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Klausuraufgabe öffentliches Recht

  • Koslin
  • 5. November 2007 um 22:51
  • Erledigt
  • Koslin
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    21
    • 5. November 2007 um 22:51
    • #1

    Hallo,

    ich habe dort ein Problem mit einer Klausuraufgabe im öffentlichen Recht.

    Die Aufgabe (Original, unverändert)

    Zitat


    Polizeikommissar Paulberg forder die 82-jährige Erna Sieger, die gehbehindert ist, auf einen sehr schweren Stein vom Gehweg vor ihrem Haus zu entfernen.

    Hat Erna Sieger Recht, wenn sie diese Aufforderung für Unwirksam hält?
    Begründen Sie ihre Auffassung!

    Also bisher bin ich nur darauf gekommen, dass es tatsächlich ein Verwaltungsakt ist und auf dem Gebiet des öffentlichen Recht stattfindet.
    Vom reinen Gefühl her würde ich Frau Paulberg recht geben, aber ich weiss nicht so ganz womit ich argumentieren soll.
    Ich finde den Fall ohnehin seltsam, da wir in ÖR für WiWis bisher nur so typiche Fälle wie Gaststättenerlaubnis, Berufsfreiheit und Naugenehmigungen hatten.

    Da die Klausur schon morgen ansteht, wäre es klasse wenn mir nochmal jemand auf die Sprünge helfen könnte...

    Danke schonmal und Grüße,

    Flo

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  • Koslin
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    21
    • 13. November 2007 um 01:07
    • #2

    Falls es jemanden interessiert:

    Ich habe auch mal mit einem Freund gesprochen der bei der Polizei arbeitet,
    der meint man sollte es an der Verhältnismäßigkeit scheitern lassen.
    Wenn Gefahr im Vollzug wäre könnte der Polizist auch den Stein entfernen lassen und die Frau müsste eben die Kosten tragen.
    Prinzipiell ist es aber (anscheinend) nicht verhältnismäßig.

  • jasmin08
    Benutzer
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    29
    • 6. Januar 2008 um 17:08
    • #3

    Hallöchen,

    auf jeden Fall in der Verhältnismäßigkeit scheitern lassen.
    Ich denke mal soweit musst du aber abprüfen, sonst gibt es nicht genug Punkte ;)

    Ciao Jasmin

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 27. Mai 2009 um 10:30
    • #4

    Man wird sich hier zunächst für die Eingriffsgrundlage entscheiden müssen.

    Dies dürfte das Polizeirecht sein. Der große Stein auf dem Gehweg gefährdet die öffentliche Sicherheit. Eine vertretbare Handlung wie diese kann der Polizist im Wege der Ersatzvornahme selbst ausführen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Der Sachverhalt zielt jedoch darauf ab, dass diese Möglichkeit nicht in Betracht zu ziehen ist. Der Verwaltungsakt soll vielmehr vollstreckt werden, so gibt es die Reaktion der Oma wieder. Auch unter dem bereits genannten Prüfungspunkt der Verhältnismäßgkeit dürfte der VA rechtswidrig sein. Nichtigkeit ist nach dem Sachvortrag nicht anzunehmen.

    Danach ist dürfte zu klären sein, wie sich die Rechtswidrigkeit des VA auf dessen Vollstreckung auswirkt. Wobei hier die Wirksamkeit ausreicht und Rechtmäßigkeit nicht gegeben sein muss.

    Meiner - spontanen - Meinung nach ist der VA zwar rechtswidrig, aber vollstreckbar. Da es um die Beantwortung der Frage der Oma geht ist zu befinden, dass der Verwaltungsakt nicht unwirksam ist. Sie muss diesen grundsätzlich befolgen.

    Einmal editiert, zuletzt von Donald (27. Mai 2009 um 10:36)

  • venom
    Anfänger
    Beiträge
    5
    • 30. April 2010 um 09:10
    • #5

    Hi,

    was ist das denn für eine Aufgabenstellung???

    Cheers...

    http://www.auswahlverfahren-polizei.de

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 30. April 2010 um 11:38
    • #6

    Ist hoch interessant...finde ich. Nach Aussage von Koslin Teil einer WiWi-Klausur. Das Themengebiet ist für BWLer eher ungewöhnlich, weil die Aufgabe nur aus dem Zusammenwirken des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts besteht, ohne wirtschaftlichen Bezug. Leute mit juristischer Ausbildung schlecken sich dagegen nach der Lösung des Falles die Finger - cheers :) .

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