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Einsendeaufgaben ILS - Umsatzsteuer SubS 7

  • Anderle60
  • 6. Juni 2009 um 16:47
  • Erledigt
  • Anderle60
    Anfänger
    Beiträge
    7
    • 6. Juni 2009 um 16:47
    • #1

    Hallo,
    ich mache derzeit ein Fernstudium bei IlS zum Thema Steuerrecht und betriebl. Steuerlehre. Das Thema Umsatzsteuer ist für mich ein Buch mit "8" Siegeln. Kann mir hier jemand weiterhelfen, der ebenfalls bei Ils das Thema behandelt hat?

    Bin wirklich für jeden Tipp dankbar.
    Schönen Dank.:byebye:

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  • monemaus2002
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    439
    • 10. Juni 2009 um 20:39
    • #2

    :DHi!
    Ich mache zwar den Betriebswirt bei ILS aber vielleicht kann ich dir ja helfen.
    Mein Mann ist selbstständiger Handelsvertreter. Seit Jahren mache ich schon seine Umsatzsteuer, Vorsteuer sowie den kompletten Jahresausgleich.

    Was verstehst du nicht??

    LG
    Simone

  • starsailor
    Anfänger
    Beiträge
    12
    • 10. Juni 2009 um 22:16
    • #3

    Ich mache auch Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre bei ILS und bin gerade bei SubS 7A/N - Umsatzsteuer Teil 1:

    Ich habe die Aufgaben schon soweit gelöst, bis auf 2 bei denen mir jeglicher Ansatz fehlt:

    Zu prüfen ist die Steuerbarkeit / Nichtsteuerbarkeit:

    Aufg. 4)
    Die in Wien ansässige Kapitalgesellschaft W-AG übernimmt für ihre ausländischen Tochtergesellschaften die Datenverarbeitung, so auch für die Kölner Organtochter, die K-GmbH. Dafür berechnet die W-AG das marktübliche Entgelt?

    -> Meine Lösung: :confused:

    Aufgabe 5)
    Das Herstellerunternehmen S in Solingen verkauft Gegenstände dem Groß- und Außenhändler H in Hamburg. Dieser verkauft die Ware der Firma O in Oslo. Der Transport der Gegenstände wird alternativ wie folgt abgewickelt:
    A) S versendet die Gegenstände direkt an O
    b) O holt die Gegenstände bei S mit eigenem Fahrzeug zum Transport nach Oslo ab
    c) H beauftragt einen Spediteur mit der Beförderung der Liefergegenstände von Solingen nach Oslo, tritt dabei aber nicht als Lieferer auf.
    d) wie Fall c) aber H tritt als Lieferer auf

    Bei diesen vier Alternativen ist jeder Umsatz einzeln zu beurteilen, also jeweils
    1. Umsatz S an H
    2. Umsatz H an O

    Die Aufgabe 5 habe ich bereits gelöst, jedoch wird in Aufgabe 6 gefragt, wie könnte die Abwicklung zu 5d) im Einzelnen aussehen, damit H als Lieferer aufträte?

    Ist damit gemeint, das das mittlere Unternehmen H, handelsübliche Belege (z.B. Rechnung, in denen er klar als Lieferer ervorgeht) nachweisen muss und das ganze mit seiner USt-Idnr. versehen muss??? :confused:

    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar..

    LG
    starsailor

  • monemaus2002
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    439
    • 11. Juni 2009 um 07:18
    • #4

    So bald ich heute etwas Zeit habe schaue ich es mir mal in Ruhe an.
    Mein Junior ist nur heute mit dem linken Bein aufgestanden.
    Auf dem ersten Blick habe ich schon ein paar Ansätze.
    Okay ich melde mich heute im laufe des Tages noch mal.
    LG
    Simone

  • monemaus2002
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    439
    • 12. Juni 2009 um 10:07
    • #5

    a)
    § 3 Abs. 6 S. 1 UStG, § 3 Abs. 6 S. 5 UStG Lieferort ist da, wo Lieferung beginnt.
    Lieferort Oslo nicht steuerbar
    b)
    Abnehmer in Oslo tritt als Lieferer auf. Er veranlasst Beförderung von Solingen nach Oslo. Erste Lieferung S-H ist ruhend. HAt ihren Lieferort in Solingen. § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG. Selbige geht der Beförderungslieferung voran, mithin ist hier der Beginn der Lieferung maßgebend = Solingen = steuerbar.
    2. Lieferung § 3 Abs. 6 S. 1 UStG = bewegte Lieferung von S nach O, Lieferort in Solingen, beide Umsätze sind steuerbar.

    c)
    gleichen §§ wie a
    Die Lieferung S an H = ruhend. Lieferort in Norwegen § 3 Abs. 7 S. 2 UStG = Ende der Versendung, Lieferung folgt der Beförderungslieferung = nicht steuerbar.
    d)
    Lieferung S an H = ruhend, geht der Bförderungslieferung voran, Lieferung beginn in Solingen = steuerbar, § 3 Abs. 7 Nr. 1 UStG
    Lieferung H an O = bewegte Lieferung, Lieferort Hamburg, § 3 Abs. 6 S. 6 UStG, Beginn der Lieferung
    zweite Lieferung § 3 Abs. 6, S 1 USt

  • Anderle60
    Anfänger
    Beiträge
    7
    • 12. Juni 2009 um 10:19
    • #6

    Hallo starsailor,

    also zur Aufgabe 4): Die Verbindung zwischen den beteiligten Unternehmen ist umsatzsteuerlich nicht relevant, da sie sich auf Umsätze "über die Greneze hinweg" erstreckt siehe auch § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG. Die Datenverarbeitung ist ein Katalogumsatz i. S. des "§ 3 a Abs. 4 Nr. 4 UStG und hat ihren Leistungsort nach 3 3a Abs. 3 Satz 2 UStG beim Leistungsempfänger, also in Köln und sie ist deshalb steuerbar.

    Bei 6) ist gemeint, dass H in Hamburg die Lieferungsgegenstände bei S in Solingen ab Lager Solingen einkauft und seinem Abnehmer O in Oslo "frei Oslo" verkauft. Er übernimmt mit den Transportkosten auch das entsprechende Risiko von Solingen nach Oslo.

    Hoffe, ich konnte Dir helfen. Ich bin mit der Aufgabe bereits fertig und beim nächsten Heft.
    Gruß
    Anderle

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