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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag – bin ich daran gebunden, wenn ich den Job wechsle?

  • Felix96
  • 29. August 2026 um 20:10
  • Erledigt
  • Felix96
    WiWi
    Beiträge
    52
    • 29. August 2026 um 20:10
    • #1

    Hallo zusammen, ich arbeite neben dem Studium als Werkstudent und habe jetzt ein Angebot für eine Festanstellung bei einem anderen Unternehmen aus derselben Branche. Beim Nachlesen meines aktuellen Vertrags bin ich über eine Klausel gestolpert: Ich darf zwei Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht für Wettbewerber tätig werden. Von Geld steht da nichts.

    Ich hatte im Recht-Modul mal gehört, dass so etwas nicht einfach so wirksam ist. Kann mir jemand erklären, worauf es dabei ankommt? Ich möchte nichts falsch machen, aber auch nicht zwei Jahre die Branche wechseln 😅

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  • AnjaRecht
    Wirtschaftsrecht
    Beiträge
    49
    • 29. August 2026 um 21:25
    • #2

    Gute Frage, und dein Gefühl trügt dich nicht. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind in den §§ 74 ff. HGB geregelt; über § 110 GewO gelten sie für Arbeitnehmer allgemein, nicht nur für Handlungsgehilfen. Die Prüfungspunkte in der Klausur wie in der Praxis:

    • Schriftform und Aushändigung einer vom Arbeitgeber unterzeichneten Urkunde (§ 74 Abs. 1 HGB).
    • Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen für jedes Jahr des Verbots (§ 74 Abs. 2 HGB). Das ist der zentrale Punkt: Fehlt die Zusage einer Entschädigung ganz, ist das Verbot nichtig – es bindet niemanden. Ist die Zusage zu niedrig, ist es unverbindlich, und der Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht: sich daran halten und die (zu geringe) Entschädigung nehmen, oder frei arbeiten.
    • Höchstdauer zwei Jahre (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB).
    • Berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers – eine Klausel, die pauschal die halbe Branche sperrt, ist insoweit unverbindlich, als sie das berufliche Fortkommen unbillig erschwert.

    Wichtig zur Abgrenzung: Während des laufenden Arbeitsverhältnisses besteht ohnehin ein Wettbewerbsverbot aus der Treuepflicht (§ 60 HGB) – dafür braucht es keine Klausel. Und was du gelernt hast, darfst du selbstverständlich mitnehmen; geschützt sind Kundenbeziehungen und Geschäftsgeheimnisse, nicht dein Erfahrungswissen.

    Bei deiner konkreten Klausel („zwei Jahre, kein Wort zu Geld“) spricht viel für die erste Fallgruppe. Lass den Vertrag vor der Kündigung trotzdem einmal arbeitsrechtlich anschauen – Gewerkschaft oder Fachanwalt –, das ist eine gut investierte Stunde.

  • Meike_HR
    Personal · Recht
    Beiträge
    48
    • 30. August 2026 um 08:45
    • #3

    Aus HR-Sicht drei Punkte, die im Alltag über den Fall entscheiden:

    1. Anrechnung anderweitigen Erwerbs (§ 74c HGB). Die Entschädigung ist kein Geschenk: Was du im Verbotszeitraum anderweitig verdienst, wird angerechnet, soweit Entschädigung plus neues Einkommen mehr als 110 Prozent deiner alten Bezüge ausmachen (125 Prozent, wenn du für die neue Stelle umziehen musst).
    2. Verzicht (§ 75a HGB). Der Arbeitgeber kann vor Vertragsende auf das Verbot verzichten – von der Zahlungspflicht wird er dadurch aber erst ein Jahr nach dem Verzicht frei. Genau deshalb überlegen viele Arbeitgeber sehr genau, für wen sie so eine Klausel überhaupt vereinbaren.
    3. Vertragsstrafe. Steht oft mit in der Klausel. Sie greift nur, wenn das Verbot selbst wirksam ist – bei einem nichtigen Verbot läuft auch die Strafe ins Leere.

    Praktisch: Wenn du wechseln willst, frag deinen jetzigen Arbeitgeber schriftlich, ob er auf das Verbot verzichtet oder wie er die Entschädigung berechnet. Bei Werkstudenten kommt es sehr häufig vor, dass so eine Klausel nur aus einer Mustervorlage stammt und niemand daran festhalten will. Die Antwort hast du dann schwarz auf weiß – das ist mehr wert als jede mündliche Zusage.

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