Die Auslegung muss sich an allen Anhaltspunkten der Aufgabenstellung orientieren. Zunächst ist interessant, dass der Vermieter sich damit einverstanden erklärt, die noch funktionsfähigen Heizkörper durch den Mieter zu ersetzen. Diese Erklärung ist notwenig, da der Mieter aus dem Mietvertrag nur zum Gebrauch, aber nicht zur eigenmächtigen Veränderung der Mietsache berechtigt ist, § 535 I BGB. Deshalb liegt in der Einwilligung die Rechtfertigung dafür, dass keine Pflichtverletzung des Mieters nach § 280 I BGB i.V.m. Mietvertrag ableitbar ist. Ferner entfällt infolge Einwilligung die Widerrechtlichkeit aus § 823 I und II BGB, z. B. Beschädigung von Eigentum bzw. strafrechtliche Sachbeschädigung hinsichtlich der Demontage der bestehenden, alten Heizkörper.

    Der Mieter will auf eigene Kosten die Heizkörper einbauen. D.h., der ist sich der Verbindung mit dem Haus nach § 946 BGB bewusst. Für § 946 BGB spielt das keine Rolle, weil das Gesetz an die Verbindung Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Mieters knüpft. Interessant ist die Erklärung für § 951 BGB, da ein Rechtsverlust auf Seiten des Mieters durch den Einbau der Heizkörper eintritt und deshalb grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch entsteht. In der Erklärung, die Ersetzung auf eigene Kosten vornehmen zu wollen, liegt ein Verzicht auf jegliche Ansprüche, insbesondere auch auf den Anspruch aus § 951 BGB, weil nun ein Rechtsgrund besteht.

    Anhaltspunkte für einen nur vorübergehenden Einbau, z. B. bis Mietvertragsende, kann ich nicht finden. Denn es macht wirtschaftlich keinen Sinn, die funktionellen Heizkörper rauszunehmen, und den Ersatz am Ende des Mietvertrags durch den Mieter abbauen zu lassen. Das wäre allenfalls über § 539 II BGB, Wegnahmerecht, denkbar. Für ein solches gibt der Sachverhalt nichts her, außerdem halte ich dessen Entstehung hier für unmöglich, da infolge der Kostenzusage der Mieter sich ggf. treuwidrig verhält. Denn die Zusage des Vermieters zum Einbau ist an die Kostenerklärung des Mieters geknüpft. Mangels konkreter Umstände auch im wirtschaftlichen Bereich wäre ein vorübergehender Einbau als Auslegungsergebnis unsinnig, und kann daher von den Parteien nicht gewollt sein.

    Da der EV nach meiner Ansicht untergehen wird durch den Einbau der Heizkörper, halte ich die Sicherungsübereignung nach wie vor für die zuverlässigste Sicherung im Fall.

  • kakamalinka
    Anfänger
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    • 27. Februar 2010 um 21:51
    • #7

    @ Donald:

    Sorry, hab aber keine Meldung per E-Mail über den zweiten Eintrag hier erhalten. m.E. werden diese Heizungskörper Teil des Gebäude. Dass der Vermieter das weiß, sowie dass die alten noch funktionierend sind - irgendwie finde ich - spiel hier nicht eine so grosse Rolle. Wichtig ist, dass EV nicht geht, sonder es muss das Auto im Spiel kommen.

    Das Niveau der Fälle und deren Lösung ist nicht gleich des Niveaus der Fälle, die die Juristen an der Uni lösen. Das ist lediglich meine Meinung. Ich vermute, dass es auch nicht erwartet wird, dass diejenigen, die z.B. an der ILS studieren, so tiefe juristische Kentnnisse erlangen.


    ABER - Hier eine neue Herausforderung:

    Ich vermute, dies gehört zu derselben Übungsreihe ReWe 20.

    Aufgabe:


    Spediteur Speer hat für seine Lkw-Fahrer mit Wissen des Vermieters Voss einen Duschraum anlegen lassen. Dabei hat der Geselle des Klempners Klemax offenbar nicht richtig aufgepasst. Denn drei Wochen später platzt das Wasserrohr an der Stelle auf, wo die zum Duschraum führende Leitung angeschlossen worden ist. Durch das während der Nacht ausgeströmte Wasser sind die Büroeinrichtungen Speers teilweise unbrauchbar geworden. Auch das Bankhaus Bode, das seine Räume unter Speer hat, hat durch das Wasser einen Schaden erlitten. Speer und Bode verlangen von Klemax Ersatz ihres im Einzelnen nachweisbaren Schadens. Klemax – der seine Versicherung nur in Anspruch nehmen will, wenn es gar nicht anders geht – macht demgegenüber geltend, der mit der Arbeit bei Speer betraute Geselle sei nachweisbar eine erstklassige Kraft und habe bisher nie zu Beanstandungen Anlass gegeben.

    Fragen:

    Empfiehlt es sich für Speer bzw. für Bode, diesen Einwand genauer zu prüfen, also dafür Belege zu fordern oder einzusehen usw.? Oder ist das unnötig? Würde Klemax die Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher oder gerichtlicher Hilfe so und so zu tragen haben?


    Meine Gedanken für die Lösung:

    Nicht nötig zu prüfen – der Schaden ist bereits vorhanden.

    Klemax muss die Kosten tragen, wenn er den Schaden nicht beseitigt und kein Schadensersatz leistet.


    Was meinst Du, Donald, über diese Sache?

    MfG

  • Donald
    Moderator
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    • 28. Februar 2010 um 10:33
    • #8

    Dass sowohl Vermieter und der Mieter wissen, dass die alten Heizkörper funktionieren, spielt schon eine Rolle. Wären sie defekt, bestünde uU ein mietrechtlicher Mängelanspruch. Die Lösung müsste danach anders aufgebaut werden.

    Was Deine Meinung zur Schwierigkeit der Fälle bei ILS anbelangt, nützt es Dir mMn bei der Lösung der Fälle wenig, wenn die Juristen ein vermeintlich ungleiches Niveau bei deren Hausarbeiten haben und Du Dir das vergegenwärtigst. Sonst stimme ich Dir zu, eine so ausführliche Lösung wird sicher nicht verlangt, habe ich zunächst auch nicht vorgeschlagen. Du hast aus dem Interesse heraus gefragt: was wäre wenn, und ich habe versucht, den Fall weiter zu durchdenken.

  • Donald
    Moderator
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    • 3. März 2010 um 10:13
    • #9

    Vorweg möchte ich sagen: Wenn ich mich hier betätige, suche ich keine Herausforderung. Auch eine "Beschäftigungstherapie" habe ich nicht nötig. Ich finde es sinnvoll, wenn sich Studenten unterschiedlicher Fernstudiengänge bei Aufgaben helfen, weil es dadurch ein Stück weit möglich wird, die fehlende Präsenz während der Ausbildung zu kompensieren. Bei der Einstellung künftiger Beiträge zu rechtlichen Problemen bitte ich Dich, diese Hilfegesuche neutral zu fassen. Jeder soll sich angesprochen fühlen, Dir zu helfen. Es ist ein offenes Forum, und der Donald kann aus zeitlichen Gründen auch nicht zu jeder Aufgabe einen Lösungsvorschlag liefern ;) .


    Zu dem 2. Fall des Themas

    Ich würde die Lösung wie nachfolgend aufbauen – vertragliche Ansprüche:

    1. Bank gegen Speer, Anspruch aus § 280 I i.V.m Vertrag: (-) .
    Die Bank und Speer haben keinen Vertrag geschlossen, dadurch kann der Geselle als Erfüllungsgehilfe des Speer weder eine Hauptleistungspflicht noch eine Nebenpflicht nach § 241 II BGB, Schutz der Rechte und Interessen der Bank, verletzt haben.

    2. Rechtsschutz Bank mittels Drittschadensliquidation durch Speer: (-).
    Es besteht weder ein Vertrag zwischen beiden, der ergänzend ausgelegt werden könnte, noch nimmt Speer mit der Herstellung des Duschraums Interessen der Bank wahr.

    3. Speer gegen Klemax aus § 634 Nr. 4, 280 I BGB: (+) .
    Die Herstellung des Duschraums basiert auf dem Abschluss eines Werkvertrags. Der Duschraum, nämlich die Wasserzufuhr, ist mangelhaft hergestellt i.S.v. § 633 BGB worden. Der Gewährleistungsanspruch ist nicht ausgeschlossen, da dieser i.d.R. durch Abnahme nicht untergehen kann, § 640 II BGB. Der Wasserrohrbruch entstand infolge Pflichtverletzung, weil die Arbeiten nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurden. Der Schaden bei Speer ist auch vorhersehbar gewesen. Zweck des Gewährleistungsrechtes ist es bei dem Werkvertrag gerade, den Speer vor der Schädigung des übrigen Eigentums zu schützen. Es liegt Fahrlässigkeit vor, § 276 II BGB. Der Geselle war mit Willen der Klemax tätig und daher Erfüllungsgehilfe der Klemax, § 278 BGB. Klemax ist Kaufmann nach HGB und die Herstellung des Duschraums stellt auch ein Handelsgeschäft für Klemax dar § 343 I HGB, weshalb der dortige Haftungsmaßstab eingreift, § 347 I HGB. Klemax hat damit die Fehlerhaftigkeit des Duschraums und die Schadensentstehung zu vertreten, § 280 I S2 BGB. Klemax schuldet den Ersatz für die Einrichtung.

    Klemax schuldet aber auch den Vermögensschaden, der Speer durch die Bezahlung eines Rechtsanwaltes als vorgerichtliche Kosten zur Prüfung des Vorgangs und der Erfolgsaussicht einer Klage entsteht aus § 634 Nr. 4, 280 I BGB. § 280 I BGB ist nicht auf Verletzung absoluter Rechtspositionen wie Eigentumsschaden etc. beschränkt.

    Die Schadenswiedergutmachung richtet sich nach §§ 254 ff BGB. Ersatz der Einrichtung oder Geldzahlung, Geldzahlung bei Betrauung Rechtsanwalt für Erfolgsaussicht Klage.

    Bei Obsiegen vor Gericht wird auch die Verpflichtung zur Übernahme der Gerichtskosten und der weiteren Anwaltskosten für die Rechtsverfolgung ausgesprochen, soweit der Speer umfänglich klagt und obsiegt, § 91 ff ZPO.

    4. Vermieter gegen Speer aus § 280 I, 241 II, 535 I BGB: (-).
    Der Geselle ist zwar als Erfüllungsgehilfe des Speer anzusehen, weil er mit dessen Willen tätig wird, und hat daher grundsätzlich Rechtspositionen und Interessen des Vermieters von Schaden frei zu halten, was dem Speer zuzurechnen ist. Dem Vermieter ist kein Schaden aus der Verletzung einer Nebenpflicht entstanden.

    Ansprüche aus Delikt:

    1. Speer gegen Geselle aus § 823 I BGB: (+).
    Die Tatbestandsvoraussetzungen, die näher auszuformulieren sind, liegen vor.

    2. Bank gegen Geselle aus § 823 I BGB: (+).
    Näheres s.o. 1. .

    Die Wiederherstellung aus 1. und 2. richtet sich nach § 254 ff BGB.

    3. Geselle aus § 823 II BGB i.V.m. § 303 StGB gegenüber Gl. Speer und auch Bank : (-).
    Sachbeschädigung ist ein Vorsatzdelikt. Der Geselle handelte fahrlässig, so dass keine strafrechtliche Sachbeschädigung vorliegt.

    4. Speer gegen Klemax, Anspruch aus § 823 I, 831 I BGB : (-).
    Geselle ist Verrichtungsgehilfe, weil er in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Klemax steht und mit den Arbeiten betraut wurde. Die Schadenshandlung erfolgte in Ausführung der Arbeit. Der Eigentumsschaden ist vorhersehbar und die Eintrittspflicht des Geschäftsherrn soll vor solchem Schaden auch schützen. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich.
    Aber Klemax kann sich nach dem Sachverhalt entlasten und dies auch beweisen, § 831 I S2 BGB. Damit besteht keine Verletzung der Beaufsichtigungspflicht oder sonstiger Verkehrspflichten aus der Norm. Der Anspruch geht unter. Eine Prüfung der angebotenen Unterlagen ist sinnvoll.

    5. Bank gegen Klemax, Anspruch aus § 823 I, 831 I BGB: (-).
    Der Schaden an den Geschäftsräumen ist unmittelbar auf den Fehler des Gesellen zurück zu führen. Im Übrigen wie 4. .

    6. Vermieter als Gläubiger gegen Klemax oder Gesellen aus Delikt:
    Der Vermieter ist nicht geschädigt. Ein Schaden ist jedoch sowohl für § 823 I und § 831 I BGB Tatbestandsvoraussetzung.

    Antwort auf Frage: Klemax wird durch Speer in Anspruch genommen werden. Die Bank kann als Geschädigte nicht auf Klemax zugreifen.

    Edit: Berichtigung Tippfehler

    Einmal editiert, zuletzt von Donald (4. März 2010 um 10:13)

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