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SGD Fernstudium – WM-Vorteile 2026

Niederstwertprinzip bei der Vorratsbewertung – strenges vs. gemildertes, wann gilt was?

  • Sara93
  • 28. Juni 2026 um 14:25
  • Erledigt
  • Sara93
    BWL · Fernstudium
    BeitrÀge
    28
    • 28. Juni 2026 um 14:25
    • #1

    Hallo zusammen 🙂 Ich sitze gerade an der Bewertung des Umlaufvermögens und komme beim Niederstwertprinzip durcheinander. In meinem Skript ist mal vom strengen und mal vom gemilderten Niederstwertprinzip die Rede – aber wann wende ich welches an?

    Und was genau ist eigentlich der „niedrigere Wert“, mit dem ich vergleiche? Anschaffungskosten gegen 
 was? Ein einfaches Beispiel wĂŒrde mir sehr helfen, danke!

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  • NinaZahlen
    Controlling
    BeitrÀge
    51
    • 28. Juni 2026 um 16:10
    • #2

    Das ist eine super Frage, weil sich dahinter das ganze Vorsichtsprinzip des HGB versteckt 🙂 Erst die Grundidee: Du vergleichst immer die Anschaffungs-/Herstellungskosten mit dem Wert am Bilanzstichtag und setzt den niedrigeren an. Daher der Name.

    • Strenges Niederstwertprinzip: gilt fĂŒrs Umlaufvermögen (also auch VorrĂ€te). Hier musst du immer abwerten, sobald der Stichtagswert unter den AK liegt – egal ob die Wertminderung dauerhaft ist oder nicht.
    • Gemildertes Niederstwertprinzip: gilt fĂŒrs Anlagevermögen. Da wird nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung abgewertet (bei vorĂŒbergehender: Wahlrecht beim Finanzanlagevermögen).

    FĂŒr deine VorrĂ€te heißt das: streng. Liegt der Marktwert am 31.12. unter den AK, geht kein Weg an der Abwertung vorbei.

  • AndiSteuer
    Steuern · ReWe
    BeitrÀge
    50
    • 28. Juni 2026 um 18:40
    • #3

    Ninas Abgrenzung ist genau richtig. Zur zweiten Frage – welcher „niedrigere Wert“ konkret? Bei VorrĂ€ten ist das der Börsen- oder Marktpreis am Stichtag, abgeleitet vom jeweiligen Beschaffungs- oder Absatzmarkt:

    • Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe → orientiert am Beschaffungsmarkt (Wiederbeschaffungskosten).
    • Fertige Erzeugnisse/Handelswaren → orientiert am Absatzmarkt (voraussichtlicher Verkaufserlös minus noch anfallender Kosten).

    Mini-Beispiel: Du hast Rohstoffe fĂŒr 10.000 € eingekauft, am Stichtag kosten sie nur noch 8.500 €. Strenges Niederstwertprinzip → Abwertung auf 8.500 €, die 1.500 € sind Aufwand. Steigt der Preis spĂ€ter wieder, greift ĂŒbrigens das Wertaufholungsgebot – aber maximal zurĂŒck bis zu den ursprĂŒnglichen AK, nie darĂŒber.

  • DerSteuermann
    Steuern
    BeitrÀge
    40
    • 28. Juni 2026 um 20:30
    • #4

    Nur als Merksatz fĂŒr die Klausur, weil die Begriffe gern verwechselt werden: „Streng = Umlauf, gemildert = Anlage.“ Und das Ganze ist die direkte Folge des ImparitĂ€tsprinzips: drohende Verluste musst du vorwegnehmen (= abwerten), noch nicht realisierte Gewinne darfst du nicht ausweisen. Deshalb gibt es ĂŒberhaupt kein „Höchstwertprinzip“ fĂŒr die Aktivseite – das wĂ€re das Gegenteil von kaufmĂ€nnischer Vorsicht. 😉

  • FabianControl
    Controlling
    BeitrÀge
    36
    • 30. Juni 2026 um 06:50
    • #5

    Aus Controlling-Sicht noch eine ErgĂ€nzung, warum das Niederstwertprinzip so streng ist: Es ist die bilanzielle Umsetzung des Vorsichtsprinzips (§ 252 HGB). Drohende Verluste sollen ausgewiesen werden, sobald sie absehbar sind – nicht erst, wenn sie realisiert sind.

    Merksatz fĂŒrs strenge vs. gemilderte: Umlaufvermögen = streng (du musst immer auf den niedrigeren Wert abwerten), Anlagevermögen = gemildert (Abwertungspflicht nur bei dauernder Wertminderung, bei vorĂŒbergehender besteht ein Wahlrecht). VorrĂ€te gehören zum Umlaufvermögen – deshalb hier immer streng.

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