Ich bin gerade mitten in der Recherche für meine Masterarbeit und stolpere über ein Problem, bei dem ich rechtlich nicht ganz sattelfest bin. Es geht um Standardklauseln in Arbeitsverträgen, die ich für meine Analyse hergenommen habe.
Mir ist klar, dass §§305 ff. BGB eigentlich auf AGB abzielen, die für eine Vielzahl von Verträgen gedacht sind. Jetzt habe ich aber gelesen, dass die Inhaltskontrolle bei Arbeitsverträgen angeblich auch greifen soll, wenn eine Klausel nur in einem einzigen Vertrag verwendet wird, solange sie vom Arbeitgeber vorformuliert wurde und der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf den Inhalt hatte. Das würde ja eigentlich dem Grundgedanken "Vielzahl von Verträgen" widersprechen, oder verstehe ich da was falsch?
Hat jemand von euch sich damit schon mal beschäftigt oder kennt die genaue Abgrenzung dazu, speziell im Arbeitsrecht? Mich würde interessieren, ob es da eine Sonderregelung gibt oder ob ich hier etwas grundlegend falsch verstehe. Wäre super, wenn mir da jemand auf die Sprünge helfen könnte, bevor ich das in meiner Arbeit falsch darstelle 🙈