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InvZulG

  • Julia N.
  • 11. Juli 2006 um 10:22
  • Erledigt
  • Julia N.
    Neuer Benutzer
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    25
    • 11. Juli 2006 um 10:22
    • #1

    1. Folgender Sachverhalt: Der Steuerpflichtige baut im Jahr 2003 ein Mietwohnhaus in der Innenstadt von Erfurt. Wohnfläche 400qm und Herstellungskosten 950.000 €. Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage für Investitionszulage?
    ----
    Investitionszulage kann nicht gewährt werden, wegen § 3 (1) InvZulG.

    Was meint ihr - ist mein Ansatzpunkt richtig?

    2. Der in die Handwerksrolle eingetragene Bauhandwerker Kelle aus Gera hat im Jahr 2003 nie mehr als 230 Mitarbeiter. Im Juni 03 stellt er für 4 Monate 30 neue Mitarbeiter ein, um einen Auftrag fristgemäß fertigzustellen. Gilt dieser Betrieb als begünstigter Handwerksbetrieb?
    ----
    Ich denke ja, § 2 (2) Nr. 2 InvZulG - bin mir aber wegen der Beschränkung der Mitarbeiter nicht sicher.

    Danke für euere Mithilfe
    Julia

  • pc-maus
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    17
    • 19. Juli 2006 um 09:38
    • #2

    Hallo Julia,

    zu 1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines neuen Gebäudes sind auf 2.045 €/qm beschränkt. Die höheren Aufwendung von 330 €/qm werden nicht gefördert.

    Zu 2. Nach § 2 InvZul gilt dieser Betrieb als begünstigter Handwerksbetrieb. Allerdings steht ihm keine erhöhte Investionszulage zu (§ 2 Abs. 7 InvZulg).

    Liebe Grüße

    Elke

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