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SGD Fernstudium – WM-Vorteile 2026

Prüfungsaufgabe BGB

  • Nellysil
  • 1. Mai 2006 um 14:06
  • Erledigt
  • Nellysil
    Benutzer
    Beiträge
    33
    • 1. Mai 2006 um 14:06
    • #1

    Schönen Guten Tag,

    ich habe hier eine Prüfungsaufgabe, bei der ich gespannt bin, auf welche Lösungen ihr kommt. Die Lösung des Lehrers gibts erst, wenn die ersten Antworten eingegangen sind, damit ihr nicht beeinflusst werdet.

    Aufgabe:
    Hotelier R. erwirbt im Textilgeschäft einen Herrenanzug zum Preis von 120euro, den er abholen will, nachdem er einige Besorgungen gemacht hat. Nachdem er das Geschäft verlassen hat, entdeckt er in der Auslage eines anderen Geschäftes einen ähnlichen Anzug zum Preis von 180euro und freut sich über den preiswerten Einkauf. Als er den Anzug abholen will, verlangt der Geschäftsführer 220euro, weil er versehentlich davon ausgegangen sei, der Anzug koste 120euro. R. weigert sich, den Preis zu zahlen. Nach einem langem Steit geht er zum benachbartem Geschäft, um den dortigen Anzug für 180euro zu erwerben. Dort erfährt er,dass gerade das letzte Exemplar verkauft wurde. Schließlich erwirbt er einen entsprechenden Anzug in einem Kaufhaus zum Preis von 230euro.

    a) Könnte R. auf Erfüllung des KV mit dem Textilgeschäft zum Preis von 120euro bestehen?
    b) In welcher Höhe könnte R. einen SE-Anspruch geltend machen, falls der KV mit dem Textilgeschäft unwirksam wäre.

    Ich bin gespannt auf eure Antworten. :star:

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  • Arthur
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    299
    • 2. Mai 2006 um 12:38
    • #2

    EDIT!!! Falsch gelesen, sollte nicht passieren, ich weiß;-) Er hat ihn ja schon erworben. Dann, denke ich, hat R keinen Anspruch auf den Anzug für 120€, aber wegen des Willensmangels des Ladens hat er einen Schadensersatzanspruch auf 230-180=50€.
    Hier der Dünnschiss von gerade nochmal;-)

    Hm.
    Naja. Ich wüsste nicht, warum R einen Anspruch haben sollte. Es handelt sich bei dem Anzug im Schaufenster ja noch nicht einmal um ein Angebot, sondern nur um eine invitatio ad offerendum. Soweit ich weiß, handelt es sich dabei nicht mal um eine Willenserklärung.
    Wohlgemerkt völlig ohne Gewähr, in P-Recht bin ich nicht allzu fit, aber ich würde sagen:
    a) Nein. Bei dem Anzug für 120 Euro handelt es sich nicht um ein Angebot, sondern um eine invitatio ad offerendum, die nicht einmal Willenserklärung ist. R müsste schon selbst das Angebot für 120 Euro abgeben und es liegt bei dem Geschäftsführer (halt dem Laden da^^), ob er es annimmt.
    b) Ich denke, in Höhe von null. Da keine Willenserklärung vorlag, liegt hier auch kein Willensmangel seitens des Ladens vor und dementsprechend hat R keinen Anspruch auf Schadensersatz.
    Nochmal: Keine Ahnung obs richtig ist, aber das wäre schon mal eine begründete Lösung, wenn sie auch falsch sein könnte ;)

    Intoleranter sturer egoistischer kapitalistischer marktradikaler rechter Hippie.

  • Nellysil
    Benutzer
    Beiträge
    33
    • 2. Mai 2006 um 14:38
    • #3

    Nun ja das trifft es nicht ganz. Das mit dem Angebot spielt ( laut Prof) keine Rolle. Und von einem Schauffensterangebot ist auch nicht die rede.

    Ich denke da er diesen Anzüg für 120euro erworben hat ist ein Kaufvertrag §433 zustande gekommen. Ist dieser auch rechtswirksam zustande gekommen? ist hier die Frage.

    Der Fall an sich ist überhaupt gar nicht schlüssig, denn er kauft ja noch einen Anzug in einem anderen Geschäft. Dann ( nach Fallhandlung) geht er zurück in das erste Geschäft und fordert dort Herrausgabe bzw Erfüllung seines Kaufvertrages.
    Das Textilgeschäft hat nun sich im Preis geirrt ( Kalkulationsirrtum??) und verlang (nach KV abschluß) einen viel höheren Preis. Ich sage das geschäft ist nicht anfechtbar nach §199 und gültig.

    soviel von mir, bin weiterhin gespannt auf eure Antworten

    und die Lösung vom Prof. gibts zum Schluß

    mfg
    Melanie

  • Arthur
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    299
    • 2. Mai 2006 um 14:49
    • #4

    Ein Vertrag ist schon zu Stande gekommen, allerdings anfechtbar wegen eines Willensmangels. Bei einer Irrtumsanfechtung hat R dann Anspruch auf Schadensersatz. Das wäre meine Lösung.

    Intoleranter sturer egoistischer kapitalistischer marktradikaler rechter Hippie.

  • Arthur
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    299
    • 5. Mai 2006 um 09:25
    • #5

    Und, wie war jetzt die richtige Antwort?;-)

    Intoleranter sturer egoistischer kapitalistischer marktradikaler rechter Hippie.

  • Nellysil
    Benutzer
    Beiträge
    33
    • 5. Mai 2006 um 22:47
    • #6

    Das der KV wirksam ist und angefochten werden kann und SE in Höhe von 50euro verlangt werden kann ( Kurzfassung ohne §§)

    ich finde das nur nicht verständlich. Der R erwirbt ja schließlich den Anzug und das Geschäft hat sich im Preis geirrt das ist für mich kein Anfechtungsgrund in bezug auf den Erklärungsirrtum. Der Käufer muss doch auf die Aussagen der Geschäftsbetreiber vertrauen können.

    Aber nun gut. Es gibt da so noch einige Sachen die das BGB anders sieht als ich.
    damit muss ich leben.

    mfg
    Melanie
    :regeln:

  • Arthur
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    299
    • 6. Mai 2006 um 10:45
    • #7
    Zitat

    Original von Nellysil
    Das der KV wirksam ist und angefochten werden kann und SE in Höhe von 50euro verlangt werden kann ( Kurzfassung ohne §§)


    Geil, ich hatte Recht:D (passiert mir selten, deswegen freu ich mich^^)

    Zitat


    ich finde das nur nicht verständlich. Der R erwirbt ja schließlich den Anzug und das Geschäft hat sich im Preis geirrt das ist für mich kein Anfechtungsgrund in bezug auf den Erklärungsirrtum. Der Käufer muss doch auf die Aussagen der Geschäftsbetreiber vertrauen können.


    Naja - es lag eben ein Willensmangel vor. Deswegen konnte der Vertrag angefochten werden. Ob das nun gut ist oder nicht - was interessiert das die Rechtspositvisten von der Uni?;-)

    Intoleranter sturer egoistischer kapitalistischer marktradikaler rechter Hippie.

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